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BGH Beschluss vom 28.03.2000 – 1 StR 628/99
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Regensburg vom 4. August 1999 werden mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten im übrigen frei-
gesprochen werden; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse
zur Last.
Die Beschwerdeführer tragen jeweils die übrigen Kosten ihres
Rechtsmittels.
Gründe:
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-
rechtfertigungen führt zur Ergänzung des Urteilstenors um den vom Landge-
richt unterlassenen Teilfreispruch, deckt im übrigen jedoch keinen Rechtsfehler
zum Nachteil der Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht ist von lediglich einer Heroinlieferung des Angeklagten
M. an die Angeklagte S. ausgegangen. In der zugelassenen Anklage
waren den Angeklagten insgesamt acht tatmehrheitlich begangene Delikte zur
Last gelegt worden. Sieben dieser Einzeltaten hat das Landgericht mithin als
nicht erwiesen erachtet. Um den Eröffnungsbeschluß auszuschöpfen, bedarf es
des Teilfreispruchs (vgl. nur BGH NStZ 1997, 90, 91). Die Kosten- und Ausla-
genentscheidung ist demgemäß zu ergänzen (§ 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1
StPO). Die Vervollständigung des Urteilstenors erweist sich nicht als Teilerfolg
der Revisionen, da sie dem Urteil des Landgerichts entspricht (vgl. § 473
Abs. 4 StPO).
Schäfer Maul Wahl
Boetticher Schluckebier