Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 22.03.2000 – XII ZR 215/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 2. Zivilse-

nats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 1998 wird nicht

angenommen.

Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 10.800 DM.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-

gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE

54, 277).

Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß das Berufungsurteil inso-

weit widersprüchlich erscheint, als zunächst (auf S. 15 unten) ausgeführt wird,

bei Eintritt der Kläger in das Mietverhältnis, am 8. November 1995, habe ein

wirksamer "befristeter" Mietvertrag mit dem Beklagten zu 1 bestanden, wohin-

gegen später (auf BU 20) von einem Mietverhältnis - in welches ab dem

1. Januar 1996 anstelle des Beklagten zu 1 auf Mieterseite der Beklagte zu 2

eingetreten sei (BU 17 oben) - ohne wirksame Befristung ausgegangen wird,

das demzufolge gemäß § 565 Abs. 1 a BGB ordentlich habe gekündigt werden

können.

Das verhilft der Revision im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg. Das Be-

rufungsgericht verneint nämlich rechtsfehlerfrei sowohl für die "Anlage zum

Mietvertrag" vom 1. März 1989 als auch für die "Mietvertragsverlängerung" vom

23. Februar 1993 die Wahrung des Schriftformerfordernisses nach § 566

Satz 1 BGB, weil es bei beiden "Urkunden" jedenfalls an dem Zugang der An-

nahmeerklärung der Beklagten bzw. des Beklagten zu 1 bei den damaligen

Vermietern fehle (BU 20; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Mai 1962 - VIII ZR

173/62 = LM § 566 BGB Nr. 7 = WM 1962, 769; Wolf/Eckert, Handbuch des

gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. Rdn. 106 mit Fn. 80;

BGB-

RGRK/Gelhaar, 12. Aufl., § 566 Rdn. 12 Abs. 1 und Abs. 2; MünchKomm/

Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 566 Rdn. 12 und 13; Staudinger/Emmerich, BGB,

13. Bearb., § 566 Rdn. 23 und 24). Damit geht das Berufungsgericht nach dem

Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Zeit ab dem

1. Juni 1989 und auch nach dem 23. Februar 1993 von einem nicht mehr wirk-

sam befristeten Mietvertrag schon mit dem Beklagten zu 1 als zunächst noch

alleinigem Mieter aus mit der Folge, daß der Hinweis auf einen am 8. Novem-

ber 1995 noch bestehenden wirksamen "befristeten" Mietvertrag ersichtlich auf

einem Schreibfehler beruht. Unabhängig von dieser sprachlichen Unrichtigkeit

hält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedenfalls

deshalb stand, weil die Gründe des Urteils rechtsfehlerfrei ergeben, daß für die

Zeit ab 1. Juni 1989 und weiter nach dem 23. Februar 1993 ein Mietvertrag auf

unbestimmte Zeit (§ 566 Satz 2 BGB) bestand, der gemäß § 564 Abs. 2 BGB

nach den Vorschriften des § 565 BGB (hier § 565 Abs. 1 a BGB) ordentlich ge-

kündigt werden konnte.

Blumenröhr Krohn Hahne

Bundesrichter Gerber ist im Urlaub und verhindert zu unter- schreiben.

Blumenröhr

Wagenitz