Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 22.03.2000 – 5 StR 88/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. März 2000 in der Strafsache gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Bielefeld vom 27. September 1999 nach § 349
Abs. 4 StPO
im Strafausspruch mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der
Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen
und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen
schuldig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts
zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge
hat zum Schuldspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler
nicht ergeben. Es wird allerdings klargestellt, daß der Angeklagte des
gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen
Steuerhehlerei in drei Fällen schuldig ist, da es sich bei der wegen der
Einfuhr zu erhebenden Tabaksteuer ebenso wie bei Zöllen und der
Einfuhrumsatzsteuer um Eingangsabgaben im Sinne des § 373 Abs. 1 AO
handelt (vgl. hierzu Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. Rdn. 10 zu § 373
AO).
Indessen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
„Gleichwohl können die ... an sich rechtsfehlerfreien Aussprüche
über die Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe nicht bestehen
bleiben, da die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten zwei
tilgungsreife Vorstrafen berücksichtigt hat (UA S. 72 unten sowie
74 oben).“ Zum „Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 27.
September 1999 (war) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 36 Abs.
1 Satz 1 BZRG (zum Fristbeginn BGHSt 25, 19, 23) für beide
Vorverurteilungen Tilgungsreife mit der Folge eingetreten, dass
diese Eintragungen gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum
Nachteil des Angeklagten verwertet werden durften. Eine
Ausnahme i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG liegt schon deshalb
nicht vor, weil diese Vorschrift – das Vorliegen ihrer weiteren
Voraussetzungen unterstellt – die Berücksichtigung getilgter
Vorverurteilungen in einem Strafverfahren nur bei der Beurteilung
der Eignung des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges
zulässt, nicht jedoch bei der Strafzumessung (OLG Hamm NStZ
1983, S. 175; OLG Düsseldorf VRS 54, S. 50; OLG Karlsruhe
VRS 55, S. 284).
Angesichts der ausdrücklichen, mehrfachen Erwähnung der
Vorstrafen im Urteil kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf
diesem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der Bestand
des für sich genommen rechtsfehlerfreien Maßregelausspruches
(vgl. insoweit BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6; BGH NStZ
1992, S. 586; BGH StV 1999, S. 18) wird von der Aufhebung des
Strafausspruchs nicht berührt.“
Dem kann sich der Senat nicht verschließen.
Harms Häger Nack
Gerhardt Raum