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BGH Beschluss vom 22.03.2000 – 2 StR 98/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 98/00

BESCHLUSS

vom

22. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Hehlerei u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2000 ein-

stimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Kassel vom 5. November 1999 wird

a) die Strafverfolgung gegen ihn gemäß § 154 a Abs. 2 StPO

hinsichtlich der drei Verstöße gegen das Waffengesetz

(Fälle II B 1 bis 3 der Urteilsgründe) jeweils auf den Vorwurf

eines Vergehens der Ausübung der tatsächlichen Gewalt

über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe (§ 53

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a (a) WaffG) beschränkt,

b) der Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der

Hehlerei in 15 Fällen sowie der Ausübung der tatsächlichen

Gewalt über eine halbautomatische Selbstladekurzwaffe in

drei Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vor-

bezeichnete Urteil wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Das Landgericht hatte hinsichtlich der drei Verstöße gegen das Waffen-

gesetz (Fälle der Anklage 66 bis 68 = Fälle II B 1 bis 3 der Urteilsgründe) das

Verfahren nach § 154 a Abs. 2 StPO auf das "Überlassen und Vertreiben von

Schußwaffen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG" beschränkt. Der Senat hat die

insoweit ausgeschiedenen Teile der Taten, die von den Anklagepunkten 66 bis

68 erfaßt worden waren, wieder einbezogen (§ 154 a Abs. 3 StPO; vgl. BGHR

StPO § 154 a Abs. 3 Wiedereinbeziehung 1) und auf Antrag des Generalbun-

desanwalts nunmehr die aus dem Beschlußtenor ersichtliche Beschränkung

nach § 154 a Abs. 2 StPO vorgenommen.

Nach dieser Beschränkung der Strafverfolgung und Änderung des

Schuldspruchs (zur Tenorierung vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG

Rdn. 2 m.w. Nachw.) hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Änderung des Schuldspruches im Bereich

der Vergehen gegen das Waffengesetz hat keinen Einfluß auf den Strafaus-

spruch. Eine Einschränkung des Schuldumfanges ist nicht erfolgt, ebensowe-

nig ist der Unrechts- und Schuldgehalt der Taten berührt.

Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß