Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.03.2000 – 1 StR 628/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 628/99

1.

2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2000 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Regensburg vom 4. August 1999 werden mit der Maßgabe

als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten im übrigen frei-

gesprochen werden; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens

und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse

zur Last.

Die Beschwerdeführer tragen jeweils die übrigen Kosten ihres

Rechtsmittels.

Gründe:

Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisions-

rechtfertigungen führt zur Ergänzung des Urteilstenors um den vom Landge-

richt unterlassenen Teilfreispruch, deckt im übrigen jedoch keinen Rechtsfehler

zum Nachteil der Angeklagten auf (§ 349 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht ist von lediglich einer Heroinlieferung des Angeklagten

M. an die Angeklagte S. ausgegangen. In der zugelassenen Anklage

waren den Angeklagten insgesamt acht tatmehrheitlich begangene Delikte zur

Last gelegt worden. Sieben dieser Einzeltaten hat das Landgericht mithin als

nicht erwiesen erachtet. Um den Eröffnungsbeschluß auszuschöpfen, bedarf es

des Teilfreispruchs (vgl. nur BGH NStZ 1997, 90, 91). Die Kosten- und Ausla-

genentscheidung ist demgemäß zu ergänzen (§ 465 Abs. 1, § 467 Abs. 1

StPO). Die Vervollständigung des Urteilstenors erweist sich nicht als Teilerfolg

der Revisionen, da sie dem Urteil des Landgerichts entspricht (vgl. § 473

Abs. 4 StPO).

Schäfer Maul Wahl

Boetticher Schluckebier