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BGH Urteil vom 29.03.2000 – 2 StR 603/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 603/99

URTEIL

vom

29. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. März

2000, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofes

Dr. Jähnke

als Vorsitzender,

der Richter am Bundesgerichtshof

Niemöller,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Pflichtverteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Frankfurt am Main vom 6. Juli 1999 im Schuldspruch da-

hin geändert, daß der Angeklagte wegen Betruges in Tateinheit

mit Beihilfe zur Untreue und mit Angestelltenbestechung, we-

gen Betruges in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, wegen An-

gestelltenbestechung in acht Fällen sowie wegen Beihilfe zur

Angestelltenbestechung verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in Tateinheit mit

Beihilfe zur Untreue und mit Angestelltenbestechung (Anklagepunkte 16, 18-

23), Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue, Angestelltenbestechung in

acht Fällen sowie Beihilfe zur Angestelltenbestechung in zwei Fällen (Anklage-

punkte 17 und 46) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision, die er nachträglich auf die Verurteilung in den ge-

nannten Anklagepunkten beschränkt hat, rügt er die Verletzung sachlichen

Rechts.

II.

Das Rechtsmittel führt in den Anklagepunkten 17 und 46 zur Beschrän-

kung der Verurteilung auf eine Beihilfe zur Angestelltenbestechung; die weiter-

gehende Revision hat jedoch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten, die zu den

Anklagepunkten 17 und 46 festgestellt sind, als zwei Taten der Beihilfe zur An-

gestelltenbestechung (§ 12 Abs. 1 UWG) gewertet (§ 53 StGB). Dies hält

rechtlicher Prüfung nicht stand; es handelt sich vielmehr um eine einzige Tat.

a) Zum Anklagepunkt 17 ist festgestellt:

Vertreter der D. W. (im folgenden: DW) hatten 1993 B. ,

einem Sachbearbeiter für Bauvorhaben in der Frankfurter F. AG (FAG),

Zahlungen für eine Bevorzugung der DW bei der Auftragserteilung und -

abwicklung versprochen. Um sich die Gelder verdeckt zuzuführen, verlangte

B. vom Angeklagten, sie mit Scheinrechnungen seiner Firma (M.

P. , im folgenden: MP) von der DW abzuziehen und entweder unmittelbar

oder über Zwischenstationen an ihn weiterzuleiten. Daraufhin stellte die MP

der DW im Januar 1994 rund 210.000 sowie im Juni/Juli 1994 weitere

186.000 DM in Rechnung; die DW bezahlte die Rechnungen noch im selben

Jahr.

Auf Grund einer mit B. getroffenen Absprache richtete A. , eben-

falls Sachbearbeiter in der FAG, unter der Firma E + E A. am 6. Juni

und 16. August 1994 Scheinrechnungen über insgesamt 213.900 DM an die

MP. Der Angeklagte, der erkannte, daß diese Rechnungen der Weiterleitung

von Schmiergeldern an B. dienten, ließ sie bezahlen.

b) Zum Anklagepunkt 46 ist festgestellt:

1995 vereinbarte B. mit seinem Schwager, daß dieser unter der Firma

N. ebenfalls Scheinrechnungen an die MP stelle, um dadurch weitere, dort

noch verbliebene Schmiergelder abzuziehen. Daraufhin verlangte die N.

mit Rechnung vom 13. September 1995 von der MP 378.746, 75 DM. Der An-

geklagte, dem auch diesmal bewußt war, welche Bewandtnis es mit dieser

Scheinrechnung hatte, veranlaßte deren Bezahlung.

c) Das Landgericht hat zutreffend angenommen, daß der Angeklagte

mehrere Handlungen begangen hat, die - jede für sich - als tatbestandsmäßige

Beihilfe zur Angestelltenbestechung zu werten sind: zuerst die Absprache und

Verwirklichung des mit B. vereinbarten Plans, die diesem von der DW

versprochenen Schmiergelder über Scheinrechnungen der MP zuzuleiten;

dann die Bezahlung der an die MP gestellten Scheinrechnungen der E + E A.

(1994) und N. (1995), wodurch die Schmiergelder von der MP wieder abge-

zogen und dem Zugriff des Empfängers (Kollege, Schwager) verfügbar ge-

macht wurden.

