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BGH Beschluss vom 22.03.2000 – 5 StR 88/00

5. Strafsenat

5 StR 88/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. März 2000 in der Strafsache gegen

wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Bielefeld vom 27. September 1999 nach § 349

Abs. 4 StPO

im Strafausspruch mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß der

Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen

und der gewerbsmäßigen Steuerhehlerei in drei Fällen

schuldig ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der

Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

G r ü n d e

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge

hat zum Schuldspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler

nicht ergeben. Es wird allerdings klargestellt, daß der Angeklagte des

gewerbsmäßigen Schmuggels in zwei Fällen und der gewerbsmäßigen

Steuerhehlerei in drei Fällen schuldig ist, da es sich bei der wegen der

Einfuhr zu erhebenden Tabaksteuer ebenso wie bei Zöllen und der

Einfuhrumsatzsteuer um Eingangsabgaben im Sinne des § 373 Abs. 1 AO

handelt (vgl. hierzu Kohlmann, Steuerstrafrecht 7. Aufl. Rdn. 10 zu § 373

AO).

Indessen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Gleichwohl können die ... an sich rechtsfehlerfreien Aussprüche

über die Einzelstrafen und über die Gesamtstrafe nicht bestehen

bleiben, da die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten zwei

tilgungsreife Vorstrafen berücksichtigt hat (UA S. 72 unten sowie

74 oben).“ Zum „Zeitpunkt der Urteilsverkündung am 27.

September 1999 (war) gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1a i.V.m. § 36 Abs.

1 Satz 1 BZRG (zum Fristbeginn BGHSt 25, 19, 23) für beide

Vorverurteilungen Tilgungsreife mit der Folge eingetreten, dass

diese Eintragungen gemäß § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr zum

Nachteil des Angeklagten verwertet werden durften. Eine

Ausnahme i. S. des § 52 Abs. 2 Satz 1 BZRG liegt schon deshalb

nicht vor, weil diese Vorschrift – das Vorliegen ihrer weiteren

Voraussetzungen unterstellt – die Berücksichtigung getilgter

Vorverurteilungen in einem Strafverfahren nur bei der Beurteilung

der Eignung des Täters zum Führen eines Kraftfahrzeuges

zulässt, nicht jedoch bei der Strafzumessung (OLG Hamm NStZ

1983, S. 175; OLG Düsseldorf VRS 54, S. 50; OLG Karlsruhe

VRS 55, S. 284).

Angesichts der ausdrücklichen, mehrfachen Erwähnung der

Vorstrafen im Urteil kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf

diesem Rechtsfehler nicht ausgeschlossen werden. Der Bestand

des für sich genommen rechtsfehlerfreien Maßregelausspruches

(vgl. insoweit BGHR StGB § 69 Abs. 1 Entziehung 3, 6; BGH NStZ

1992, S. 586; BGH StV 1999, S. 18) wird von der Aufhebung des

Strafausspruchs nicht berührt.“

Dem kann sich der Senat nicht verschließen.

Harms Häger Nack

Gerhardt Raum