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BGH Beschluss vom 21.03.2000 – IX ZR 114/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 114/99

BESCHLUSS

vom

21. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Kirchhof, Dr. Fischer und Dr. Ganter

am 21. März 2000

beschlossen:

1. Der Antrag der Klägerin, ihr zur Durchführung der Revision

gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlan-

desgerichts in Jena vom 2. März 1999 einen beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zu-

rückgewiesen.

2. Die Revision der Klägerin gegen das zu 1 bezeichnete Urteil

wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

3. Streitwert für das Revisionsverfahren: 52.320 DM.

Gründe:

1. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet, weil

die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es ist

weiterhin nicht dargetan, daß der Wert der Beschwer für die Revision

60.000 DM übersteigt. Die nachgereichten, isolierten Angaben über Vermie-

tungsmöglichkeiten, etwaige Zinsentwicklungen und beabsichtigte Sondertil-

gungen lassen weiterhin nicht die Schätzung zu, daß der eingetretene Scha-

den nach Abzug der Erwerbskosten - und unter Berücksichtigung eines Ab-

schlags von 20 % für die Feststellungsklage - 60.000 DM übersteigt. Es fehlt

die erforderliche, nachvollziehbare Gegenüberstellung der entgangenen Vor-

teile mit den gesamten Erwerbs- und Unterhaltungskosten für die Mietwoh-

nung. Eine solche hätte die Klägerin von sich aus mit dem ersten Antrag auf

Streitwertfestsetzung vorlegen müssen.

2. Die Revision ist unzulässig, weil das Berufungsgericht sie weder zu-

gelassen hat noch der Wert der Beschwer für den vermögensrechtlichen An-

spruch 60.000 DM übersteigt (§ 546 Abs. 1 ZPO). Für die gemäß § 554 a ZPO

gebotene Entscheidung kommt es deshalb nicht mehr darauf an, daß inzwi-

schen auch die Revisionsbegründungsfrist abgelaufen ist (§ 554 Abs. 2 ZPO),

deren Verlängerung nicht rechtswirksam durch Rechtsanwalt Dr. König bean-

tragt werden konnte.

Paulusch

Kreft

Kirchhof

Fischer

Ganter