Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 24.03.2000 – 3 StR 98/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
24. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. März 2000
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mönchengladbach vom 1. September 1999 wird mit der
Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Teileinstellung
entfällt, da eine Teileinstellung ebenso wie ein Teilfreispruch
nur bei selbständigen Taten möglich ist. Im übrigen hat die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Im Fall II. d) der Urteilsgründe hat die Jugendkammer das fest-
gestellte Verhalten des Angeklagten zunächst zutreffend als
versuchten sexuellen Mißbrauch von Kindern in Tateinheit mit
versuchter sexueller Nötigung gewertet, jedoch als anzuwen-
dende Strafvorschrift neben § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB noch
"§ 177 Abs. 1 StGB a.F." genannt. Letztere Bezeichnung läßt
nicht erkennen, welcher Straftatbestand wirklich gemeint war,
jedenfalls ist sie im vorliegenden Fall unzutreffend. Zur Tatzeit
(1986 bis 1989) war auf eine sexuelle Nötigung § 178 Abs. 1
StGB (Strafrahmen ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) in der
bis 4. Juli 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Diese Vor-
schrift ist durch das 33. StrÄndG mit Wirkung vom 5. Juli 1997
durch § 177 Abs. 1 StGB ersetzt worden, wobei die Höchst-
strafe auf 15 Jahre Freiheitsstrafe angehoben worden ist. Die
Neufassung dieser Vorschrift durch das 6. StrRG hat den
Strafrahmen unberührt gelassen. Nach § 2 Abs. 3 StGB war
somit hier die zur Tatzeit geltende Fassung des § 178 Abs. 1
StGB als das mildeste Gesetz anzuwenden.
Nicht nachvollziehbar ist, daß die Jugendkammer glaubte, bei
der tateinheitlichen Verletzung von zwei Strafvorschriften da-
von "absehen" zu können, die Strafe dem Gesetz, das die
schwerste Strafe androht, zu entnehmen (UA S. 33). Die Vor-
schrift des § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB, die in einem solchen Fall
die Anwendung des schwersten Strafrahmens vorschreibt, ist
zwingendes Recht, an das die Strafkammer gebunden ist. Die
Strafe für den Fall II. d) der Urteilsgründe wäre somit dem nach
§§ 23, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 178
Abs. 1 StGB i.d.F. bis 4. Juli 1997 zu entnehmen gewesen, der
sich von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Monaten
Freiheitsstrafe erstreckt. Im übrigen wird darauf hingewiesen,
daß auch die von der Jugendkammer nach §§ 23, 49 Abs. 1
StGB gemilderte Mindeststrafe aus dem - fehlerhaft angenom-
menen - Strafrahmen des § 176 Abs. 1 Satz 1 StGB unzutref-
fend mit "Geldstrafe" (= fünf Tagessätze) ermittelt worden ist
(UA S. 34). Tatsächlich ermäßigt sich das Mindestmaß von
sechs Monaten nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB auf das gesetzli-
che Mindestmaß von einem Monat Freiheitsstrafe, der bei An-
wendung des § 47 Abs. 2 Satz 2 StGB einer Mindestgeldstrafe
von dreißig Tagessätzen entspricht.
Die aufgezeigten Rechtsfehler haben sich jedoch nicht zum
Nachteil des Angeklagten ausgewirkt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen