Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.03.2000 – 3 StR 10/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 10/00

URTEIL

vom

22. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Beihilfe zum Mord

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. März

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Winkler,

Pfister,

von Lienen

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Nebenkläger wird das Urteil

des Landgerichts Oldenburg vom 16. Juni 1999,

soweit es den Angeklagten Ö. betrifft, mit den

zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbe-

zeichnete Urteil wird verworfen. Der Angeklagte

hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Mord zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Er rügt die Verletzung formellen und

materiellen Rechts; er sei allenfalls wegen versuchter Beihilfe zum Totschlag

zu verurteilen. Seine Revision erweist sich als unbegründet. Die Eltern des

Mordopfers beanstanden als Nebenkläger die Verletzung materiellen Rechts

und erstreben - nach neuer Verhandlung - eine Verurteilung des Angeklagten

wegen Anstiftung zum Habgier- und Heimtücke-Mord. Ihr Rechtsmittel hat Er-

folg.

I. Den getroffenen Feststellungen zufolge drängte die Mitangeklagte

G. über längere Zeit ihren Liebhaber O. , ihren Ehemann Sven G.

zu töten. O. erklärte sich schließlich bereit, ihn erschießen zu lassen.

Er hatte vor, den damals 20jährigen A. für die Tötung zu gewinnen. O.

weihte daraufhin den Angeklagten in diesen Plan ein. Dieser sollte ihm helfen,

A. zur Tatausführung zu überreden. O. wußte um dessen gutes, "brü-

derliches" Verhältnis zu A. und hoffte, dieser würde auf seinen "großen

Bruder" hören.

Nachdem der Angeklagte den A. darauf angesprochen hatte, O.

wolle ihn sprechen, kam es zu einem Treffen in einem italienischen Eiscafé am

22. September 1996, bei dem O. , die Mitangeklagte, der Angeklagte und

A. anwesend waren. O. erklärte, die Mitangeklagte, die von ihrem Mann

ständig mißhandelt werde, müsse vor diesem geschützt und deren Mann getö-

tet werden. O. fragte A. , ob er jemanden kenne, der einen anderen für

Geld zusammenschlagen würde. Als Belohnung stellte er 70.000 bis

80.000 DM sowie seinen BMW in Aussicht, die sich A. dabei verdienen

könne. Außerdem versprach er, sich nach einer deutschen Frau umzusehen,

die er heiraten könne, um in Deutschland zu bleiben. A. ging zunächst auf

diese Angebote nicht ein, sondern antwortete, daß er sich umhören werde.

Zu viert fuhr man anschließend zum Wohnhaus der Eheleute G. ,

um sich die örtlichen Gegebenheiten näher anzusehen. Auf der Fahrt wieder-

holte O. , daß Sven G. getötet werden sollte. Der Angeklagte war sehr

empört über die Mißhandlungen der Mitangeklagten. Unterwegs entnahm er

dem Handschuhfach die spätere Tatwaffe und zeigte sie dem Zeugen A. .

Am Wohnhaus des späteren Tatopfers angekommen machte sich

A. einige Notizen und schrieb das von der Mitangeklagten genannte Kenn-

zeichen des Fahrzeuges des Sven G. auf. O. wies darauf hin, daß

dies ein ruhiger Ort sei, hier könne man den Mann der Mitangeklagten nieder-

machen.

An diesem Nachmittag redete der Angeklagte dem A. zu, daß er die

Sache doch selbst erledigen sollte, bevor ein anderer soviel Geld verdiene. Er

sei doch ein starker junger Mann und es werde gut für ihn gesorgt werden. Er

werde heiraten und in Deutschland Arbeiter sein.

Später setzte O. den Angeklagten und A. vor einem Arbeiter-

wohnheim ab. Dort legte der Angeklagte seine Hand auf die Schulter des

A. und sagte, daß er sich auf ihn verlasse. A. sagte zu diesem Zeit-

punkt weder zu, Sven G. zu töten, noch sich deswegen wieder bei O.

zu melden.

