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BGH Beschluß vom 21.03.2000 – 4 StR 43/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren Raubes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. März 2000
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 5. Juli 1999 im Strafausspruch
aufgehoben, soweit die Entscheidung über die Bildung ei-
ner Gesamtstrafe unterblieben ist.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "versuchten schweren
Raubes in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung und Körper-
verletzung" zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-
urteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ange-
ordnet.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen
Rechts rügt, hat nur insoweit Erfolg, als die Bildung einer Gesamtstrafe nicht
geprüft wurde; im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte am 20. April 1999 - also
nach der hier abgeurteilten Tat - durch Urteil des Landgerichts Essen zu einer
Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.
Gemäß § 55 Abs. 1 StGB i.V.m. den §§ 53, 54 StGB kam daher eine nachträg-
liche Gesamtstrafenbildung in Betracht. Hierzu äußert sich das angefochtene
Urteil nicht. Da der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung
beschwert sein kann und die Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich nicht
dem Beschlußverfahren nach § 460 StPO überlassen bleiben darf (vgl. BGHSt
12, 1, 5 f.; BGH, Beschluß vom 2. Februar 1999 - 1 StR 3/99), muß das Urteil
insoweit aufgehoben werden.
Die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen können be-
stehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind zulässig.
Meyer-Goßner Maatz Kuckein
Athing Ernemann