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BGH Beschluss vom 29.03.2000 – 2 StR 101/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 101/00

BESCHLUSS

vom

29. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist

zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht be-

gründet worden.

Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Ernemann