Zwei Tage später setzte sich O. erneut mit A. in Verbindung,

holte diesen gegen 19.00 Uhr ab und eröffnete ihm, daß Sven G. an

diesem Abend unter Ausnutzung des Überraschungsmoments beim Verlassen

des Grundstücks getötet werden sollte. Am Grundstück des späteren Tatopfers

angekommen, kamen A. erneut Bedenken. O. bestand jedoch darauf,

daß Sven G. an diesem Tag sterben müsse. A. redete er zu, er sei

doch ein Mann und werde das schon schaffen. Er redete solange auf den noch

immer zögernden A. ein, bis dieser sich bereiterklärte, Sven G. wie

geplant zu erschießen. Dabei dachte A. an die Worte des Angeklagten, er

sei doch jung und stark und solle sich das viele Geld lieber selbst verdienen,

bevor es ein anderer bekomme, und erhoffte sich die in Aussicht gestellte fi-

nanzielle Belohnung. Außerdem dachte er, O. werde auch sein Versprechen

einlösen, ihm die Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen zu vermitteln.

Als gegen 22.50 Uhr Sven G. mit seinem Fahrzeug die Einfahrt

des Grundstückes verließ und auf die am Haus vorbeiführende Straße einbog,

wurde er von A. , dem O. zuvor die Pistole übergeben hatte, erschos-

sen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum gemein-

schaftlichen Mord verurteilt. O. und A. sind wegen gemeinschaftlichen

Mordes rechtskräftig verurteilt, O. zu lebenslanger Freiheitsstrafe, A.

zu acht Jahren Jugendstrafe. Die Revision der Mitangeklagten G. , die

in dem angefochtenen Urteil wegen gemeinschaftlichen Mordes zu lebenslan-

ger Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, hat der Senat mit Beschluß vom heuti-

gen Tag gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

II. Revision der Nebenkläger

Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Neben-

kläger erstrebt - nach neuer Verhandlung - die Verurteilung des Angeklagten

wegen Anstiftung zum Habgier- und Heimtücke-Mord.

Die Begründung, mit der das Landgericht Anstiftung abgelehnt und Bei-

hilfe angenommen hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Ausführungen

zu einer gemeinschaftlich begangenen Anstiftung und zur Abgrenzung von

Beihilfe zur Anstiftung fehlen.

Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe

zum gemeinschaftlichen Mord damit begründet, daß die Worte des Angeklag-

ten bei der Entscheidung zur Tat bei A. fortgewirkt hätten. Zwar habe sich

A. erst am Tattag aufgrund weiteren Zuredens durch den Zeugen O.

endgültig entschlossen. Dennoch hätten ihn dabei die Worte des Angeklagten

beeinflußt. Dieser habe jedenfalls mit bedingtem Vorsatz gehandelt, da er min-

destens für möglich hielt, daß Sven G. getötet werden sollte, dies habe

er auch in Kauf genommen. Der Angeklagte habe auch gewußt, daß A. ei-

ne beträchtliche Geldsumme als Belohnung für die Tat erhalten sollte und in-

sofern aus Habgier handelte, wenngleich dieses Merkmal bei dem Angeklagten

persönlich gefehlt habe.

Eine Anstiftung durch den Angeklagten hat die Kammer dagegen nicht

festgestellt. Dessen Tatbeitrag sei nicht allein entscheidend gewesen. Auch

mangele es bei dem Angeklagten am eigenen Interesse hinsichtlich des Ta-

terfolges. Es sei nicht ersichtlich, daß sich der Angeklagte vom Gelingen der

Tat irgendwelche Vorteile versprochen habe.

Die Bejahung einer Anstiftung setzt indes weder voraus, daß der Tatbei-

trag "allein" entscheidend war, noch, daß der Täter ein eigenes Interesse am

Taterfolg hat. Mit seiner gegenteiligen Auffassung hat sich das Schwurgericht

den Blick für die rechtlich zutreffende Beurteilung der Tatbeteiligung des Ange-

klagten verstellt.

1. Anstiftung im Sinne des § 26 StGB ist die vorsätzliche Bestimmung

eines anderen zur Begehung einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat. Unter Be-

stimmen ist die Einflußnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die

diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. In welcher Form und

durch welche Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich (st. Rspr.; vgl. BGH,

Urt. vom 20. Januar 2000 - 4 StR 400/99; zum Abdruck in BGHSt bestimmt).

Der Zeuge O. hat A. vorsätzlich zur Ermordung des Sven G.

bestimmt. An der rechtlichen Qualifikation dieser Handlung als Anstiftung

ändert sich nichts dadurch, daß O. wegen gemeinschaftlich mit A. be-

gangenen Mordes verurteilt ist und die Anstiftung in dem Mord als der schwere-

ren Tat aufgeht (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 49. Aufl. vor § 25 Rdn. 12).

