Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 23.03.2000 – 4 StR 34/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 34/00

Urteil

vom

23. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das

Urteil des Landgerichts Stralsund vom 26. August

1999 hinsichtlich des Angeklagten Frank B. im

Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Ko-

sten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs

Monaten verurteilt.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten

eingelegten Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das wirksam auf den

Ausspruch über die Gesamtstrafe beschränkte Rechtsmittel (vgl. BGHR StPO

§ 318 Strafausspruch 2) hat Erfolg.

Das Landgericht hat bei der Bildung der Gesamtstrafe aus den beiden

Freiheitsstrafen von sechs Monaten (Fälle II 2, 3 der Urteilsgründe) und der

Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten (Fall II 5 der Urteilsgründe)

– worauf es in den Urteilsgründen selbst hingewiesen hat – rechtsfehlerhaft

”einen Gesamtstrafrahmen von 7 Monaten bis zu 2 Jahren und 8 Monaten an-

genommen” und eine Gesamtfreiheitsstrafe von nur einem Jahr und sechs Mo-

naten verhängt. Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB hätte aber eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von mindestens einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt werden

müssen.

Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat daher keinen Bestand; einer

Aufhebung der zugehörigen Feststellungen gemäß § 353 Abs. 2 StPO bedarf

es jedoch nicht, da die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe al-

lein auf der rechtsfehlerhaften Bestimmung des Mindestmaßes der Gesamts-

trafe beruht (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 Strafrahmenwahl 8 m.N.).

Da nunmehr nur noch der Angeklagte als Erwachsener an dem Verfah-

ren beteiligt ist, erfolgt die Zurückverweisung nicht an eine Jugendkammer,

sondern an das für den Erwachsenen zuständige Gericht (vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 355 Rdn. 8 m.N.).

Meyer-Goßner Kuckein Athing

(cid:26)(cid:28)(cid:27)(cid:4)(cid:29)(cid:6)(cid:30) (cid:31)(cid:20)!"(cid:26)$#(cid:14)(cid:27)&%(cid:18)’((cid:31)(cid:20)(cid:27)(cid:10))(cid:22)(cid:30)(cid:24)* Ernemann