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BGH Beschluss vom 28.03.2000 – 1 StR 637/99

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. März 2000

in der Strafsache

gegen

1 StR 637/99

1.

2.

wegen Bestechung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2000 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Augsburg vom 20. Juli 1999 werden als unbegründet ver-

worfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Unter Freispruch im übrigen wurde der Angeklagte W. wegen

Bestechung in zwölf Fällen, Vorteilsgewährung in zehn Fällen und Untreue in

vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,

der Angeklagte M. wegen Beihilfe zur Bestechung, Vorteilsgewährung in

sechs Fällen, Beihilfe zur Untreue in drei Fällen und Betrug in zwei Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewäh-

rung ausgesetzt wurde, verurteilt. Die hiergegen gerichteten Revisionen der

Angeklagten sind auf die Sachrüge und eine Reihe von Verfahrensrügen ge-

stützt. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da die Nachprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt der Se-

nat:

I.

Der Angeklagte W. rügt vergeblich eine Verletzung von § 244

Abs. 2 und 3 StPO und § 245 Abs. 1 StPO.

a) Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: Im Hauptverhand-

lungstermin vom 15. März 1999 hatte sich der Angeklagte nach Verlesung der

Anklageschrift zur Sache eingelassen, ebenso wiederholt im weiteren Gang der

Hauptverhandlung. Im Hauptverhandlungstermin vom 6. Juli 1999 überreichte

der Angeklagte dem Gericht dann eine neunseitige maschinenschriftliche Er-

klärung zur Verlesung, in der er unter ausführlicher Würdigung der bisherigen

Beweisaufnahme zu den Anklagevorwürfen Stellung nahm. Der Verteidiger be-

antragte unter Berufung auf § 249 StPO die Verlesung dieses Schreibens. Sie

werde ergeben, wie der Angeklagte ”seine Einlassung ... unter Betrachtung des

Gesamtinhalts der Beweisaufnahme ... abschließend formuliert.” Die Straf-

kammer hat den Antrag abgelehnt. Es handele sich bei dem Schreiben nicht

um eine Urkunde als Beweismittel, sondern um eine persönliche Erklärung, die

der Angeklagte selbst vorzutragen habe. Letztlich handele es sich um ein

Schlußplädoyer, das im Rahmen des letzten Worts abzugeben sei. Daraufhin

wiederholte der Verteidiger den Antrag auf Verlesung des Schreibens. Die

Verlesung werde Existenz und Inhalt der Erklärung ergeben und die Einlas-

sung des Angeklagten insgesamt dokumentieren. Die Verlesung werde auch

zum Beweis ”dieser Tatsache” beantragt. Auch diesen Antrag hat die Straf-

kammer, im wesentlichen mit der früheren Begründung, abgelehnt.

b) Das Vorgehen der Strafkammer hält im Ergebnis rechtlicher Über-

prüfung stand.

aa) Ist ein Angeklagter bereit, nach Verlesung des Anklagesatzes vor

Beginn der Beweisaufnahme Angaben zur Sache zu machen, ist er zu verneh-

men (§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO). Die Vernehmung erfolgt mündlich und kann

nicht durch die Verlesung einer Erklärung des Angeklagten durch das Gericht

ersetzt werden (vgl. BGH, Urt. vom 21. Juli 1994 – 1 StR 83/94 = BGHR StPO

§ 243 Abs. 4 Äußerung 5, insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 40, 211 und

NStZ 1994, 593). Auch die dem Angeklagten – unbeschadet § 257 Abs. 2 StPO

– zustehenden weiteren Äußerungsrechte im Verlauf der Hauptverhandlung

sind von ihm persönlich wahrzunehmen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, StPO

24. Aufl. § 257 Rdn. 8). Auch das letzte Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) ist als

höchstpersönliches Recht des Angeklagten nicht übertragbar (Gollwitzer aaO

§ 258 Rdn. 28 f.). Das Recht des Angeklagten, ihm wichtig erscheinende Ge-

sichtspunkte vorzubringen, wurde durch den geschilderten Verfahrensgang

nicht verkürzt. Nach der Ablehnung der Anträge war er nicht gehindert, diese

Gesichtspunkte in der ihm in den genannten Beschlüssen aufgezeigten Weise

in die Hauptverhandlung einzubringen.

bb) Ein über den Wunsch des Angeklagten, eine von ihm schriftlich ab-

gegebene Erklärung sei vom Gericht zu verlesen, hinausgehender Beweisan-

trag liegt nicht vor (vgl. BGHR aaO). Der Umstand, daß der Angeklagte im

Rahmen der Hauptverhandlung dem Gericht etwas mitteilen will, ist als solcher

offensichtlich keine den Schuld- oder Strafausspruch betreffende Tatsache, auf

die allein ein zulässiger Beweisantrag gerichtet sein kann.

