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BGH Beschluss vom 24.03.2000 – 3 StR 98/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 98/00

BESCHLUSS

vom

24. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Mönchengladbach vom 1. September 1999 wird mit der

Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Teileinstellung

entfällt, da eine Teileinstellung ebenso wie ein Teilfreispruch

nur bei selbständigen Taten möglich ist. Im übrigen hat die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Im Fall II. d) der Urteilsgründe hat die Jugendkammer das fest-

gestellte Verhalten des Angeklagten zunächst zutreffend als

versuchten sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit

versuchter sexueller Nötigung gewertet, jedoch als anzuwen-

dende Strafvorschrift neben § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB noch

"§ 177 Abs. 1 StGB a.F." genannt. Letztere Bezeichnung läßt

nicht erkennen, welcher Straftatbestand wirklich gemeint war,

jedenfalls ist sie im vorliegenden Fall unzutreffend. Zur Tatzeit

(1986 bis 1989) war auf eine sexuelle Nötigung § 178 Abs. 1

StGB (Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) in der

bis 4. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Vor-

schrift ist durch das 33. StrÄndG mit Wirkung vom 5. Juli 1997

durch § 177 Abs. 1 StGB ersetzt worden, wobei die Höchst-

strafe auf 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben worden ist. Die

Neufassung dieser Vorschrift durch das 6. StrRG hat den

Strafrahmen unberührt gelassen. Nach § 2 Abs. 3 StGB war

somit hier die zur Tatzeit geltende Fassung des § 178 Abs. 1

StGB als das mildeste Gesetz anzuwenden.

Nicht nachvollziehbar ist, daß die Jugendkammer glaubte, bei

der tateinheitlichen Verletzung von zwei Strafvorschriften da-

von "absehen" zu können, die Strafe dem Gesetz, das die

schwerste Strafe androht, zu entnehmen (UA S. 33). Die Vor-

schrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, die in einem solchen Fall

die Anwendung des schwersten Strafrahmens vorschreibt, ist

zwingendes Recht, an das die Strafkammer gebunden ist. Die

Strafe für den Fall II. d) der Urteilsgründe wäre somit dem nach

§§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 178

Abs. 1 StGB i.d.F. bis 4. Juli 1997 zu entnehmen gewesen, der

sich von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monaten

Freiheitsstrafe erstreckt. Im übrigen wird darauf hingewiesen,

daß auch die von der Jugendkammer nach §§ 23, 49 Abs. 1

StGB gemilderte Mindeststrafe aus dem - fehlerhaft angenom-

menen - Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB unzutref-

fend mit "Geldstrafe" (= fünf Tagessätze) ermittelt worden ist

(UA S. 34). Tatsächlich ermäßigt sich das Mindestmaß von

sechs Monaten nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf das gesetzli-

che Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe, der bei An-

wendung des § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB einer Mindestgeldstrafe

von dreißig Tagessätzen entspricht.

Die aufgezeigten Rechtsfehler haben sich jedoch nicht zum

Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen