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BGH Beschluss vom 29.03.2000 – 2 StR 101/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2000 ge-
mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 16. Dezember 1999 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Die gemäß § 347 Abs. 2 StPO vorgelegte Revision des Angeklagten ist
zwar rechtzeitig eingelegt, aber entgegen § 345 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht be-
gründet worden.
Sie war deshalb gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Ernemann