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BGH Beschluss vom 24.03.2000 – 2 StR 507/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 507/99

BESCHLUSS

vom

24. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 23. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen.

Im Schuldspruch werden jedoch die Worte

"in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 45 Fällen"

durch die Worte

"in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 44 Fällen"

ersetzt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 88 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen

in 243 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in

45 Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner

Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2

StPO).

Richtig zu stellen ist lediglich die Zahl der tateinheitlich mit dem sexuel-

len Mißbrauch von Schutzbefohlenen begangenen Verbrechen des sexuellen

Mißbrauchs von Kindern. Nach den Feststellungen handelt es sich insoweit

nicht um 45, sondern um 44 Fälle. Angesichts der Vielzahl und des hohen Un-

rechtsgehalts der Taten ist auszuschließen, daß sich dieser Fehler bei der

Fassung des Urteilstenors auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.

Jähnke RiBGH Detter ist Bode infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unter- schrift beizufügen. Jähnke Otten Rothfuß