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BGH Urteil vom 23.03.2000 – X ZR 22/98

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Patentnichtigkeitssache

Verkündet am: 23. März 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 23. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die

Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Juristi-

scher Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatent-

gerichts vom 4. August 1997 abgeändert.

Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird das europäische

Patent 0 287 984 im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 4 für

nichtig erklärt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des am 18. April 1988 unter Inanspruchnahme

einer italienischen Priorität vom 22. April 1987 angemeldeten europäischen

Patents 0 287 984, das (unter anderem) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der

Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist (Streitpatent). Verfahrensspra-

che ist englisch. Das Streitpatent betrifft eine Kreiselpumpe für Haushaltsge-

räte wie Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und ähnliches. Es umfaßt

fünf Patentansprüche, von denen die Nichtigkeitsklägerin allein die Patentan-

sprüche 1 und 4 angreift. Wegen des Wortlauts dieser Patentansprüche in der

erteilten Fassung wird auf die Patentschrift verwiesen.

Die Beklagte hat das Streitpatent, soweit es angegriffen ist, in erster In-

stanz nur beschränkt dahingehend verteidigt, daß Patentanspruch 1 folgenden

Wortlaut erhält und Patentanspruch 4 auf diesen so gefaßten Patentan-

spruch 1 rückbezogen ist:

Kreiselpumpe für elektrische Haushaltsgeräte wie Waschmaschi-

nen, Geschirrspülmaschinen und ähnliches,

a) enthaltend ein Pumpengehäuse (1) und eine Volute, die einen

wasserdichten Behälter bilden,

b) enthaltend einen Permanentmagnet-Rotor (5) mit einer Welle

(6) und ein Flügelrad (4; 22), die jeweils in einer ersten (2) und

in einer zweiten Kammer angeordnet sind,

c) wobei das Flügelrad (4) symmetrisch ausgebildet ist, so daß es

in beiden Drehrichtungen drehbar ist,

d) wobei die erste und zweite Kammer durch einen durchbroche-

nen Abschnitt (7) vollständig voneinander getrennt sind, durch

den die Welle (6) hindurchgeführt ist, durch den jedoch in der

vom Flügelrad (4; 22) geförderten Flüssigkeit mitgeführte Teil-

chen vom Permanentmagnet-Rotor (5) ferngehalten werden,

e) wobei das Flügelrad (4; 22) einen axialen Hohlraum aufweist,

der einen im wesentlichen zylindrischen ersten Teil (16; 23)

und einen zweiten, einen ringförmigen Hohlraum (17; 27) bil-

denden Teil aufweist,

f) wobei die Welle (6) mit dem Flügelrad (4; 22) durch Verbin-

dungsmittel verbunden ist, die einen Zapfen (15; 26) und einen

zweiten zylindrischen Körper (14; 24) umfassen,

g) wobei der Zapfen (15; 26) in dem ringförmigen Hohlraum (17;

27) des Flügelrades (4; 22) enthalten ist und der zweite zylin-

drische Körper (14; 24) mit dem sich aus der Rotorkammer (2)

erstreckenden Ende (13) der Welle verbunden ist und stirnsei-

tig den nicht axial angeordneten Zapfen (15; 26) aufweist,

h) wobei sich dieser Zapfen (15; 26) über einen kleineren Winkel

von ungefähr 90° und der ringförmige Hohlraum (17; 27) über

weniger als 360° und mehr als die winkelmäßige Ausdehnung

des Zapfens (15; 26) erstreckt,

i) wobei ein an der Innenwandung des Hohlraums des Flügelra-

des elastisch festgehaltenes Verschlußstück (Scheibe 20 bzw.

zylindrischer Körper 27; 28) den zweiten zylindrischen Körper

(14; 24) im Hohlraum des Flügelrades (4; 22) sichert, jedoch

eine begrenzte Relativdrehbewegung zwischen der Welle (6)

und dem Flügelrad (4; 22) gestattet,

k) so daß der Motor in diejenige der beiden Drehrichtungen star-

tet, die keinen Widerstand entgegensetzt,

l) wobei der Zapfen (15; 26) innerhalb des ringförmigen Hohl-

raums (17; 27) des Flügelrades (4; 22) so lange frei beweglich

ist, bis er mit einem die Ausdehnung des ringförmigen Hohl-

raumes unterbrechenden Abschnitt (21) in Berührung kommt,

m) wobei abgedichtet innerhalb des ringförmigen Hohlraums (17;