cc) Allerdings kann je nach den Umständen des Falles die Aufklärungs-

pflicht (§ 244 Abs. 2 StPO), deren Inhalt und Umfang sich nicht allein nach dem

Prozeßverhalten des Angeklagten richtet, die Verlesung eines solchen Schrei-

bens im Hinblick auf seinen Inhalt gebieten. Die genannten Beschlüsse erge-

ben nicht, daß sich die Strafkammer dessen bewußt gewesen wäre. Gleichwohl

kann die Revision auch nicht wegen einer Verletzung der Aufklärungspflicht

Erfolg haben.

(1) Eine Verletzung der Aufklärungspflicht könnte vorliegen, wenn das

Schreiben eine Änderung der bisherigen Angaben des Angeklagten in zentra-

len Punkten enthielte. Die Annahme, daß es sich so verhielte, brauchte sich

der Strafkammer nach dem Inhalt der genannten Anträge, in denen entspre-

chendes nicht einmal andeutungsweise behauptet ist, jedoch nicht aufzudrän-

gen. Auch aus dem Inhalt des Schreibens selbst ergibt sich derartiges nicht.

Soweit dort nicht nur der Inhalt des Anklagesatzes und das Ergebnis der Be-

weisaufnahme im übrigen behandelt sind, schreibt der Angeklagte darin ledig-

lich, er wolle seine ”in der Hauptverhandlung vorgetragenen Aussagen ... zu-

sammenfassen”, um dem Gericht seine Einlassung ”nochmals nahezubringen”.

(2) Allerdings legt die Revision nunmehr eine Reihe von Punkten dar, in

denen nach Ihrer Auffassung der Inhalt des Schreibens von den in den Urteils-

gründen wiedergegebenen Einlassungen des Angeklagten abweicht. Der Senat

braucht diesem Vorbringen jedoch unter keinem Gesichtspunkt näher nachzu-

gehen, da jedenfalls das Urteil nicht auf den (behaupteten) Widersprüchen

zwischen dem im Urteil festgestellten Inhalt der Angaben des Angeklagten und

dem Inhalt des Schreibens beruht; es ist an keiner Stelle maßgeblich auf die

Angaben des Angeklagten gestützt. Vielmehr ist rechtsfehlerfrei im einzelnen

dargelegt, aufgrund welcher Ergebnisse der übrigen Beweisaufnahme genau

gekennzeichnete Teile der Feststellungen den Angaben des Angeklagten ent-

sprechen und warum dies bei den übrigen ebenso genau gekennzeichneten

Teilen der Feststellungen nicht der Fall ist.

dd) Schließlich ist auch § 245 Abs. 1 StPO nicht verletzt. Das Schreiben

war nicht im Sinne von § 245 Abs. 1 StPO als Beweisgegenstand vom Gericht

oder von der Staatsanwaltschaft ”herbeigeschafft” worden (vgl. BGHR aaO und

BGHSt 37, 168).

II.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen Vorteilsgewährung (§ 333

StGB aF) ist nicht zu beanstanden.

a) Die Werkmeister der Stadtwerke A. , die Kleinaufträge selbst

vergeben konnten, erhielten in Fortsetzung eines schon früher bestehenden

”Geschenkesystems” zwischen 1992 und 1996 von den Angeklagten u.a. teure

Spirituosen und Bargeld geschenkt. Dadurch sollte nicht nur allgemein die

”reibungslose Zusammenarbeit” gefördert werden, sondern auch die Vergabe-

praxis der Werkmeister beeinflußt werden. Obwohl mehrere Werkmeister des-

halb wegen Vorteilsannahme rechtskräftig verurteilt worden sind, konnte sich

die Strafkammer nicht davon überzeugen, daß die Geschenke tatsächlich zu

einer Bevorzugung des von den Angeklagten vertretenen Unternehmens bei

der Vergabe führten, oder daß die Werkmeister das mit den Geschenken an-

gestrebte Ziel auch nur erkannt hatten.

b) Dies gefährdet den Schuldspruch jedoch nicht. Für eine Verurteilung

wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB aF kommt es nicht darauf an, ob

die Beeinflussung Erfolg hat. Ebensowenig ist erforderlich, daß der Amtsträger

den Zusammenhang zwischen Zuwendung und Amtshandlung erkannt hat und

es tatsächlich zum Abschluß der Unrechtsvereinbarung kommt. Der Unrechts-

gehalt der Tat liegt allein darin, daß der Täter mit seinem Angebot auf eine Un-

rechtsvereinbarung abzielt und damit das geschützte Rechtsgut gefährdet

(BGHSt 15, 184; BGH bei Herlan MDR 1955, 529; Jescheck in LK 10. Aufl.