Auch der Angeklagte hat auf den Willen des A. Einfluß genommen.

Er wußte, daß er aufgrund seines brüderlichen Verhältnisses großen Einfluß

auf A. ausübt. Er hat kurz nach dem Gespräch im Eiscafé und der ersten

Anstiftungshandlung durch O. zweimal eindringlich auf den erkennbar un-

entschlossenen A. durch Worte und Gesten eingewirkt und ihn dabei nach-

haltig auf die materiellen Vorteile angesprochen. Er hat den Heranwachsenden

A. an "seiner Ehre gepackt": Dieser sei jung und stark, er verlasse sich auf

ihn. Während O. zunächst A. nur gefragt hatte, ob er sich nach einem

Täter umsehen könne, hat der Angeklagte ihm nahegelegt, die Tat um ihrer

Vorteile für ihn selbst willen zu begehen; er war es auch, der A. die spätere

Tatwaffe

zeigte. Der Angeklagte

hat

durch

diese Tatbeiträge

- zusammen mit der Einflußnahme durch O. - auch in A. den Tat-

entschluß hervorgerufen, so daß eine rechtliche Prüfung unter dem Gesichts-

punkt einer gemeinschaftlich begangenen Anstiftung (vgl. Roxin in LK 11. Aufl.

§ 26 Rdn. 104 m.w.Nachw.) vorgenommen werden mußte.

Dem steht nicht entgegen, daß der Angeklagte seine Tatbeiträge zu-

nächst in Abwesenheit und ohne sichere Kenntnis des O. geleistet hat, der

nur hoffte, daß der Angeklagte ihm helfen werde, A. zuzureden und dieser

auf den Angeklagten hören würde. Denn der Zeuge O. hatte den Ange-

klagten nicht nur in den Tatplan eingeweiht, sondern auch in Gegenwart des

Angeklagten dem A. den lukrativen Vorschlag zur Tatbegehung gemacht.

Später bei der Fahrt zu viert entnahm der Angeklagte - im Beisein des Zeugen

O. - dem Handschuhfach die spätere Tatwaffe und zeigte sie dem A. .

Anschließend fuhren alle weiter zum Wohnhaus des Tatopfers, wo weitere Ein-

zelheiten besprochen und von A. notiert wurden. Danach konnte der Ange-

klagte davon ausgehen, daß der Zeuge O. weiter auf den bis dahin noch

nicht zur Tat entschlossenen A. einwirken würde, wie auch O. dem Ver-

halten des Angeklagten entnehmen konnte, daß dieser ihn weiter unterstützen

würde. Bei dieser Sachverhaltsgestaltung scheidet Nebentäterschaft (vgl. dazu

Roxin aaO Rdn. 106) aus.

2. Die Tatbeiträge des Angeklagten waren auch mitursächlich dafür, daß

der Zeuge A. sich zur Tat entschloß und diese ausführte. Entgegen der

Auffassung des Landgerichts muß die Willensbeeinflussung nicht die alleinige

Ursache für das Verhalten des Täters sein, vielmehr genügt bloße Mitursäch-

lichkeit (st. Rspr.; BGH NStZ 1994, 29, 30). Daß A. die Tat erst zwei Tage

nach den Tatbeiträgen des Angeklagten und schließlich auf unmittelbaren er-

neuten Druck des O. begangen hat, ändert nichts an der Mitursächlichkeit,

da bei der Entschlußfassung das Zureden des Angeklagten noch fortwirkte und

ihn mitbeeinflußt hat. Daß A. nach den Anstiftungshandlungen des Ange-

klagten zunächst noch schwankend war, steht nicht entgegen (vgl. Trönd-

le/Fischer, aaO § 26 Rdn. 3; BGH bei Dallinger MDR 1970, 730). Daß A.

noch zur Tat unentschlossen war, nicht aber, daß der Angeklagte den Eindruck

gewinnen konnte, dieser lehne es endgültig ab, Sven G. zu erschießen,

ergibt sich aus den Aussagen aller drei Beteiligten.

3. Zur Beurteilung, welche Form der Teilnahme vorliegt, kommt gerade

in Grenzfällen einer umfassenden Auseinandersetzung mit der subjektiven

Seite besondere Bedeutung zu. Nach den getroffenen Feststellungen hätten

nicht nur die Voraussetzungen der Beihilfe, sondern auch die der Anstiftung

und die einer Beihilfe zur Anstiftung unter dem Blickwinkel der Willensrichtung

des Angeklagten erörtert werden müssen.

