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BGH Urteil vom 23.03.2000 – 4 StR 502/99

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 502/99

URTEIL

vom

23. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. März

2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Prof. Dr. Meyer-Goßner,

die Richter am Bundesgerichtshof

Maatz,

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt in der Verhandlung,

Staatsanwalt bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Zweibrücken vom 16. März 1999 dahin ab-

geändert, daß er wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, schweren

Bandendiebstahls in vier Fällen, gewerbsmäßiger Ban-

denhehlerei in drei Fällen, Unterschlagung in vier Fällen

und Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer Straftat

zur Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt wird. Die ange-

ordnete Maßregel bleibt bestehen.

2.

3.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendieb-

stahls in vier Fällen, gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in drei Fällen, Unter-

schlagung in vier Fällen sowie Betruges in Tateinheit mit Vortäuschen einer

Straftat zu einer Jugendstrafe von drei Jahren sowie wegen unerlaubten Han-

deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheits-

strafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde,

verurteilt. Außerdem hat es eine Maßregel nach den §§ 69, 69 a StGB ange-

ordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit

der er lediglich den Strafausspruch bezüglich der Jugendstrafe angreift. Er rügt

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise

Erfolg.

1. Die Beschränkung des Rechtsmittels ist nur insoweit wirksam, als der

Schuldspruch nicht angefochten ist.

a) Im Jugendstrafverfahren ist bei der Aburteilung mehrerer selbständi-

ger Straftaten zwar eine beschränkte Anfechtung des Schuldspruchs möglich

(vgl. BGH GA 1953, 83, 84 f.; NStZ 1992, 589; Brunner/Dölling JGG 10. Aufl.

§ 55 Rdn. 6 f.; s. auch § 56 Abs. 1 Satz 1 JGG); jedoch wird von der - auch nur

teilweisen - Anfechtung des Schuldspruchs oder des Strafausspruchs regel-

mäßig der gesamte Strafausspruch erfaßt. Dies gilt jedenfalls bei der Verurtei-

lung zu einer Einheitsjugendstrafe (vgl. Brunner/Dölling aaO; Ostendorf JGG 4.

Aufl. § 32 Rdn. 19) und dann, wenn - wie hier - die Frage, ob für die Straftaten

eines Angeklagten, die er teils als Heranwachsender und teils als Erwachsener

begangen hat, Jugendstrafrecht oder allgemeines Strafrecht anzuwenden ist,

nur einheitlich entschieden werden darf (§ 32 JGG). Angefochten ist daher der

gesamte Strafausspruch.

b) Dem steht das in BGHSt 10, 100 ff. abgedruckte Urteil des 2. Strafse-

nats des Bundesgerichtshofs vom 29. Februar 1956 - 2 StR 25/56 - nicht ent-

gegen. Dort wurde eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Heranwach-

senden-Tat (insgesamt) in einem Fall für zulässig erachtet, in dem der Ange-

klagte wegen zweier Taten, die er teils als Heranwachsender, teils als Erwach-

sener begangen hatte, verurteilt worden war, und die Revision mit einer Ver-

fahrensrüge geltend gemacht hatte, die erkennende große Strafkammer habe

im Hinblick auf die Heranwachsenden-Tat ihre sachliche Zuständigkeit zu Un-

recht angenommen. Anders als in dem hier zu entscheidenden Fall war dort -

wie es sachlich-rechtlich geboten war - vom Landgericht eine einheitliche

Rechtsfolgenentscheidung (nämlich die Verurteilung zu einer Gesamtgefäng-

nisstrafe) getroffen worden. Dort war das Verfahren fehlerhaft. Ob in einem

solchen Fall - trotz der Möglichkeit dann divergierender Rechtsfolgenentschei-

dungen (aaO S.103) - eine Rechtsmittelbeschränkung möglich ist, kann dahin-

stehen.