27) des Flügelrades (4; 22) eine viskose Flüssigkeit zur

Dämpfung und Absorption von Klopfen und Geräuschen vorge-

sehen ist.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents,

soweit angegriffen, beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und gehe

über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus, und hat be-

antragt,

das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 4 mit Wir-

kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für

nichtig zu erklären.

Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im

verteidigten Umfang richtet.

Das Bundespatentgericht hat dem Streitpatent unter Abweisung der

weitergehenden Klage die Fassung gegeben, in der es die Beklagte verteidigt

hat.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel

weiterverfolgt, wobei sie nunmehr auch geltend macht, das Streitpatent (in sei-

ner verteidigten Fassung) offenbare die Erfindung nicht so deutlich und voll-

ständig, daß ein Fachmann sie ausführen könne.

Zudem beantragt die Klägerin,

im Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-

blik Deutschland die Fig. 4 und die dazugehörende Beschreibung,

nämlich S. 5 Z. 22 bis S. 6 Z. 7 der deutschen Übersetzung der

Streitpatentschrift und die auf die Fig. 4 bezogenen Bezugsziffern,

zu streichen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit der Maßgabe, daß

1. Merkmal d) des Patentanspruchs 1 folgende Fassung erhält:

"d) wobei die erste und die zweite Kammer durch einen durch-

brochenen Abschnitt (7), durch den die Welle (6) hindurchge-

führt ist, derart voneinander getrennt sind, daß in der vom Flü-

gelrad (4; 22) geförderten Flüssigkeit mitgeführte Teilchen vom

Permanentmagnet-Rotor (5) ferngehalten werden"

und/oder

2. im Merkmal m) des Patentanspruchs 1 vor "abgedichtet" einge-

fügt wird "durch einen O-Ring (19)".

Demgegenüber beantragt die Klägerin für den Fall, daß Patentan-

spruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrages der Beklagten aufrechter-

halten werden sollte,

im Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-

blik Deutschland in der Beschreibung S. 1 Z. 19-28, S. 2 Z. 14-16,

S. 6 Z. 12-22 und S. 7 Z. 12-14 der deutschen Übersetzung der

Streitpatentschrift zu streichen.

Als gerichtlicher Sachverständiger hat Herr Prof. Dr.-Ing. G. K., Techni-

sche Universität B., ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündli-

chen Verhandlung erläutert hat. Die Beklagte hat ein Gutachten der Prof.

Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. H. W. und Dr.-Ing. B.-R. H. eingereicht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Nichtigkeitsklägerin führt zur Abänderung

des angefochtenen Urteils und zur Nichtigerklärung des Streitpatents im Um-

fang seiner Patentansprüche 1 und 4.

I. Das Streitpatent betrifft eine Kreiselpumpe für elektrische Haushalts-

geräte, wie Waschmaschinen, Geschirrspülautomaten und ähnliches, bei der

- wie sich aus der Beschreibung ergibt - als Antrieb ein Permanentmagnet-

Motor dient.

In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, daß derartige

Pumpen im Stand der Technik aus der europäischen Patentschrift 0 207 430

bekannt seien. Bei diesen bestehe das Problem, daß der Permanentmagnet-

Rotor den von der geförderten Flüssigkeit mitgeführten metallischen Staub an-

ziehe und von diesem bedeckt werde. Der vom Rotor eingefangene Staub ver-

möge sich nicht mehr von dem Magneten zu lösen, was zu Störungen und Ab-

nutzungen führen könne.

Außerdem sind mit der Verwendung eines Permanentmagnet-

Synchronmotors als Antrieb der Pumpe - wie der gerichtliche Sachverständige

erläutert hat - zwar einerseits die Vorteile eines hohen Wirkungsgrades, kleiner

Abmessungen und geringer Herstellungskosten verbunden. Andererseits ha-

ben derartige Motoren jedoch den Nachteil eines prinzipiell problematischen

Anlaufverhaltens. Aus dem Stillstand zeigen sie ein vergleichsweise schwa-

ches Anzugsmoment. Darüber hinaus ist die Drehrichtung, in die der Motor

starten wird, unsicher, weil er in der Richtung drehen wird, in der er auf den

kleinsten Widerstand trifft. Der Anlauf des Motors wird erleichtert, wenn Flügel-

rad und Motorwelle nicht fest miteinander verbunden sind, sondern zwischen

beiden eine Kupplung mit erheblichem Verdrehspiel angeordnet ist. Dadurch

kann der Motor zunächst weitgehend lastenfrei starten und seine Drehbewe-

gung schnell beschleunigen, bevor die Kupplung in Eingriff kommt und auch

das Flügelrad die Drehung aufnimmt. Der Eingriff der Kupplung kann jedoch

Geräusche, Vibrationen oder Klopfen zur Folge haben, die störend wirken.

Hiervon ausgehend wird in der Patentschrift als Ziel der Erfindung be-

zeichnet, eine Pumpe zu schaffen, bei der die geförderte Flüssigkeit nicht den

Permanentmagnet-Rotor beeinträchtigt. Außerdem sollen Mittel bereitgestellt

werden, die störende Geräusche, Vibrationen oder Klopfen beim Eingriff der

Kupplung zwischen Motorwelle und Flügelrad vermeiden.

Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fas-

sung eine Kreiselpumpe mit den im Tatbestand wiedergegebenen Merkmalen.

II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der von

der Beklagten verteidigten Fassung ist nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1

IntPatÜG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ), weil er zwar neu

ist, jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 52, 56 EPÜ).

1. Die technische Lehre ist neu, weil keine der Entgegenhaltungen

sämtliche erfindungsgemäßen Merkmale aufweist, Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ.

a) Das europäische Patent 0 207 430 (Easthorpe-Patent) offenbart eine

Kreiselpumpe für Haushaltsgeräte wie Geschirrspül- und Waschmaschinen in

mehreren Ausführungsformen. Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des

Streitpatents kommt die in den Fig. 8 bis 14 gezeigte und in Sp. 8 Z. 48 bis

Sp. 9 Z. 44 (Übers. S. 8-12) beschriebene Kreiselpumpe am nächsten. Bei die-

ser handelt es sich um eine sogenannte hermetische Pumpe ohne Wellenab-

dichtung nach außen. Sie besteht aus einer Kammer, in der ein Permanentma-

gnet-Rotor 208 angeordnet ist, und einer weiteren Kammer, in der sich das

symmetrisch ausgebildete und in beide Richtungen drehbare Flügelrad 211

befindet. Rotor 208 und Flügelrad 211 drehen sich um eine fest angeordnete

Achse 237 und sind über eine Kupplung relativ zueinander drehbar verbunden.

Am oberen Ende des Rotors 208 befindet sich ein ringförmiger Hohlraum 251.

In diesen Hohlraum, in dem ein Sektor 253 ausgefüllt ist, greift das Flügel-

rad 211 mit einem Zapfen 221 ein, wobei sich der Zapfen über einen kleineren

Winkel von ungefähr 90° und der ringförmige Hohlraum über weniger als 360°

und mehr als die winkelmäßige Ausdehnung des Zapfens erstreckt. Da der

Motor in diejenige der beiden Drehrichtungen startet, die den geringsten Wi-

derstand entgegensetzt, kann der Rotor zunächst lastenfrei laufen, bevor er mit

dem Sektor 253 den Zapfen 221 und damit das Flügelrad mitnimmt. Rotor und

Flügelrad sind über eine Schnappverbindung zwischen einem äußeren Vor-

sprung 254 des Rotors und einem inneren Vorsprung 257 in einem Ansatz 219

des Flügelrades miteinander verbunden. Diese Schnappverbindung weist in

axialer Richtung etwas Spiel auf. Dadurch ist es möglich, daß sich der Spalt,

der zwischen einem plattenförmigen Abschnitt 213 des Pumpengehäuses und

einem unteren Rand 258 des Rotationskörpers 219 des Flügelrades besteht,

bei Stillstand des Motors minimiert. Ist der Motor jedoch angelaufen, vergrößert

sich der Spalt 258 wieder, so daß es zu einem Flüssigkeitsaustausch kommt.