Eine solche Prüfung hat der Tatrichter nicht vorgenommen. Er hat sich

vielmehr auf die Feststellung beschränkt, daß dem Angeklagten ein eigenes

Interesse am Taterfolg gefehlt habe und deshalb Anstiftung ausscheide. Indes

kommt es bei der Anstiftung auf eine solche Motivation nicht an; Anstifter kann

auch sein, wer kein ideelles oder materielles Interesse am Taterfolg hat. Nicht

erkennbar berücksichtigt hat das Landgericht insoweit, daß der Angeklagte aus

Solidarität mit O. (UA S. 51), dem Bruder seines Arbeitgebers, gehandelt

und deshalb durchaus auch ein eigenes Interesse gehabt haben könnte.

Nicht erörtert in diesem Zusammenhang hat das Schwurgericht, ob sich

der Tatbeitrag des Angeklagten nur als Beihilfe zur Anstiftung des O. dar-

stellen könnte (vgl. BGH NStZ 1996, 562, 563 m.w.Nachw.; Roxin aaO § 26

Rdn. 110; a.A. Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 27 Rdn. 18).

Beihilfe zur Anstiftung hätte vorgelegen, wenn der Angeklagte mit seinen Tat-

beiträgen im wesentlichen (nur) die Anstiftungshandlung des O. hätte unter-

stützen wollen. Gehilfe zur Anstiftung ist der, dessen Willen von dem des ande-

ren an der Anstiftung Beteiligten abhängt, der also seinen Willen dem Willen

des anderen in einer Weise unterwirft, daß er ihm anheim stellt, ob es zur An-

stiftung kommen soll oder nicht (vgl. BGH MDR 1953, 400). Zwar hat das

Landgericht in der Hauptverhandlung einen rechtlichen Hinweis gegeben, daß

auch eine Verurteilung wegen Beihilfe zur Anstiftung in Betracht kommt (Bl. 38

Protokollband). In den Urteilsgründen fehlen indes Ausführungen sowohl zu

den äußeren als auch insbesondere zu den subjektiven Voraussetzungen.

Zwar ist Beihilfe zur Anstiftung als Beihilfe zur Haupttat zu bestrafen. Gleich-

wohl war eine umfassende Prüfung der Willensrichtung des Angeklagten vor-

zunehmen, denn dies war im Hinblick auf die Abgrenzung zur Anstiftung uner-

läßlich.

Zur Bestimmung der Teilnahmeform kann auch die Vorstellung des Teil-

nehmers von der Verwirklichung der Haupttat von Bedeutung sein. Insoweit

führt das Landgericht aus, der Angeklagte habe mit bedingtem Vorsatz gehan-

delt, da er für möglich hielt, daß Sven G. getötet werden sollte und er

dies auch "in Kauf genommen" (UA S. 61, 51) habe. Nicht ausdrücklich wird

erwähnt, ob der Angeklagte den Tod des Sven G. "billigend" in Kauf ge-

nommen hat. Zwar mag die Billigung des Tötungserfolges aus dem Gesamtzu-

sammenhang der Urteilsgründe naheliegen, gleichwohl hätte sie auch in die-

sem Zusammenhang ausdrücklich erörtert werden müssen, da sich daraus An-

haltspunkte für die subjektive Tatseite ergeben konnten.

4. Der neue Tatrichter wird insoweit auch die Feststellungen zum be-

dingten Vorsatz erneut überprüfen und gegebenenfalls ergänzen müssen. Da-

bei wird er in seine Prüfung einzubeziehen haben, daß schon nach den bisher

getroffenen Feststellungen Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß dem Angeklag-

ten auch ein Heimtückemord zugerechnet werden könnte mit der Folge, daß

unter diesem Blickwinkel dann eine Strafrahmenmilderung gemäß § 28 StGB

nicht mehr in Betracht käme.

III. Revision des Angeklagten

Der Angeklagte beanstandet die Verletzung formellen und materiellen

Rechts; allenfalls käme eine Verurteilung wegen versuchter Beihilfe zum Tot-

schlag in Betracht.

