Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.03.2000 – XII ZR 47/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

1. Das Berufungsurteil beschwert den Kläger mit mehr als

60.000 DM.

2. Der Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem von

den Parteien am 27. Mai 1998 vor dem Amtsgericht Schöne-

berg im Verfahren 20 F 1/96 geschlossenen Vergleich einst-

weilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemißt sich nach dem Um-

fang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (st.Rspr., etwa

Senatsurteil vom 20. September 1995 - XII ZR 220/94 - NJW 1995, 3318). Der

Kläger hat sich in dem von den Parteien am 27. Mai 1998 vor dem Amtsgericht

Schöneberg im Verfahren 20 F 1/96 geschlossenen Vergleich verpflichtet, an

die Beklagte 110.000 DM zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger

beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Vergleich für unzulässig zu

erklären; lediglich hilfsweise hat er verlangt, die Zwangsvollstreckung nur Zug

um Zug gegen Rückauflassung der an die Beklagte übereigneten Grundstücke

für zulässig zu erklären. Für die Bemessung des Wertes der Beschwer ist von

dem weitergehenden Hauptantrag auszugehen. Die Frage, ob dieser Antrag

sachgerecht erscheint, weil der Beklagte seine Zahlungspflicht aus dem Ver-

gleich nicht generell in Abrede stellt, sondern - wie das Kammergericht aus-

führt - lediglich einen Zahlungsaufschub bis zur Erfüllung einer von ihm geltend

gemachten Gegenforderung erstrebt, ist für die Wertfeststellung ohne Belang.

II.

Der Antrag des Klägers auf einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-

streckung (§ 769 Abs. 1 ZPO) ist zurückzuweisen, da die Revision keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet. Die Annahme des Berufungsgerichts, es

handele sich bei der Überlassung der vom Kläger auf die Beklagte übertrage-

nen Grundstücke um eine unbenannte Zuwendung, ist rechtlich nicht zu bean-

standen; sie entspricht insbesondere den vom Bundesgerichtshof zum Vorlie-

gen einer unbenannten Zuwendung entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa Se-

natsurteil vom 17. Januar 1990 - XII ZR 1/89 - FamRZ 1990, 600, 601; BGH

Urteil

vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90 - FamRZ 1992, 300, 301). In Anwen-

dung dieser Grundsätze ist jedenfalls ein auf Rückübertragung der auf die Be-

klagte übertragenen Grundstücke gerichteter Anspruch des Klägers gegen die

Beklagte nicht ersichtlich (vgl. etwa Senatsurteil vom 15. Februar 1989

- IVb ZR 105/87 - FamRZ 1989, 599, 600). Der Kläger kann deshalb auf einen

solchen Anspruch auch kein Zurückbehaltungsrecht stützen.

Blumenröhr Krohn Hahne

Bundesrichter Gerber ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr Wagenitz