BGH Urteil vom 22.03.2000 – XII ZR 215/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 2. Zivilse-
nats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juni 1998 wird nicht
angenommen.
Der Beklagte zu 2 trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 10.800 DM.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-
gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
54, 277).
Der Revision ist zwar darin zuzustimmen, daß das Berufungsurteil inso-
weit widersprüchlich erscheint, als zunächst (auf S. 15 unten) ausgeführt wird,
bei Eintritt der Kläger in das Mietverhältnis, am 8. November 1995, habe ein
wirksamer "befristeter" Mietvertrag mit dem Beklagten zu 1 bestanden, wohin-
gegen später (auf BU 20) von einem Mietverhältnis - in welches ab dem
1. Januar 1996 anstelle des Beklagten zu 1 auf Mieterseite der Beklagte zu 2
eingetreten sei (BU 17 oben) - ohne wirksame Befristung ausgegangen wird,
das demzufolge gemäß § 565 Abs. 1 a BGB ordentlich habe gekündigt werden
können.
Das verhilft der Revision im Ergebnis jedoch nicht zum Erfolg. Das Be-
rufungsgericht verneint nämlich rechtsfehlerfrei sowohl für die "Anlage zum
Mietvertrag" vom 1. März 1989 als auch für die "Mietvertragsverlängerung" vom
23. Februar 1993 die Wahrung des Schriftformerfordernisses nach § 566
Satz 1 BGB, weil es bei beiden "Urkunden" jedenfalls an dem Zugang der An-
nahmeerklärung der Beklagten bzw. des Beklagten zu 1 bei den damaligen
Vermietern fehle (BU 20; vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Mai 1962 - VIII ZR
173/62 = LM § 566 BGB Nr. 7 = WM 1962, 769; Wolf/Eckert, Handbuch des
gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. Rdn. 106 mit Fn. 80;
BGB-
RGRK/Gelhaar, 12. Aufl., § 566 Rdn. 12 Abs. 1 und Abs. 2; MünchKomm/
Voelskow, BGB, 3. Aufl., § 566 Rdn. 12 und 13; Staudinger/Emmerich, BGB,
13. Bearb., § 566 Rdn. 23 und 24). Damit geht das Berufungsgericht nach dem
Inhalt der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils für die Zeit ab dem
1. Juni 1989 und auch nach dem 23. Februar 1993 von einem nicht mehr wirk-
sam befristeten Mietvertrag schon mit dem Beklagten zu 1 als zunächst noch
alleinigem Mieter aus mit der Folge, daß der Hinweis auf einen am 8. Novem-
ber 1995 noch bestehenden wirksamen "befristeten" Mietvertrag ersichtlich auf
einem Schreibfehler beruht. Unabhängig von dieser sprachlichen Unrichtigkeit
hält das angefochtene Urteil der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedenfalls
deshalb stand, weil die Gründe des Urteils rechtsfehlerfrei ergeben, daß für die
Zeit ab 1. Juni 1989 und weiter nach dem 23. Februar 1993 ein Mietvertrag auf
unbestimmte Zeit (§ 566 Satz 2 BGB) bestand, der gemäß § 564 Abs. 2 BGB
nach den Vorschriften des § 565 BGB (hier § 565 Abs. 1 a BGB) ordentlich ge-
kündigt werden konnte.
Blumenröhr Krohn Hahne
Bundesrichter Gerber ist im Urlaub und verhindert zu unter- schreiben.
Blumenröhr
Wagenitz