BGH Urteil vom 23.03.2000 – X ZR 22/98
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Patentnichtigkeitssache
Verkündet am: 23. März 2000 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 23. März 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die
Richter Dr. Melullis, Scharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens
für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 4. Senats (Juristi-
scher Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatent-
gerichts vom 4. August 1997 abgeändert.
Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird das europäische
Patent 0 287 984 im Umfang seiner Patentansprüche 1 und 4 für
nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte ist Inhaberin des am 18. April 1988 unter Inanspruchnahme
einer italienischen Priorität vom 22. April 1987 angemeldeten europäischen
Patents 0 287 984, das (unter anderem) mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilt worden ist (Streitpatent). Verfahrensspra-
che ist englisch. Das Streitpatent betrifft eine Kreiselpumpe für Haushaltsge-
räte wie Waschmaschinen, Geschirrspülmaschinen und ähnliches. Es umfaßt
fünf Patentansprüche, von denen die Nichtigkeitsklägerin allein die Patentan-
sprüche 1 und 4 angreift. Wegen des Wortlauts dieser Patentansprüche in der
erteilten Fassung wird auf die Patentschrift verwiesen.
Die Beklagte hat das Streitpatent, soweit es angegriffen ist, in erster In-
stanz nur beschränkt dahingehend verteidigt, daß Patentanspruch 1 folgenden
Wortlaut erhält und Patentanspruch 4 auf diesen so gefaßten Patentan-
spruch 1 rückbezogen ist:
Kreiselpumpe für elektrische Haushaltsgeräte wie Waschmaschi-
nen, Geschirrspülmaschinen und ähnliches,
a) enthaltend ein Pumpengehäuse (1) und eine Volute, die einen
wasserdichten Behälter bilden,
b) enthaltend einen Permanentmagnet-Rotor (5) mit einer Welle
(6) und ein Flügelrad (4; 22), die jeweils in einer ersten (2) und
in einer zweiten Kammer angeordnet sind,
c) wobei das Flügelrad (4) symmetrisch ausgebildet ist, so daß es
in beiden Drehrichtungen drehbar ist,
d) wobei die erste und zweite Kammer durch einen durchbroche-
nen Abschnitt (7) vollständig voneinander getrennt sind, durch
den die Welle (6) hindurchgeführt ist, durch den jedoch in der
vom Flügelrad (4; 22) geförderten Flüssigkeit mitgeführte Teil-
chen vom Permanentmagnet-Rotor (5) ferngehalten werden,
e) wobei das Flügelrad (4; 22) einen axialen Hohlraum aufweist,
der einen im wesentlichen zylindrischen ersten Teil (16; 23)
und einen zweiten, einen ringförmigen Hohlraum (17; 27) bil-
denden Teil aufweist,
f) wobei die Welle (6) mit dem Flügelrad (4; 22) durch Verbin-
dungsmittel verbunden ist, die einen Zapfen (15; 26) und einen
zweiten zylindrischen Körper (14; 24) umfassen,
g) wobei der Zapfen (15; 26) in dem ringförmigen Hohlraum (17;
27) des Flügelrades (4; 22) enthalten ist und der zweite zylin-
drische Körper (14; 24) mit dem sich aus der Rotorkammer (2)
erstreckenden Ende (13) der Welle verbunden ist und stirnsei-
tig den nicht axial angeordneten Zapfen (15; 26) aufweist,
h) wobei sich dieser Zapfen (15; 26) über einen kleineren Winkel
von ungefähr 90° und der ringförmige Hohlraum (17; 27) über
weniger als 360° und mehr als die winkelmäßige Ausdehnung
des Zapfens (15; 26) erstreckt,
i) wobei ein an der Innenwandung des Hohlraums des Flügelra-
des elastisch festgehaltenes Verschlußstück (Scheibe 20 bzw.
zylindrischer Körper 27; 28) den zweiten zylindrischen Körper
(14; 24) im Hohlraum des Flügelrades (4; 22) sichert, jedoch
eine begrenzte Relativdrehbewegung zwischen der Welle (6)
und dem Flügelrad (4; 22) gestattet,
k) so daß der Motor in diejenige der beiden Drehrichtungen star-
tet, die keinen Widerstand entgegensetzt,
l) wobei der Zapfen (15; 26) innerhalb des ringförmigen Hohl-
raums (17; 27) des Flügelrades (4; 22) so lange frei beweglich
ist, bis er mit einem die Ausdehnung des ringförmigen Hohl-
raumes unterbrechenden Abschnitt (21) in Berührung kommt,
m) wobei abgedichtet innerhalb des ringförmigen Hohlraums (17;
27) des Flügelrades (4; 22) eine viskose Flüssigkeit zur
Dämpfung und Absorption von Klopfen und Geräuschen vorge-
sehen ist.
Die Klägerin hat geltend gemacht, der Gegenstand des Streitpatents,
soweit angegriffen, beruhe nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und gehe
über den Inhalt der ursprünglich eingereichten Anmeldung hinaus, und hat be-
antragt,
das Streitpatent im Umfang der Patentansprüche 1 und 4 mit Wir-
kung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für
nichtig zu erklären.
Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent im
verteidigten Umfang richtet.
Das Bundespatentgericht hat dem Streitpatent unter Abweisung der
weitergehenden Klage die Fassung gegeben, in der es die Beklagte verteidigt
hat.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klageziel
weiterverfolgt, wobei sie nunmehr auch geltend macht, das Streitpatent (in sei-
ner verteidigten Fassung) offenbare die Erfindung nicht so deutlich und voll-
ständig, daß ein Fachmann sie ausführen könne.
Zudem beantragt die Klägerin,
im Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland die Fig. 4 und die dazugehörende Beschreibung,
nämlich S. 5 Z. 22 bis S. 6 Z. 7 der deutschen Übersetzung der
Streitpatentschrift und die auf die Fig. 4 bezogenen Bezugsziffern,
zu streichen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit der Maßgabe, daß
1. Merkmal d) des Patentanspruchs 1 folgende Fassung erhält:
"d) wobei die erste und die zweite Kammer durch einen durch-
brochenen Abschnitt (7), durch den die Welle (6) hindurchge-
führt ist, derart voneinander getrennt sind, daß in der vom Flü-
gelrad (4; 22) geförderten Flüssigkeit mitgeführte Teilchen vom
Permanentmagnet-Rotor (5) ferngehalten werden"
und/oder
2. im Merkmal m) des Patentanspruchs 1 vor "abgedichtet" einge-
fügt wird "durch einen O-Ring (19)".
Demgegenüber beantragt die Klägerin für den Fall, daß Patentan-
spruch 1 in der Fassung des ersten Hilfsantrages der Beklagten aufrechter-
halten werden sollte,
im Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepu-
blik Deutschland in der Beschreibung S. 1 Z. 19-28, S. 2 Z. 14-16,
S. 6 Z. 12-22 und S. 7 Z. 12-14 der deutschen Übersetzung der
Streitpatentschrift zu streichen.
Als gerichtlicher Sachverständiger hat Herr Prof. Dr.-Ing. G. K., Techni-
sche Universität B., ein schriftliches Gutachten erstattet, das er in der mündli-
chen Verhandlung erläutert hat. Die Beklagte hat ein Gutachten der Prof.
Dr.-Ing. Dr.-Ing. E.h. H. W. und Dr.-Ing. B.-R. H. eingereicht.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Nichtigkeitsklägerin führt zur Abänderung
des angefochtenen Urteils und zur Nichtigerklärung des Streitpatents im Um-
fang seiner Patentansprüche 1 und 4.
I. Das Streitpatent betrifft eine Kreiselpumpe für elektrische Haushalts-
geräte, wie Waschmaschinen, Geschirrspülautomaten und ähnliches, bei der
- wie sich aus der Beschreibung ergibt - als Antrieb ein Permanentmagnet-
Motor dient.
In der Beschreibung des Streitpatents wird ausgeführt, daß derartige
Pumpen im Stand der Technik aus der europäischen Patentschrift 0 207 430
bekannt seien. Bei diesen bestehe das Problem, daß der Permanentmagnet-
Rotor den von der geförderten Flüssigkeit mitgeführten metallischen Staub an-
ziehe und von diesem bedeckt werde. Der vom Rotor eingefangene Staub ver-
möge sich nicht mehr von dem Magneten zu lösen, was zu Störungen und Ab-
nutzungen führen könne.
