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BGH Beschluß vom 22.03.2000 – 2 StR 490/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. März 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 7. Mai 1999 und die sofortigen Beschwer-
den der Angeklagten gegen die Kostenentscheidung des vor-
bezeichneten Urteils werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechts-
mittel zu tragen.
Es wird jedoch angeordnet, daß die in der Hauptverhandlung
beim Landgericht Koblenz vom 11. und vom 17. Februar 1999
entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen nicht erho-
ben werden.
Gründe:
1. Die Revisionen waren als unbegründet zu verwerfen, da die Nach-
prüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis bezüglich der An-
geklagten S. A. beträgt entsprechend dem verkündeten Urteilstenor
ein Jahr.
2. Mit ihren sofortigen Beschwerden gegen die Kostenentscheidung des
Urteils machen die Angeklagten geltend, daß ihnen zu Unrecht die Kosten des
Verfahrens insgesamt auferlegt worden seien; denn die Hauptverhandlung ha-
be am 11. und 17. Februar 1999 in unvorschriftsmäßiger Besetzung des Ge-
richts stattgefunden und deshalb neu begonnen werden müssen.
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig (§§ 464 Abs. 3, 311 Abs. 2
StPO), jedoch nicht begründet.
Die Kostenentscheidung des Landgerichts entspricht dem Gesetz; da-
nach hat der verurteilte Angeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 465
Abs. 1 StPO). Die Voraussetzungen des § 465 Abs. 2 StPO, wonach aus Billig-
keitserwägungen besondere Auslagen der Staatskasse und besondere not-
wendige Auslagen des Angeklagten ganz oder teilweise der Staatskasse auf-
erlegt werden können, wenn Untersuchungen zugunsten des Angeklagten aus-
gegangen sind, liegen hier ersichtlich nicht vor.
In dem Beschluß vom 26. Oktober 1998, mit dem die Jugendkammer des
Landgerichts Koblenz das Hauptverfahren vor der 4. großen Strafkammer die-
ses Landgerichts eröffnete, wurde gemäß § 76 Abs. 2 GVG die Mitwirkung ei-
nes dritten Richters bestimmt. Die 4. große Strafkammer verhandelte am
11. und 17. Februar 1999 gleichwohl mit zwei Berufsrichtern, stellte allerdings
zu Beginn des zweiten Verhandlungstages die falsche berufsrichterliche Be-
setzung fest und begann am 18. Februar 1999 die Hauptverhandlung neu mit
drei Berufsrichtern.
Die beiden ersten Verhandlungstage in unvorschriftsmäßiger Besetzung
hätten vermieden werden können. Bei richtiger Behandlung der Sache wären
diese Kosten nicht entstanden. Daher ist es hier sachgerecht, von der Erhe-
bung der insoweit entstandenen Kosten und gerichtlichen Auslagen gemäß § 8
Abs. 1 Satz 1 GKG abzusehen.
Diese Entscheidung kann der Senat - auch für die Vorinstanz (vgl.
BGHZ 27, 163, 164, 171) - von Amts wegen treffen (§ 8 Abs. 2 Satz 1 GKG;
vgl. u.a. BGH NStZ 1989, 191; BGH, Beschluß vom 21. April 1998 - 4 StR
115/98). Die den Angeklagten selbst entstandenen notwendigen Auslagen fal-
len allerdings nicht unter diese Anordnung (vgl. BGH aaO).
Jähnke Detter Bode
Otten Rothfuß