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BGH Urteil vom 29.03.2000 – 2 StR 573/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 573/99

URTEIL

vom

29. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März

2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

Richter am Bundesgerichtshof

Niemöller,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwältin

als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Pflichtverteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Kassel vom 24. Juni 1999 wird verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels und die dem

Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und

sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils 5 Jahren) verurteilt. Die Re-

vision der Staatsanwaltschaft beanstandet mit der Sachbeschwerde den Straf-

ausspruch. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten

wird, hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Er allein ist

in der Lage, sich aufgrund der Hauptverhandlung einen umfassenden Eindruck

von Tat und Täter zu verschaffen. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen,

wenn Rechtsfehler vorliegen, insbesondere wenn der Tatrichter von einem fal-

schen Strafrahmen ausgegangen ist, seine Strafzumessungserwägungen in

sich fehlerhaft sind, rechtlich anerkannte Strafzwecke außer acht gelassen

werden oder wenn sich die Strafe von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldaus-

gleich zu sein, so weit nach oben oder unten inhaltlich löst, daß ein grobes

Mißverhältnis von Schuld und Strafe offenkundig ist (st. Rspr.).

Einen solchen Mangel weist das Urteil nicht auf. Weder die Festsetzung

der Einzelstrafen noch die Bemessung der Gesamtstrafe ist aus Rechtsgrün-

den zu beanstanden.

a) Das Landgericht hat die verhängten Einzelstrafen dem Strafrahmen

des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. entnommen und nach Abwägung der strafmil-

dernden und strafschärfenden Umstände minder schwere Fälle im Sinne von

§ 250 Abs. 2 StGB a.F. verneint. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat

es in beiden Fällen die Mindestfreiheitsstrafe verhängt. Ein offensichtlich gro-

bes Mißverhältnis zwischen Schuld und Strafe ist allein deswegen nicht gege-

ben. Der gesetzliche Strafrahmen erfaßt sowohl die denkbar leichtesten als

auch die denkbar schwersten Fälle. Dies bedeutet nicht, daß die Mindeststrafe

nur festgesetzt werden kann, wenn sich ein leichterer Fall als der abzuurteilen-

de nicht mehr denken ließe. Trotz straferschwerender Gesichtspunkte kann

deshalb auch dann die Mindeststrafe verhängt werden, wenn der Tatrichter in

einer umfassenden Würdigung den strafmildernden Gesichtspunkten ein sol-

ches Gewicht beimißt, daß ihm die niedrigere Strafe dennoch angemessen er-

scheint. Dem wird das angefochtene Urteil gerecht. Das Landgericht ist nach

eingehender Erörterung der Strafzumessungstatsachen bei der Strafrahmen-

wahl, auf die es bei der konkreten Strafzumessung Bezug genommen hat, er-

sichtlich davon ausgegangen, daß die strafschärfenden Umstände durch die

Wahl des Regelstrafrahmens ausreichend Berücksichtigung gefunden haben.

Dabei hat es - entgegen der Auffassung der Revision - auch keinen wesentli-

chen Strafschärfungsgrund unerwähnt gelassen. Daß das Landgericht die be-

sondere Gefährlichkeit der Überfälle, bei denen u. a. eine geladene Maschi-

nenpistole eingesetzt wurde, übersehen hat, ist auszuschließen. Die hohe kri-

minelle Intensität, von der die Taten geprägt waren, hat es ausdrücklich straf-

schärfend aufgeführt. Letztlich läuft das Vorbringen der Beschwerdeführerin

darauf hinaus, bei der Strafzumessung berücksichtigte Umstände anders zu

bewerten und ihre eigene Beurteilung an die Stelle der Wertung des Tatrich-

ters zu setzen. Damit kann die Beschwerdeführerin in der Revisionsinstanz

nicht gehört werden. Die hier festgesetzten Strafen sind zwar äußerst milde,

bewegen sich aber noch im in dem dem Tatrichter zustehenden Beurteilungs-

rahmen. Eine exakte Richtigkeitskontrolle ist dem Revisiongericht verwehrt.

b) Das gilt auch für die zwar milde, aber noch nicht unvertretbar milde

Gesamtstrafe. Das Landgericht hat sie durch die Bezugnahme auf die für die

Einzelstrafen maßgebenden Erwägungen, der Berücksichtigung des relativ en-

gen zeitlichen Zusammenhangs der Taten und dem Hinweis auf den dem An-

geklagten drohenden Bewährungswiderruf für eine Freiheitsstrafe von zwei

Jahren ausreichend begründet.

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Ernemann