Danach ist die in der Entgegenhaltung gezeigte Ausführungsform insbe-

sondere insoweit anders ausgestaltet, als der ringförmige Hohlraum 251 weder

abgedichtet noch mit einer viskosen Flüssigkeit für die Dämpfung der durch

den Eingriff der Kupplung verursachten Geräusche und Vibrationen gefüllt ist.

In der Beschreibung der Entgegenhaltung ist ausdrücklich vorgesehen, den in

dem ringförmigen Hohlraum 251 angeordneten Sektor 253 aus einem elasti-

schen Material wie Gummi oder Elastomer herzustellen, damit er beim Eingriff

mit dem Zapfen 221 den Stoß dämpft und Lärm vermeidet (Sp. 8 Z. 53 ff.;

Übers. S. 11; Fig. 13). In einem anderen Ausführungsbeispiel der Entgegen-

haltung wird anstelle der Zapfenlösung zur Momentübertragung eine Spiralfe-

der 461 verwendet. Rotor 408 und Pumpenrad 411 sind über die Spiralfeder

derart miteinander verbunden, daß sich die Feder beim Anlaufen des Rotors

durch Verdrehen elastisch verformt, so daß ein bestimmtes Verdrehspiel ent-

steht (Sp. 10 Z. 12 ff.; Übers. S. 13 f.; Fig. 16).

b) Die deutsche Patentschrift 31 36 383 (Eheim-Patent) offenbart eine

Pumpe für Aquarienfilter, der eine Filterpatrone vorgeschaltet ist und die einen

selbst anlaufenden elektrischen Synchronmotor aufweist, der das Pumpenrad

antreibt. Der Synchronmotor 15 mit Permanentmagnet-Rotor 24 ist in einer se-

paraten Kammer 25 angeordnet, wobei beide Kammern über eine Durchlaßöff-

nung 27 miteinander verbunden sind. Auch bei dieser Entgegenhaltung ist der

Hohlraum des Flügelrades nicht nach außen abgedichtet und enthält keine vis-

kose Flüssigkeit zur Dämpfung der bei der Kupplung auftretenden Vibrationen

und Geräusche.

c) Die übrigen Entgegenhaltungen liegen von der Lehre des Patentan-

spruchs 1 noch weiter ab und bedürfen daher hier nicht weiterer Erörterung.

2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat der Überzeu-

gung, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in

seiner verteidigten Fassung für den Fachmann in naheliegender Weise aus

dem Stand der Technik ergab und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruht, Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ.

Als Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet des Streitpatents ist nach

den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein

Techniker anzusehen, der alle Konstruktionsvarianten von Kreiselpumpen für

Haushaltsgeräte kennt, dessen Kenntnisse sich aber im wesentlichen auf die-

ses Spezialgebiet beschränken. Seine ursprüngliche Einschätzung, nach der

üblicherweise mit der Entwicklung entsprechender Pumpen ein Ingenieur mit

Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine Person mit handwerkli-

cher Ausbildung oder Fachschulausbildung betraut werde, die auf dem Gebiet

der konstruktiven Gestaltung einzelner Komponenten von Geschirrspülmaschi-

nen, Waschmaschinen oder ähnlicher elektrischer Haushaltsgeräte langjährige

Erfahrungen gewonnen hat, hat der Sachverständige in der mündlichen Ver-

handlung mit überzeugenden Gründen entsprechend konkretisiert.

