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BGH Beschluß vom 21.03.2000 – 4 StR 43/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 43/00

BESCHLUSS

vom

21. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten schweren Raubes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Essen vom 5. Juli 1999 im Strafausspruch

aufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung ei-

ner Gesamtstrafe unterblieben ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten schweren

Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Körper-

verletzung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-

urteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-

ordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen

Rechts rügt, hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung einer Gesamtstrafe nicht

geprüft wurde; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349

Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 20. April 1999 - also

nach der hier abgeurteilten Tat - durch Urteil des Landgerichts Essen zu einer

Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.

Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträg-

liche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Hierzu äußert sich das angefochtene

Urteil nicht. Da der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung

beschwert sein kann und die Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich nicht

dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben darf (vgl. BGHSt

12, 1, 5 f.; BGH, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 1 StR 3/99), muß das Urteil

insoweit aufgehoben werden.

Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können be-

stehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

Athing Ernemann