2. Die Verfahrensrügen genügen nicht den Anforderungen des § 344

Abs. 2 Satz 2 StPO und sind damit nicht in zulässiger Form erhoben.

3. Der Strafausspruch des Landgerichts muß abgeändert werden; denn

die gleichzeitige Verurteilung teils zu Jugend- und teils zu Erwachsenenstrafe

verstößt gegen § 32 JGG. Danach ist es nicht zulässig, bei gleichzeitiger Ab-

urteilung von Taten, auf die teils Jugendstrafrecht, teils allgemeines Strafrecht

anzuwenden wäre, sowohl auf Jugendstrafe als auch auf Erwachsenenstrafe

zu erkennen (vgl. BGHSt 29, 67; 36, 294, 295); vielmehr ist entsprechend dem

Schwergewicht der Taten entweder nur nach Jugendstrafrecht oder nur nach

Erwachsenenstrafrecht zu verurteilen (vgl. BGHSt 37, 34, 36; 40, 1, 2; BGHR

JGG § 32 Schwergewicht 3, 4, 5; BGH, Urteil vom 31. August 1999 - 1 StR

268/99).

4. Das Landgericht hat im Hinblick auf die ersten zwölf der insgesamt

dreizehn Taten des Angeklagten ”der Empfehlung der Jugendgerichtshilfe fol-

gend” rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ 1986, 219; BGH bei Böhm NStZ-RR

1999, 290) einheitlich Jugendstrafrecht angewendet. Es hat im einzelnen aus-

geführt, daß die nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG vorzunehmende Gesamtwürdi-

gung der Persönlichkeit des Angeklagten ergebe, daß dieser ”zur Tatzeit” nach

seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichge-

standen habe. Unter Hinweis auf § 32 JGG kam es zu dem Schluß, daß der

Angeklagte den schwergewichtigen Teil der Taten als Heranwachsender be-

gangen habe und die ”Wurzeln der Tat” im Heranwachsenden-Alter gelegt

worden seien; die späteren Taten im Erwachsenen-Alter seien ”reine Folgeta-

ten” (UA 10/11).

Danach kann der Senat sicher ausschließen, daß die Jugendkammer ih-

re Schwergewichts-Entscheidung nach § 32 JGG bei der gesetzlich geforder-

ten Berücksichtigung auch der zuletzt begangenen, nach Erwachsenenstraf-

recht abgeurteilten Tat (unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge), mit deren Ausführung der Angeklagte bereits während

der letzten nach Jugendstrafrecht beurteilten Taten begonnen hatte, anders

getroffen und sie insgesamt Erwachsenen-Strafrecht angewendet hätte. Bei der

Verhängung der Jugendstrafe von drei Jahren - unter Einbeziehung der Ver-

urteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge und Wegfall der Freiheitsstrafe - hat es hier sein Bewenden:

Eine mildere Jugendstrafe scheidet aus, weil das Landgericht eine solche mit

rechtsfehlerfreier Begründung (”unter Beachtung des Erziehungsgedankens”)

für erforderlich gehalten hat; einer Erhöhung dieser Jugendstrafe von drei Jah-

ren steht - abgesehen davon, daß nach den Urteilsgründen (UA 11) eine höhe-

re Strafe erzieherisch nicht geboten ist - das Verschlechterungsverbot des

§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen (vgl. BGHSt 29, 269 ff.; Brunner/Dölling

aaO § 55 Rdn. 28, 31, 39).

5. Der Maßregelausspruch ist nicht angegriffen; er bleibt neben der Ju-

gendstrafe bestehen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 74, 109 Abs. 2 JGG, 473

Abs. 4 StPO: dem Angeklagten sind die Kosten seines Rechtsmittels aufzuer-

legen, denn die Revision hat ihr Hauptziel (Ermäßigung der Jugendstrafe) nicht

erreicht. Zu einer Kostenfreistellung nach § 74 JGG besteht kein Anlaß.

Meyer-Goßner Maatz Kuckein

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