Diesem Fachmann war aus den Easthorpe- und dem Eheim-Patent be-

kannt, daß die ursprünglich als für diesen Zweck wenig geeignet angesehenen

Permanentmagnet-Synchronmotoren in kleinen Pumpen für den Einsatz in

Haushaltsgeräten verwendet werden können. Er entnahm diesem Stand der

Technik etwa dem Easthorpe-Patent und wußte aufgrund seiner praktischen

Erfahrung weiter, daß es bei Pumpen, die mit einem solchen Motor ausgestat-

tet sind, nach dem lastenfreien Anlauf (Verdrehspiel) beim Eingriff der Kupp-

lung zu störenden Geräuschen und Vibrationen kommt. Im Easthorpe-Patent

wurden ihm zur Lösung dieses Problems zwei Mittel aufgezeigt, nämlich die

Verwendung eines elastischen Materials (Gummisektor 253) oder einer Spiral-

feder (Schenkelfeder 461). Beide dämpfen den Stoß. Wie er aufgrund seines

von dem gerichtlichen Sachverständigen überzeugend beschriebenen allge-

meinen Fachwissens unschwer erkannte, dienten beide Mittel vor allem der

Dämpfung der beim Anlaufen des Motors auftretenden Stöße.

Um von dieser Kenntnis von dem Stand der Technik zum Streitpatent zu

gelangen, mußte der Fachmann die offenbarte mechanische Stoßdämpfung

durch eine hydraulisch wirkende ersetzen. Dazu wurde er deshalb angeregt,

weil sich - wovon auch die Beklagte nach ihren Ausführungen in der mündli-

chen Verhandlung ausgeht – in der praktischen Handhabung zeigen mußte

und auch tatsächlich gezeigt hatte, daß es bei den nach dem Easthorpe-Patent

hergestellten Pumpen zwei Probleme gab: Zum einen kam es bei der Verwen-

dung von Gummipuffern zu Schwierigkeiten: War das Material zu weich, so

entstand ein Abrieb, der die geforderte Lebensdauer der Pumpe von acht bis

zehn Jahren in Frage stellte, wurde härteres Material verwendet, so war die

Geräuschdämpfung unzureichend. Außerdem sammelte sich bei den Ausfüh-

rungsformen des Easthorpe-Patents Schmutz im Bereich der Kupplung.

Als weiterer Anreiz, ein anderes Dämpfungsmittel zu entwickeln, trat

- wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündli-

chen Verhandlung einleuchtend ausgeführt hat – der Wunsch hinzu, die bereits

durch das Easthorpe-Patent offenbarte und geschützte Lösung mit einer Ver-

wendung elastischen Materials oder einer Spiralfeder zu umgehen.