1. Soweit er rügt, die im Rahmen der Schlußplädoyers gestellten elf

Hilfsbeweisanträge seien rechtsfehlerhaft beschieden worden, die Behandlung

von drei Protokollierungsanträgen, bei denen das Gericht von ihrer inhaltlichen

Richtigkeit ausgeht, sei rechtsfehlerhaft gewesen, die Überzeugungsbildung

der Strafkammer sei nicht nachvollziehbar, die Strafkammer habe bei der Be-

urteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen A. die Grenze des ihr einge-

räumten Ermessens überschritten und eine offensichtlich fehlerhafte Beweis-

würdigung vorgenommen, insbesondere den Grundsatz in dubio pro reo unbe-

rücksichtigt gelassen und wesentliche Strafzumessungsgründe seien nicht ge-

prüft worden, hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat

verweist auf die zutreffenden Ausführungen in der Stellungnahme des Gene-

ralbundesanwalts.

Der Erörterung bedürfen - soweit einzelne Beschwerden nicht schon im

Rahmen der Revision der Nebenkläger mitbehandelt worden sind - nur noch

folgende Punkte:

2. Die Revision ist der Auffassung, die getroffenen Feststellungen be-

legten nicht die Mitursächlichkeit des Tatbeitrages des Angeklagten, da nähere

Feststellungen dazu fehlten, mit welcher Intensität der Zeuge O. , unmittel-

bar bevor A. schließlich den Tatentschluß gefaßt hatte, auf diesen einge-

wirkt habe. Aufgrund überholender Kausalität läge allenfalls eine versuchte

Beihilfe vor.

Demgegenüber hat das Landgericht festgestellt, daß O. den A.

gegen 19.00 Uhr abholte und bis zur Tat nach 22.50 Uhr mit diesem zusammen

war, die Einzelheiten der Tat mit ihm besprach und solange auf ihn einredete,

bis sich dieser zur Tat entschloß. Daß gleichwohl der Tatbeitrag des Ange-

klagten noch mitursächlich war, belegt die vom Landgericht rechtsfehlerfrei als

glaubhaft gewürdigte Aussage des Zeugen A. , er habe bei der Fassung des

Tatentschlusses an die Worte des Angeklagten gedacht.

Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte geglaubt haben könnte, sein

Tatbeitrag werde - zwei Tage später - nicht mehr fortwirken, liegen nicht vor.

3. Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer nicht erör-

tert habe, ob nur eine Beihilfe zur Anstiftung vorgelegen habe. Insoweit ver-

weist der Senat auf seine entsprechenden Ausführungen im Rahmen des

Rechtsmittels der Nebenkläger. Beihilfe zur Anstiftung ist als Beihilfe zur

Haupttat zu bestrafen; so ist der Angeklagte auch verurteilt worden. Die rechtli-

che Qualifizierung der Tatbeiträge des Angeklagten als Beihilfe zur Anstiftung

würde sich im übrigen nicht auf den Strafausspruch auswirken, da der Un-

rechtsgehalt seines Tuns unverändert bliebe.

4. Der Beschwerdeführer trägt vor, daß der Angeklagte bei seinem Ein-

reden auf den Zeugen A. noch nicht gewußt habe, wie die Tat genau

durchgeführt werde sollte, da die Tatmodalitäten, insbesondere die Vorberei-

tungen für einen Heimtückemord erst unmittelbar vor der Tat zwischen O.

und A. abgesprochen worden seien. Auch habe der Angeklagte nicht ge-

wußt, daß O. selbst Mittäter des Mordes sein würde. Deshalb habe nur eine

Verurteilung wegen (versuchter) Beihilfe zum Totschlag erfolgen dürfen.

Der Angeklagte hat A. zur Tatbegehung gerade im Hinblick auf die

hohe Belohnung aufgefordert, die dieser erhalten sollte. Deshalb hat die Kam-

mer zutreffend das Mordmerkmal der Habgier bei A. angenommen, es dem

Angeklagten zugerechnet und den Strafrahmen gemäß §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1

StGB gemildert. Ausdrücklich nicht zugerechnet hat es das Mordmerkmal der

Heimtücke. An der rechtlichen Bewertung des Tatbeitrags des Angeklagten

ändert sich auch nichts dadurch, daß der Zeuge O. entgegen seiner ur-

sprünglichen Absicht nicht Anstifter blieb, sondern Mittäter eines Mordes wur-

de.

5. Soweit der Angeklagte rügt, daß die ausländerrechtlichen Folgen der

Verurteilung bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten hätten be-

rücksichtigt werden müssen, verweist der Senat auf seinen Beschluß NStZ

1999, 240.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen