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BGH Urteil vom 23.03.2000 – 4 StR 34/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
23. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März
2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Meyer-Goßner,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
Richterin am Bundesgerichtshof
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Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das
Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. August
1999 hinsichtlich des Angeklagten Frank B. im
Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf-
kammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs
Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten
eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das wirksam auf den
Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO
§ 318 Strafausspruch 2) hat Erfolg.
Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe aus den beiden
Freiheitsstrafen von sechs Monaten (Fälle II 2, 3 der Urteilsgründe) und der
Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (Fall II 5 der Urteilsgründe)
– worauf es in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat – rechtsfehlerhaft
”einen Gesamtstrafrahmen von 7 Monaten bis zu 2 Jahren und 8 Monaten an-
genommen” und eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur einem Jahr und sechs Mo-
naten verhängt. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB hätte aber eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von mindestens einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt werden
müssen.
Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat daher keinen Bestand; einer
Aufhebung der zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedarf
es jedoch nicht, da die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe al-
lein auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Mindestmaßes der Gesamts-
trafe beruht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 m.N.).
Da nunmehr nur noch der Angeklagte als Erwachsener an dem Verfah-
ren beteiligt ist, erfolgt die Zurückverweisung nicht an eine Jugendkammer,
sondern an das für den Erwachsenen zuständige Gericht (vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 355 Rdn. 8 m.N.).
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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