Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 23.03.2000 – 1 StR 83/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. März 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2000 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 22. Oktober 1999 werden als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-

klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die von der Revision des Angeklagten M. erhobene Rüge ei-

ner Verletzung von §§ 338 Nr. 5, 247 StPO ist jedenfalls unbe-

gründet. Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 20. März 2000

"rein fürsorglich" zur ergänzenden Begründung des entsprechen-

den Vorbringens (ihr bisher nicht gewährte) Einsicht in das

Hauptverhandlungsprotokoll beantragt hat, bemerkt der Senat:

Der Rüge liegt ein Beschluß zugrunde, durch den sämtliche An-

geklagte zeitweise von der Verhandlung ausgeschlossen wurden.

Der Senat hat diesen Verfahrensvorgang auf die ordnungsgemäß

erhobene Rüge des Angeklagten H. geprüft. Er enthält

auch hinsichtlich des Angeklagten M. keinen Rechtsfehler.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

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