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BGH Beschluss vom 30.03.2000 – 2 ARs 53/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
Az.: 1146 Ds 333 Js 36135/96 Amtsgericht München
Az.: 283 AR 40/97 Amtsgericht Berlin-Tiergarten
Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 30. März 2000 beschlossen:
Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsicht
und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-
setzung zur Bewährung beziehen, zuständig.
Gründe:
Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 1996 (1146 Ds
333 Js 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechs
Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-
de. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das Amtsgericht München die
nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem
Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen, nachdem der Verurteilte seinen
Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts München
vom 15. September 1999 (1122 Ds 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteilten
auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt
worden. Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht München durch Be-
schluß vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung
zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem
Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten
hat in dem Verfahren 1146 Ds 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Straf-
aussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig er-
klärt und die Sache dem Amtsgericht München vorgelegt. Das Amtsgericht
München hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da das Amtsgericht Berlin-
Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs beantragt.
Das Amtsgericht München war zwar als erstinstanzliches Gericht in bei-
den Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453
StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren die
Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht
Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2
StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender
Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Be-
währungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Ausein-
anderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene
Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein
Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in Löwe-
Rosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt hier
jedoch nicht zum Tragen, da das Amtsgericht München auch in dem weiteren
Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen dem Amtsgericht
Berlin-Tiergarten übertragen hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist danach
weiterhin für diese Entscheidungen zuständig.
Jähnke Niemöller Otten
Rothfuß Ernemann