BGH Beschluß vom 29.03.2000 – XII ZB 4/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-
ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des
22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Dezem-
ber 1999 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 25.030 DM.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Entscheidung des Oberlandesge-
richts verwiesen. Der Klägerin kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gemäß § 233 ZPO nicht gewährt werden, weil sie nicht ohne Verschulden ge-
hindert war, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Denn die Ver-
säumung beruhte auf einem ihr zuzurechnenden Organisationsverschulden
ihres Rechtsanwalts (§ 85 Abs. 2 ZPO).
Allerdings kann den Ausführungen des Oberlandesgerichts insoweit
nicht gefolgt werden, als es darauf abhebt, daß dem Vortrag des Rechtsan-
walts der Klägerin nicht zu entnehmen sei, daß er die allgemeine Anweisung
gegeben habe, ihm die Akten zu den im Kalender notierten Vorfristen vorzule-
gen, und daß ihm im vorliegenden Fall die betreffende Akte auch tatsächlich
vorgelegt worden sei.
Denn die Klägerin hat bereits in ihrem Wiedereinsetzungsantrag, den
sie in der sofortigen Beschwerde in zulässiger Weise ergänzt hat (vgl. Senats-
beschluß vom 20. Mai 1992 - XII ZB 43/92 = BGHR ZPO § 234 Abs. 1 Begrün-
dung 6 m.N.), darauf hingewiesen, daß allgemeiner Übung entsprechend die
Fristen - also auch die Vorfristen - täglich kontrolliert und die betreffenden Ak-
ten im Verlauf des jeweiligen Tages dem Rechtsanwalt vorgelegt werden. Das
bezog sich dem Sinnzusammenhang nach auch auf die vom Rechtsanwalt zu-
nächst für den 13. und später, wegen Terminsüberlastung, auf den 16. und
zuletzt auf den 20. September verfügten Wiedervorlagen. Diese Wiedervorla-
gen waren auch geeignet, der Gefahr einer Fristversäumnis zu begegnen.
Auch gereicht es dem Rechtsanwalt nicht zum Vorwurf, die Frist zur Begrün-
dung der Berufung bis zum letzten Tag auszuschöpfen, zumal er vorgetragen
hat, die Berufung noch am 20. September begründen und den Schriftsatz bei
Gericht einreichen zu können, da ihm die Sache bestens vertraut gewesen sei
(BGH, Beschluß vom 27. Mai 1997 - VI ZB 10/97 - NJW 1997, 2825 ff. m.w.N.).
Die mangelnde Wiedervorlage auf den 20. September ist daher auf ein Ver-
schulden des Büropersonals zurückzuführen, welches der Anwalt nicht zu ver-
treten hat.
Der Wiedereinsetzungsantrag hat jedoch aus einem anderen Grunde
keinen Erfolg. Zu einer einwandfreien Büroorganisation gehört es auch, daß
am Abend eines jeden Arbeitstages der Fristenkalender vom Büropersonal
daraufhin überprüft wird, ob alle für diesen Tag notierten Fristen eingehalten
und die fristwahrenden Handlungen - etwa durch Einreichung der Schriftsätze
bei Gericht oder Aufgabe zur Post - erledigt worden sind. Erst dann darf die
Frist im Kalender gelöscht werden. Damit soll sichergestellt werden, daß eine
übersehene Aktenvorlage jedenfalls noch am Abend des Fristablaufs entdeckt
und eine Fristversäumnis, gegebenenfalls auch durch einen Fristverlänge-
rungsantrag, verhindert werden kann. Daß im Büro ihres Rechtsanwalts eine
solche Ausgangskontrolle am Abend eines jeden Tages vorzunehmen sei, hat
die Klägerin nicht vorgetragen. Sie hat vielmehr nur angegeben, daß im Büro
ihres Rechtsanwalts die Übung bestehe, den Fristenkalender jeden Tag bei
Arbeitsbeginn zu kontrollieren und die Akten im Verlauf des jeweiligen Tages
dem Rechtsanwalt vorzulegen. Dieser Vortrag, der sich zur Regelung der Aus-
gangskontrolle nicht verhält, ist nicht geeignet, dem Wiedereinsetzungsantrag
zum Erfolg zu verhelfen. Denn die mangelnde Ausgangskontrolle ist ein Ver-
säumnis der Büroorganisation, welches dem Rechtsanwalt und damit der Klä-
gerin zuzurechnen ist.
Blumenröhr Hahne Sprick
Weber-Monecke Wagenitz