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BGH Beschluss vom 28.03.2000 – 4 StR 69/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 2000
gemäß §§ 44 ff., 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur
Begründung der Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 10. November 1999
auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gewährt.
Damit ist der Verwerfungsbeschluß des Landgerichts vom
26. Januar 2000 gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete
Urteil
a)
im Strafausspruch,
b) soweit die Anordnung der Unterbringung des
Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben
ist,
mit den Feststellungen aufgehoben.
3.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer
Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
4.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das
Landgericht
hat
den Angeklagten wegen
unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,
davon in einem Fall in Tateinheit mit deren unerlaubter Einfuhr, sowie wegen
bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über zwei
halbautomatische Selbstladekurzwaffen
(nicht:
”in 2 Fällen") zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und einen Geldbetrag in Höhe
von DM 8.000,- für verfallen erklärt. Gegen dieses Urteil wendet sich der
Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts
rügt. Das Rechtsmittel hat – nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist – zum Rechtsfolgenausspruch im
wesentlichen Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
1. Das Urteil kann keinen Bestand haben, soweit das Landgericht davon
abgesehen
hat,
die Unterbringung
des Angeklagten
in
einer
Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen, wie der Generalbundesanwalt in
seiner Antragsschrift vom 28. Februar 2000 ausführlich näher dargelegt hat.
Ergänzend dazu bemerkt der Senat, daß die Begründung, mit der das
Landgericht – dem gehörten Sachverständigen folgend – den symptomatischen
Zusammenhang zwischen dem Hang des Angeklagten zum Konsum von
Betäubungsmitteln und den abgeurteilten Taten verneint, auch widersprüchlich
ist; zudem entbehrt die Auffassung der Strafkammer, die Taten seien
”Ausdruck einer kriminellen bzw. soziopathischen Grundstruktur des
Angeklagten” (UA 12), einer näheren tatsächlichen Begründung. Zwar teilt das
Urteil - pauschal - mit, das Bundeszentralregister enthalte gegen den
Angeklagten ”23 Eintragungen” (UA 4). Daraus läßt sich jedoch noch nicht
ohne weiteres auf eine
”kriminelle und soziopathische Grundstruktur”
schließen. Demgegenüber erörtert das Landgericht
eine
solche
Persönlichkeitsauffälligkeit oder
-störung auch nicht
im Rahmen der
Schuldfähigkeitsbeurteilung.
Vielmehr
wird
danach
die
– tatauslösende – erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit allein auf
die ”Polytoxikomanie von Alkohol und Kokain” zurückgeführt (UA 10, ebenso
UA 4).
2. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler ist auch der Strafausspruch
betroffen. Der Senat kann –
insoweit entgegen der Auffassung des
Generalbundesanwalts – nicht ausschließen, daß die verhängten Einzelstrafen
und die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wären, wenn das Landgericht eine
Maßregelanordnung nach § 64 StGB getroffen hätte. Im übrigen ist der
Strafausspruch auch mit Blick auf das Doppelverwertungsverbot des § 46
Abs. 3 StGB rechtlichen Bedenken ausgesetzt, soweit das Landgericht dem
Angeklagten strafschärfend anlastet, er habe sich ”die erforderlichen Kontakte
und das erforderliche Wissen (des H.) für die Beschaffung des Rauschgifts ...
ohne größere Bedenken um des eigenen Vorteils willen zu eigen (gemacht)
und davon zu profitieren (gesucht)” (UA 11). Berücksichtigt werden darf beim
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zwar ein besonders verwerfliches, den
Rahmen des Tatbestandsmäßigen deutlich übersteigendes Gewinnstreben
(std. Rspr.; Weber BtMG vor § 29 Rdn. 469 m.N.). Dafür geben die
Feststellungen
aber nichts her, zumal der Angeklagte mit dem Gewinn auch seinen eigenen
Konsum zu finanzieren hoffte.
Meyer-Goßner Maatz Athing
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Ernemann
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