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BGH Beschluss vom 23.03.2000 – 4 StR 50/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 50/00

BESCHLUSS

vom

23. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. März 2000

gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Dessau vom 6. September 1999

mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die

Unterbringung des Angeklagten in einem psych-

iatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neu-

er Verhandlung und Entscheidung, auch über die

Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten ”wegen gefährlicher Körperverlet-

zung und wegen gemeinschaftlichen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Kör-

perverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten ver-

urteilt” und seine ”Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt” angeordnet.

Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und

formellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Mit der Verfahrensrüge beanstandet der Beschwerdeführer, daß die

Zeugen Le. und L. unter Verletzung des § 59 StPO nicht vereidigt worden

seien. Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Rüge, wie der Generalbun-

desanwalt meint, nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO

entspricht und deswegen unzulässig ist. Sie ist jedenfalls unbegründet. Die

Zeugen Le. und L. waren nach den Urteilsfeststellungen an der abgeur-

teilten Tat beteiligt, so daß von ihrer Vereidigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO ab-

zusehen war.

2. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat – trotz der

teilweise nur aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe verständlichen

Feststellungen - zum Schuldspruch und zu den Strafaussprüchen keinen

Rechtsfehler ergeben. Insofern ist die Revision unbegründet im Sinne des

§ 349 Abs. 2 StPO.

3. Dagegen kann die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatri-

schen Krankenhaus keinen Bestand haben.

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte, der alkoholabhängig

ist, die Taten unter Alkoholeinfluß. Die sachverständig beratene Strafkammer

hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und den Grund

für die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit in seiner ”dissozialen Per-

sönlichkeitsstruktur i.V.m. Alkoholgenuß und daraus sich ergebender Enthem-

mung” gesehen. Auf diesen Befund kann die getroffene Maßregel nicht gestützt

werden.

Um die Unterbringung nach § 63 StGB zu rechtfertigen, muß die Schul-

dunfähigkeit oder erheblich verminderte Schuldfähigkeit auf einer nicht nur

vorübergehenden, sondern länger andauernden und damit einen Zustand bil-

denden Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB beruhen; denn diese Maßregel

dient dem Zweck, Menschen mit krankhaften oder vergleichbar schweren seeli-

schen Störungen zu heilen oder - falls dies nicht möglich erscheint - in ihrem

Zustand zu pflegen. Grundsätzlich verbietet sich daher die Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus, wo der Ausschluß oder die erhebliche

Minderung der Schuldfähigkeit nicht schon allein durch einen solchen, länger

andauernden Defekt, sondern erst durch aktuell hinzutretenden Genuß berau-

schender Mittel, insbesondere Alkohol, herbeigeführt worden ist. In solchen

Fällen kommt die Unterbringung nach § 63 StGB aber ausnahmsweise dann in

Betracht, wenn der Täter in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist, an

einer krankhaften Alkoholsucht leidet oder auf Grund eines psychischen De-

fektes alkoholsüchtig ist, der, ohne pathologisch zu sein, in seinem Schwere-

grad einer krankhaften seelischen Störung im Sinne der §§ 20, 21 StGB

gleichsteht (st. Rspr., BGHSt 44, 338, 339). Dabei ist ein die Maßregel nach §

63 StGB rechtfertigender Zustand auch dann gegeben, wenn der Täter an ei-

ner Alkoholsucht leidet, deren Fortbestand auf einer Persönlichkeitsstörung

beruht, die sich als eine – wenn auch als solche keine erhebliche Verminde-

rung der Schuldfähigkeit bewirkende - schwere andere seelische Abartigkeit

darstellt (BGHSt 44, 338, 343 f.).

Daß bei dem Angeklagten ein solcher für die Anordnung der Unterbrin-

gung in einem psychiatrischen Krankenhaus ausreichender Zusammenhang

zwischen Persönlichkeitsstörung und Alkoholsucht vorliegt, läßt sich den Ur-

teilsgründen nicht entnehmen:

Allerdings nimmt die Strafkammer an, daß das Scheitern der bisherigen

Entziehungsversuche und damit der Fortbestand seiner Alkoholsucht ”eine we-

sentliche Ursache in der gestörten Persönlichkeit des Angeklagten” habe. Auch

hat der Sachverständige, dessen Beurteilung die Strafkammer sich anschließt,

dem Angeklagten eine schwere andere seelische Abartigkeit attestiert. Das

Urteil enthält aber keine Feststellungen, die eine Überprüfung dieser Bewer-

tung ermöglichen. Die zusammenfassende Bezeichnung der von der Straf-

kammer (Urteil, Seite 21) aufgelisteten Auffälligkeiten als ”dissoziale Persön-

lichkeitsstörung” reicht als Beleg für die Annahme einer ”schweren anderen

seelischen Abartigkeit” im Sinne der §§ 20, 21 StGB nicht aus (BGHSt 44, 338,

342). Diese Auflistung läßt zudem auch nicht erkennen, ob sie bei dem Ange-

klagten festgestellte Wesenszüge und Verhaltensweisen wiedergibt oder – wie

es nach dem Zusammenhang der Ausführungen eher den Anschein hat - eine

Zusammenstellung von Eigenschaften ist, die, wiewohl einzeln betrachtet teil-

weise noch in der Bandbreite normalen menschlichen Verhaltens, in ihrer Ad-

dition abstrakt das Bild einer dissozialen Persönlichkeitsstörung prägen.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, daß sich bei genauerer Kenntnis der

persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und insbesondere unter Berück-

sichtigung der von ihm begangenen zahlreichen Straftaten eine Persönlich-

keitsstörung feststellen läßt, die Ursache für den Fortbestand seiner Alkohol-

sucht ist und sich als schwere andere seelische Abartigkeit darstellt. Das an-

gefochtene Urteil, das sich hinsichtlich der Vortaten mit der Wiedergabe des

Strafregisterauszugs begnügt, ermöglicht eine solche Feststellung aber nicht.

Meyer-Goßner Tolksdorf Athing

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Ernemann