Dem Fachmann - wie selbst dem interessierten Laien - waren zudem die

drei gebräuchlichsten Prinzipien zur Absorption von Geräuschen verursachen-

den Stößen bekannt. Diese sind Federn, elastische andere Werkstoffe (Gum-

mi) oder die Verdrängung viskoser Flüssigkeiten bzw. Kombinationen dieser

Elemente. Dies galt, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung

ergänzend ausgeführt hat, jedenfalls, soweit es um Dämpfungsmittel bei

Längsbewegungen (z.B. in Stoßdämpfern) ging. Diese Kenntnis legte es bei

der Suche nach einem alternativen Dämpfungsmittel nahe, auch im anstehen-

den Bereich den Einsatz viskoser Flüssigkeiten in Betracht zu ziehen. Der

Fachmann hielt dies aufgrund seines Fachkönnens, wie der Sachverständige

überzeugend dargestellt hat, im Prinzip für möglich, war sich aber ohne eine

Bestätigung nicht sicher. Dazu stand ihm das Standardwerk "Dubbel, Taschen-

buch für den Maschinenbau" zur Verfügung. Der Sachverständige hat dazu

ausgeführt, auch der von ihm zugrunde gelegte Durchschnittsfachmann werde,

um sich der Brauchbarkeit einer Idee zu vergewissern, dieses Standardwerk

benutzen. In der 14. Aufl. aus dem Jahre 1981 fand er dort auf S. 411 als Bei-

spiel einer metallelastischen Kupplung die sogenannte "Geislinger Kupplung",

die neben radial angeordneten Blattfederpaketen mit einer "reibungs- und ein-

stellbaren Öldämpfung durch Ölverdrängung aus Federkammern" ausgestattet

ist. Da er gezielt nach Alternativen gegenüber der mechanisch wirkenden

Stoßdämpfung suchte, lag es für ihn nahe, sich gerade mit dieser "Geislinger

Kupplung" zu befassen. Er sah sich durch die Beschreibung dieser Kupplung in

seinen Vorstellungen über die Machbarkeit des Einsatzes von viskoser Flüs-

sigkeiten zur Geräuschdämpfung bei Kupplungen bestätigt. Darüber hinaus

interessierte ihn allerdings die Konstruktion der "Geislinger Kupplung" nicht,

weil er erkannte, daß diese wegen ihrer ganz anders gearteten Verwendung

mit der für den Permanentmagnet-Rotor benötigten Kupplung nichts gemein

hat. Er kam daher auch nicht auf die Idee, sich in der weiteren Ausgestaltung

an der "Geislinger Kupplung" zu orientieren.

Für den Fachmann war es im übrigen selbstverständlich, daß er die

Pumpe konstruktiv umgestalten mußte, um eine viskose Flüssigkeit als Dämp-

fungsmittel einsetzen zu können. Insbesondere war ihm klar, daß die Verwen-

dung eines solchen Mittels eine Abdichtung des Raumes voraussetzte, in dem

die Stoßdämpfung wirksam werden sollte, da andernfalls ein Auslaufen der

Flüssigkeit in den die Pumpe umgebenden Raum zu besorgen war. Ebenso

mußte er bemüht sein, die Anzahl der Dichtstellen zu minimieren und die

Kammer auf der einen Seite durch den Nabenkörper zu verschließen. Die dazu

erforderlichen Umkonstruktionen gegenüber der aus dem Stand der Technik

bekannten Lösung lagen, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat,

im handwerklichen Können eines Durchschnittsfachmanns. Auch in ihrer Ge-

samtkombination gingen sie über handwerkliches Können nicht hinaus.

Der Senat ist nach alldem davon überzeugt, daß sich der Gegenstand

des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner verteidigten Fassung für den

Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Dem

kann der lange Zeitraum seit der erstmaligen Entwicklung von entsprechenden

Pumpen nicht entgegengehalten werden. Das mit der Lehre des Streitpatents

gelöste Problem der Stoßdämpfung beim Anlaufen der Pumpe stellte sich erst

mit der Verwendung von dem Easthorpe-Patent entsprechenden Permanent-

magnet-Synchronmotoren für Kreiselpumpen in Haushaltsgeräten, die erstmals

kurz vor dem Prioritätstag des Streitpatents (22.4.1987) auf den Markt gekom-

men und durch die Anmeldung des Easthorpe-Patents (7.1.1987) offenbart

worden waren. Auch waren, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend

ausgeführt hat, unter Fachleuten Bedenken gegen die wartungsfreie Abdich-

tung der Kupplungskammer nicht groß. Auf die von der Beklagten behaupteten

Widerstände bei Kunden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

III. Ohne Erfolg bleibt dagegen der Antrag der Klägerin auf Streichung

der Fig. 4 sowie der dazugehörenden Bezugsziffern in den Patentansprüchen.

Nichtigkeitsgründe sind insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Ob der

Fachmann - wie die Klägerin behauptet - die in Fig. 4 gezeigte Kreiselpumpe

nicht so ausführen kann wie in Merkmal m) des Patentanspruchs 1 gefordert,

kann dahinstehen, nachdem der Patentanspruch 1 für nichtig erklärt worden ist.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 3 Satz 2

PatG in der nach Art. 29 Satz 2 PatGÄndG weiterhin anwendbaren Fassung

der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980, §§ 91, 92, 97 ZPO. Auch so-

weit die Klage keinen Erfolg hatte, hat der Senat die Kosten der Beklagten auf-

erlegt, weil die Zuvielforderung gering war und keine besonderen Kosten ver-

anlaßt hat, § 92 Abs. 2 ZPO.

Rogge

Melullis

Scharen

Keukenschrijver

Mühlens