Außerdem sind mit der Verwendung eines Permanentmagnet-
Synchronmotors als Antrieb der Pumpe - wie der gerichtliche Sachverständige
erläutert hat - zwar einerseits die Vorteile eines hohen Wirkungsgrades, kleiner
Abmessungen und geringer Herstellungskosten verbunden. Andererseits ha-
ben derartige Motoren jedoch den Nachteil eines prinzipiell problematischen
Anlaufverhaltens. Aus dem Stillstand zeigen sie ein vergleichsweise schwa-
ches Anzugsmoment. Darüber hinaus ist die Drehrichtung, in die der Motor
starten wird, unsicher, weil er in der Richtung drehen wird, in der er auf den
kleinsten Widerstand trifft. Der Anlauf des Motors wird erleichtert, wenn Flügel-
rad und Motorwelle nicht fest miteinander verbunden sind, sondern zwischen
beiden eine Kupplung mit erheblichem Verdrehspiel angeordnet ist. Dadurch
kann der Motor zunächst weitgehend lastenfrei starten und seine Drehbewe-
gung schnell beschleunigen, bevor die Kupplung in Eingriff kommt und auch
das Flügelrad die Drehung aufnimmt. Der Eingriff der Kupplung kann jedoch
Geräusche, Vibrationen oder Klopfen zur Folge haben, die störend wirken.
Hiervon ausgehend wird in der Patentschrift als Ziel der Erfindung be-
zeichnet, eine Pumpe zu schaffen, bei der die geförderte Flüssigkeit nicht den
Permanentmagnet-Rotor beeinträchtigt. Außerdem sollen Mittel bereitgestellt
werden, die störende Geräusche, Vibrationen oder Klopfen beim Eingriff der
Kupplung zwischen Motorwelle und Flügelrad vermeiden.
Hierzu lehrt Patentanspruch 1 des Streitpatents in der verteidigten Fas-
sung eine Kreiselpumpe mit den im Tatbestand wiedergegebenen Merkmalen.
II. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der von
der Beklagten verteidigten Fassung ist nicht patentfähig (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1
IntPatÜG in Verbindung mit Art. 138 Abs. 1 Buchst. a EPÜ), weil er zwar neu
ist, jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (Art. 52, 56 EPÜ).
1. Die technische Lehre ist neu, weil keine der Entgegenhaltungen
sämtliche erfindungsgemäßen Merkmale aufweist, Art. 52 Abs. 1, 54 EPÜ.
a) Das europäische Patent 0 207 430 (Easthorpe-Patent) offenbart eine
Kreiselpumpe für Haushaltsgeräte wie Geschirrspül- und Waschmaschinen in
mehreren Ausführungsformen. Dem Gegenstand von Patentanspruch 1 des
Streitpatents kommt die in den Fig. 8 bis 14 gezeigte und in Sp. 8 Z. 48 bis
Sp. 9 Z. 44 (Übers. S. 8-12) beschriebene Kreiselpumpe am nächsten. Bei die-
ser handelt es sich um eine sogenannte hermetische Pumpe ohne Wellenab-
dichtung nach außen. Sie besteht aus einer Kammer, in der ein Permanentma-
gnet-Rotor 208 angeordnet ist, und einer weiteren Kammer, in der sich das
symmetrisch ausgebildete und in beide Richtungen drehbare Flügelrad 211
befindet. Rotor 208 und Flügelrad 211 drehen sich um eine fest angeordnete
Achse 237 und sind über eine Kupplung relativ zueinander drehbar verbunden.
Am oberen Ende des Rotors 208 befindet sich ein ringförmiger Hohlraum 251.