Hätte sich das die Geldzuwendungen fördernde Handeln des Ange-

klagten in diesen Tätigkeiten erschöpft, so wäre die Annahme von zwei Beihil-

fetaten - mit der Bezahlung der N. -Rechnung als zweiter selbständiger

Tat - womöglich nicht zu beanstanden. Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht

zu. Der Angeklagte hat vielmehr die den Vertretern der DW vorzuwerfende Be-

stechung auch dadurch gefördert, daß er die MP für den verdeckten Geldfluß

als Zwischenstation zur Verfügung stellte, die von der DW gezahlten Schmier-

gelder hier "parkte" und für den Abruf durch B. oder von diesem vorge-

schobene Firmen (in der Art eines Summenverwahrers, vgl. § 700 BGB) bereit-

hielt. Der ihm insoweit als Beihilfe anzulastende Tatbeitrag reichte mithin

durchgängig von der Ankunft der Gelder bei der MP bis zu deren Weiterleitung

an die von B. ins Spiel gebrachten Auffangfirmen; die zwischenzeitliche

"Einlagerung" der Gelder bei der MP verband sich so mit ihrem vorherigen Ein-

zug und ihrer späteren Weiterleitung zu einer einzigen Beihilfetat.

Daran ändert auch nichts, daß die MP, die schon 213.900 DM an die E +

E A. gezahlt hatte, mit der Begleichung der N. -Rechnung über

378.746,75 DM insgesamt mehr Gelder (592.646,75 DM) auskehrte, als ihr

- den Feststellungen zufolge - von der DW zugeflossen waren (396.000 DM);

die Annahme einer einzigen Tat bleibt trotzdem richtig. Entscheidend ist, daß

- nachdem die an die E + E A. geleisteten Zahlungen nicht den vollen Betrag

der bei der MP angekommenen Gelder ausgeschöpft hatten - die N. -

Rechnung zumindest einen Teil der von der DW an die MP gezahlten Gelder

(396.000 - 213.900 = 182.100 DM) betraf; jedenfalls insoweit liegt ein durch-

gängiger Geldfluß vor, den der Angeklagte durch Empfang, Bereithaltung und

Weiterleitung der Gelder bewirkt hat.

Der Schuldspruch ist demgemäß dahin zu beschränken, daß der Ange-

klagte in den Anklagepunkten 17 und 46 nur wegen einer Beihilfe zur Ange-

stelltenbestechung verurteilt ist. Eines Teilfreispruchs bedarf es insoweit nicht.

Dieser ist zwar geboten, wenn das Gericht entgegen der zugelassenen Ankla-

ge zu dem Ergebnis gelangt, daß nicht Tatmehrheit, sondern Tateinheit vor-

liegt. Das gilt aber nur, falls die als weitere selbständige Tat angeklagte Hand-

lung entweder nicht erwiesen ist oder - für sich gesehen - keinen Straftatbe-

stand erfüllt. So verhält es sich hier jedoch nicht. Die in Rede stehenden

Handlungen sind festgestellt, erfüllen - jede für sich betrachtet - den Straftatbe-

stand der Beihilfe zur Angestelltenbestechung und bilden bei zutreffender

rechtlicher Wertung die Bestandteile ein und derselben Tat; in solchem Fall

kommt ein Teilfreispruch nicht in Betracht (BGHSt 44, 196, 202).

2. Die Beschränkung der Verurteilung auf eine Beihilfe zur Angestellten-

bestechung in den Anklagepunkten 17 und 46 zwingt zur Aufhebung beider

Einzelstrafen; der Senat setzt für die Tat insgesamt eine Einzelstrafe von sechs

Monaten fest, wie sie das Landgericht als Sanktion für den Anklagepunkt 46

verhängt hatte.

Im übrigen weist das Urteil weder im Schuldspruch noch im Strafaus-

spruch Rechtsfehler auf. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

bleibt aufrechterhalten. Sie setzt sich aus Freiheitsstrafen von einmal elf Mon-

ten, dreimal zehn Monaten, einmal acht Monaten, zweimal sechs Monaten,

dreimal vier Monaten und zweimal drei Monaten zusammen. Mit der getroffe-

nen Entscheidung fällt lediglich eine Freiheitsstrafe von vier Monaten fort. Es

ist auszuschließen, daß ohne sie auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe er-

kannt worden wäre.

Jähnke Niemöller Otten Rothfuß Ernemann