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BGH Beschluss vom 24.03.2000 – 2 StR 507/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 23. Juni 1999 wird als unbegründet verworfen.
Im Schuldspruch werden jedoch die Worte
"in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 45 Fällen"
durch die Worte
"in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in 44 Fällen"
ersetzt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in 88 Fällen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen
in 243 Fällen, davon in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in
45 Fällen, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit seiner
Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel ist im wesentlichen offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2
StPO).
Richtig zu stellen ist lediglich die Zahl der tateinheitlich mit dem sexuel-
len Mißbrauch von Schutzbefohlenen begangenen Verbrechen des sexuellen
Mißbrauchs von Kindern. Nach den Feststellungen handelt es sich insoweit
nicht um 45, sondern um 44 Fälle. Angesichts der Vielzahl und des hohen Un-
rechtsgehalts der Taten ist auszuschließen, daß sich dieser Fehler bei der
Fassung des Urteilstenors auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Jähnke RiBGH Detter ist Bode infolge Urlaubs ver- hindert, seine Unter- schrift beizufügen. Jähnke Otten Rothfuß