§ 333 Rdn. 10; Pfeiffer/Maul/Schulte, StGB, § 333 Rdn. 4 f.; Schönke/Schröder-

Cramer, StGB 25. Aufl. § 333 Rdn. 10-16; Lackner StGB 22. Aufl. § 333 Rdn. 3;

Rudolphi in SK-StGB 41. Lfg. § 333 Rdn. 7 f.).

c) Die von der Revision für ihre gegenteilige Auffassung herangezoge-

nen Entscheidungen BGHSt 10, 237; 32, 290; 39, 45 beziehen sich demge-

genüber auf Verurteilungen von Amtsträgern wegen Vorteilsannahme bzw. Be-

stechlichkeit gemäß §§ 331, 332 StGB. Hierfür ist, anders als für eine Verur-

teilung wegen Vorteilsgewährung gemäß § 333 StGB, eine einverständliche

Unrechtsvereinbarung erforderlich. Auch in dem Urteil des Bundesgerichtshofs

vom 16. März 1999 – 5 StR 470/98 = wistra 1999, 224 ging es um eine Ent-

scheidung gemäß §§ 331, 332 StGB. Allerdings heißt es dort unter Anführung

einer Reihe weiterer nur §§ 331, 332 StGB betreffender Rechtsprechungszitate

(BGHSt 15, 88, 97; 217, 223; 352, 355; BGHSt 39, 45, 46; BGH NStZ 1984, 24;

Rudolphi in SK-StGB § 331 Rdn. 29 m.w.N.), daß ”die Tatbestände der §§ 331

bis 334 StGB a.F.” nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

übereinstimmend eine Unrechtsvereinbarung erforderten, bei der eine be-

stimmte Diensthandlung als Äquivalent für die Vorteilsgewährung erbracht wird.

Diese allgemein gehaltene, für die Entscheidung jenes Falles bedeutungslose

Formulierung hindert den Senat jedoch an seiner Entscheidung nicht (vgl.

Hannich in KK 4. Aufl. § 132 GVG Rdn. 4 m.w.N.).

III.

Die Verurteilung des Angeklagten M. wegen Betruges in zwei Fällen

hält rechtlicher Überprüfung stand.

a) Folgendes ist festgestellt: Der Angeklagte hatte als stellvertretender

Zweigstellenleiter Bauarbeiten zu überwachen. Er war Vorgesetzter eines

Bauleiters, der mit Wissen und Wollen des Angeklagten Lieferscheine fälschte.

Dadurch täuschte er einen höheren Verbrauch an Sand- und Kiesmengen vor,

die von der Stadt A. an das Bauunternehmen zu bezahlen waren. Der

Stadt A. entstand durch diese Taten ein Schaden von rund 35.000 DM.

Der Angeklagte wollte dadurch – ebenso wie der Bauleiter – eine

”Verbesserung der Baustellenergebnisse” erreichen.

b) Dies trägt die Annahme gemeinschaftlichen (fremdnützigen) Betrugs.

Zwar würde für die Annahme der Mittäterschaft die bloße Kenntnis des Vorha-

bens oder das bloße eigene Wollen der Tat alleine nicht ausreichen (BGH StV

1998, 649; BGH, Urt. vom 10. April 1979 - 4 StR 81/79; BGH bei Dallinger MDR

1953, 271, 272). Hinzukommen muß vielmehr auch ein die Tatbestandsver-

wirklichung objektiv fördernder Beitrag eines jeden Mittäters (BGH bei Dallinger

MDR 1975, 366; BGH GA 1984, 287). Dieser kann jedoch auch in einem be-

wußten Bestärken des Tatwillens des die Tat ausführenden anderen Mittäters

liegen (BGHSt 16, 12, 14; BGH GA 1984, 287; StV 1986, 384; Tröndle/Fischer,

StGB, 49. Aufl. § 25 Rdn. 7). So verhält es sich hier. Der Angeklagte hatte zu-

vor mit dem Bauleiter ”Einvernehmen” über dessen Vorgehen erzielt. In einer

solchen Verständigung über eine Straftat zum Vorteil des gemeinsamen Ar-

beitgebers liegt ein die Tatausführung förderndes bewußtes Bestärken des

Untergebenen.

Schäfer Maul Wahl

Boetticher Schluckebier