BGH Beschluss vom 23.03.2000 – 1 StR 83/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
23. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2000 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 22. Oktober 1999 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-
klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die von der Revision des Angeklagten M. erhobene Rüge ei-
gründet. Soweit die Revision mit Schriftsatz vom 20. März 2000
"rein fürsorglich" zur ergänzenden Begründung des entsprechen-
den Vorbringens (ihr bisher nicht gewährte) Einsicht in das
Hauptverhandlungsprotokoll beantragt hat, bemerkt der Senat:
Der Rüge liegt ein Beschluß zugrunde, durch den sämtliche An-
geklagte zeitweise von der Verhandlung ausgeschlossen wurden.
Der Senat hat diesen Verfahrensvorgang auf die ordnungsgemäß
erhobene Rüge des Angeklagten H. geprüft. Er enthält
auch hinsichtlich des Angeklagten M. keinen Rechtsfehler.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Schäfer Granderath Wahl
Boetticher Schluckebier