Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.03.2000 – 1 StR 87/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2000 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Würzburg vom 18. November 1999 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten

ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB war

ursprünglich vom Revisionsangriff ausgenommen (vgl. BGHSt 38,

362). Selbst wenn dies, wie die Revision jetzt meint, hier unwirk-

sam wäre (zu den Voraussetzungen einer solchen Rechtsmittel-

beschränkung bei gleichzeitiger Anfechtung des Schuldspruchs

vgl. BGH, Beschl. vom 6. Mai 1998 - 5 StR 53/98 m.w.Nachw.),

könnte dies der Revision hinsichtlich der unterbliebenen Unter-

bringungsanordnung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Erwägungen,

derentwegen die sachverständig beratene Strafkammer von einer

Unterbringungsanordnung abgesehen hat, halten rechtlicher

Überprüfung stand.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Schäfer Maul Wahl

Boetticher Schluckebier