BGH Beschluss vom 27.03.2000 – 1 StR 87/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2000 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Würzburg vom 18. November 1999 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB war
ursprünglich vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38,
362). Selbst wenn dies, wie die Revision jetzt meint, hier unwirk-
sam wäre (zu den Voraussetzungen einer solchen Rechtsmittel-
beschränkung bei gleichzeitiger Anfechtung des Schuldspruchs
vgl. BGH, Beschl. vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.Nachw.),
könnte dies der Revision hinsichtlich der unterbliebenen Unter-
bringungsanordnung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Erwägungen,
derentwegen die sachverständig beratene Strafkammer von einer
Unterbringungsanordnung abgesehen hat, halten rechtlicher
Überprüfung stand.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Schäfer Maul Wahl
Boetticher Schluckebier