In diesen Hohlraum, in dem ein Sektor 253 ausgefüllt ist, greift das Flügel-
rad 211 mit einem Zapfen 221 ein, wobei sich der Zapfen über einen kleineren
Winkel von ungefähr 90° und der ringförmige Hohlraum über weniger als 360°
und mehr als die winkelmäßige Ausdehnung des Zapfens erstreckt. Da der
Motor in diejenige der beiden Drehrichtungen startet, die den geringsten Wi-
derstand entgegensetzt, kann der Rotor zunächst lastenfrei laufen, bevor er mit
dem Sektor 253 den Zapfen 221 und damit das Flügelrad mitnimmt. Rotor und
Flügelrad sind über eine Schnappverbindung zwischen einem äußeren Vor-
sprung 254 des Rotors und einem inneren Vorsprung 257 in einem Ansatz 219
des Flügelrades miteinander verbunden. Diese Schnappverbindung weist in
axialer Richtung etwas Spiel auf. Dadurch ist es möglich, daß sich der Spalt,
der zwischen einem plattenförmigen Abschnitt 213 des Pumpengehäuses und
einem unteren Rand 258 des Rotationskörpers 219 des Flügelrades besteht,
bei Stillstand des Motors minimiert. Ist der Motor jedoch angelaufen, vergrößert
sich der Spalt 258 wieder, so daß es zu einem Flüssigkeitsaustausch kommt.
Danach ist die in der Entgegenhaltung gezeigte Ausführungsform insbe-
sondere insoweit anders ausgestaltet, als der ringförmige Hohlraum 251 weder
abgedichtet noch mit einer viskosen Flüssigkeit für die Dämpfung der durch
den Eingriff der Kupplung verursachten Geräusche und Vibrationen gefüllt ist.
In der Beschreibung der Entgegenhaltung ist ausdrücklich vorgesehen, den in
dem ringförmigen Hohlraum 251 angeordneten Sektor 253 aus einem elasti-
schen Material wie Gummi oder Elastomer herzustellen, damit er beim Eingriff
mit dem Zapfen 221 den Stoß dämpft und Lärm vermeidet (Sp. 8 Z. 53 ff.;
Übers. S. 11; Fig. 13). In einem anderen Ausführungsbeispiel der Entgegen-
haltung wird anstelle der Zapfenlösung zur Momentübertragung eine Spiralfe-
der 461 verwendet. Rotor 408 und Pumpenrad 411 sind über die Spiralfeder
derart miteinander verbunden, daß sich die Feder beim Anlaufen des Rotors
durch Verdrehen elastisch verformt, so daß ein bestimmtes Verdrehspiel ent-
steht (Sp. 10 Z. 12 ff.; Übers. S. 13 f.; Fig. 16).
b) Die deutsche Patentschrift 31 36 383 (Eheim-Patent) offenbart eine
Pumpe für Aquarienfilter, der eine Filterpatrone vorgeschaltet ist und die einen
selbst anlaufenden elektrischen Synchronmotor aufweist, der das Pumpenrad
antreibt. Der Synchronmotor 15 mit Permanentmagnet-Rotor 24 ist in einer se-
paraten Kammer 25 angeordnet, wobei beide Kammern über eine Durchlaßöff-
nung 27 miteinander verbunden sind. Auch bei dieser Entgegenhaltung ist der
Hohlraum des Flügelrades nicht nach außen abgedichtet und enthält keine vis-
kose Flüssigkeit zur Dämpfung der bei der Kupplung auftretenden Vibrationen
und Geräusche.
c) Die übrigen Entgegenhaltungen liegen von der Lehre des Patentan-
spruchs 1 noch weiter ab und bedürfen daher hier nicht weiterer Erörterung.
2. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat der Überzeu-
gung, daß sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in
seiner verteidigten Fassung für den Fachmann in naheliegender Weise aus
dem Stand der Technik ergab und somit nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruht, Art. 52 Abs. 1, 56 EPÜ.
Als Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet des Streitpatents ist nach
den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen ein
Techniker anzusehen, der alle Konstruktionsvarianten von Kreiselpumpen für
Haushaltsgeräte kennt, dessen Kenntnisse sich aber im wesentlichen auf die-
ses Spezialgebiet beschränken. Seine ursprüngliche Einschätzung, nach der
üblicherweise mit der Entwicklung entsprechender Pumpen ein Ingenieur mit
Hochschul- oder Fachhochschulausbildung oder eine Person mit handwerkli-
cher Ausbildung oder Fachschulausbildung betraut werde, die auf dem Gebiet
der konstruktiven Gestaltung einzelner Komponenten von Geschirrspülmaschi-
nen, Waschmaschinen oder ähnlicher elektrischer Haushaltsgeräte langjährige
Erfahrungen gewonnen hat, hat der Sachverständige in der mündlichen Ver-
handlung mit überzeugenden Gründen entsprechend konkretisiert.
Diesem Fachmann war aus den Easthorpe- und dem Eheim-Patent be-
kannt, daß die ursprünglich als für diesen Zweck wenig geeignet angesehenen
Permanentmagnet-Synchronmotoren in kleinen Pumpen für den Einsatz in
Haushaltsgeräten verwendet werden können. Er entnahm diesem Stand der
Technik etwa dem Easthorpe-Patent und wußte aufgrund seiner praktischen
Erfahrung weiter, daß es bei Pumpen, die mit einem solchen Motor ausgestat-
tet sind, nach dem lastenfreien Anlauf (Verdrehspiel) beim Eingriff der Kupp-
lung zu störenden Geräuschen und Vibrationen kommt. Im Easthorpe-Patent
wurden ihm zur Lösung dieses Problems zwei Mittel aufgezeigt, nämlich die
Verwendung eines elastischen Materials (Gummisektor 253) oder einer Spiral-
feder (Schenkelfeder 461). Beide dämpfen den Stoß. Wie er aufgrund seines
von dem gerichtlichen Sachverständigen überzeugend beschriebenen allge-
meinen Fachwissens unschwer erkannte, dienten beide Mittel vor allem der
Dämpfung der beim Anlaufen des Motors auftretenden Stöße.
Um von dieser Kenntnis von dem Stand der Technik zum Streitpatent zu
gelangen, mußte der Fachmann die offenbarte mechanische Stoßdämpfung
durch eine hydraulisch wirkende ersetzen. Dazu wurde er deshalb angeregt,
weil sich - wovon auch die Beklagte nach ihren Ausführungen in der mündli-
chen Verhandlung ausgeht – in der praktischen Handhabung zeigen mußte
und auch tatsächlich gezeigt hatte, daß es bei den nach dem Easthorpe-Patent
hergestellten Pumpen zwei Probleme gab: Zum einen kam es bei der Verwen-
dung von Gummipuffern zu Schwierigkeiten: War das Material zu weich, so
entstand ein Abrieb, der die geforderte Lebensdauer der Pumpe von acht bis
zehn Jahren in Frage stellte, wurde härteres Material verwendet, so war die
Geräuschdämpfung unzureichend. Außerdem sammelte sich bei den Ausfüh-
rungsformen des Easthorpe-Patents Schmutz im Bereich der Kupplung.
Als weiterer Anreiz, ein anderes Dämpfungsmittel zu entwickeln, trat
- wie der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und in der mündli-
chen Verhandlung einleuchtend ausgeführt hat – der Wunsch hinzu, die bereits
durch das Easthorpe-Patent offenbarte und geschützte Lösung mit einer Ver-
wendung elastischen Materials oder einer Spiralfeder zu umgehen.
Dem Fachmann - wie selbst dem interessierten Laien - waren zudem die
drei gebräuchlichsten Prinzipien zur Absorption von Geräuschen verursachen-
den Stößen bekannt. Diese sind Federn, elastische andere Werkstoffe (Gum-
mi) oder die Verdrängung viskoser Flüssigkeiten bzw. Kombinationen dieser
Elemente. Dies galt, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung
ergänzend ausgeführt hat, jedenfalls, soweit es um Dämpfungsmittel bei
Längsbewegungen (z.B. in Stoßdämpfern) ging. Diese Kenntnis legte es bei
der Suche nach einem alternativen Dämpfungsmittel nahe, auch im anstehen-
den Bereich den Einsatz viskoser Flüssigkeiten in Betracht zu ziehen. Der
Fachmann hielt dies aufgrund seines Fachkönnens, wie der Sachverständige
überzeugend dargestellt hat, im Prinzip für möglich, war sich aber ohne eine
Bestätigung nicht sicher. Dazu stand ihm das Standardwerk "Dubbel, Taschen-
buch für den Maschinenbau" zur Verfügung. Der Sachverständige hat dazu
ausgeführt, auch der von ihm zugrunde gelegte Durchschnittsfachmann werde,
um sich der Brauchbarkeit einer Idee zu vergewissern, dieses Standardwerk
benutzen. In der 14. Aufl. aus dem Jahre 1981 fand er dort auf S. 411 als Bei-
spiel einer metallelastischen Kupplung die sogenannte "Geislinger Kupplung",
die neben radial angeordneten Blattfederpaketen mit einer "reibungs- und ein-
stellbaren Öldämpfung durch Ölverdrängung aus Federkammern" ausgestattet
ist. Da er gezielt nach Alternativen gegenüber der mechanisch wirkenden
Stoßdämpfung suchte, lag es für ihn nahe, sich gerade mit dieser "Geislinger
Kupplung" zu befassen. Er sah sich durch die Beschreibung dieser Kupplung in
seinen Vorstellungen über die Machbarkeit des Einsatzes von viskoser Flüs-
sigkeiten zur Geräuschdämpfung bei Kupplungen bestätigt. Darüber hinaus
interessierte ihn allerdings die Konstruktion der "Geislinger Kupplung" nicht,
weil er erkannte, daß diese wegen ihrer ganz anders gearteten Verwendung
mit der für den Permanentmagnet-Rotor benötigten Kupplung nichts gemein
hat. Er kam daher auch nicht auf die Idee, sich in der weiteren Ausgestaltung
an der "Geislinger Kupplung" zu orientieren.
Für den Fachmann war es im übrigen selbstverständlich, daß er die
Pumpe konstruktiv umgestalten mußte, um eine viskose Flüssigkeit als Dämp-
fungsmittel einsetzen zu können. Insbesondere war ihm klar, daß die Verwen-
dung eines solchen Mittels eine Abdichtung des Raumes voraussetzte, in dem
die Stoßdämpfung wirksam werden sollte, da andernfalls ein Auslaufen der
Flüssigkeit in den die Pumpe umgebenden Raum zu besorgen war. Ebenso
mußte er bemüht sein, die Anzahl der Dichtstellen zu minimieren und die
Kammer auf der einen Seite durch den Nabenkörper zu verschließen. Die dazu
erforderlichen Umkonstruktionen gegenüber der aus dem Stand der Technik
bekannten Lösung lagen, wie der Sachverständige überzeugend dargelegt hat,
im handwerklichen Können eines Durchschnittsfachmanns. Auch in ihrer Ge-
samtkombination gingen sie über handwerkliches Können nicht hinaus.
Der Senat ist nach alldem davon überzeugt, daß sich der Gegenstand
des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in seiner verteidigten Fassung für den
Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergab. Dem
kann der lange Zeitraum seit der erstmaligen Entwicklung von entsprechenden
Pumpen nicht entgegengehalten werden. Das mit der Lehre des Streitpatents
gelöste Problem der Stoßdämpfung beim Anlaufen der Pumpe stellte sich erst
mit der Verwendung von dem Easthorpe-Patent entsprechenden Permanent-
magnet-Synchronmotoren für Kreiselpumpen in Haushaltsgeräten, die erstmals
kurz vor dem Prioritätstag des Streitpatents (22.4.1987) auf den Markt gekom-
men und durch die Anmeldung des Easthorpe-Patents (7.1.1987) offenbart
worden waren. Auch waren, wie der gerichtliche Sachverständige überzeugend
ausgeführt hat, unter Fachleuten Bedenken gegen die wartungsfreie Abdich-
tung der Kupplungskammer nicht groß. Auf die von der Beklagten behaupteten
Widerstände bei Kunden kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
III. Ohne Erfolg bleibt dagegen der Antrag der Klägerin auf Streichung
der Fig. 4 sowie der dazugehörenden Bezugsziffern in den Patentansprüchen.
Nichtigkeitsgründe sind insoweit weder dargetan noch ersichtlich. Ob der
Fachmann - wie die Klägerin behauptet - die in Fig. 4 gezeigte Kreiselpumpe
nicht so ausführen kann wie in Merkmal m) des Patentanspruchs 1 gefordert,
kann dahinstehen, nachdem der Patentanspruch 1 für nichtig erklärt worden ist.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84 Abs. 2, 110 Abs. 3 Satz 2
PatG in der nach Art. 29 Satz 2 PatGÄndG weiterhin anwendbaren Fassung
weit die Klage keinen Erfolg hatte, hat der Senat die Kosten der Beklagten auf-
erlegt, weil die Zuvielforderung gering war und keine besonderen Kosten ver-
anlaßt hat, § 92 Abs. 2 ZPO.
Rogge
Melullis
Scharen
Keukenschrijver
Mühlens