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BGH Beschluss vom 30.03.2000 – 2 ARs 53/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 53/00 2 AR 27/00

BESCHLUSS

vom

30. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Az.: 1146 Ds 333 Js 36135/96 Amtsgericht München

Az.: 283 AR 40/97 Amtsgericht Berlin-Tiergarten

Der 2.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 30. März 2000 beschlossen:

Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist für die Bewährungsaufsicht

und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-

setzung zur Bewährung beziehen, zuständig.

Gründe:

Durch Urteil des Amtsgerichts München vom 12. August 1996 (1146 Ds

333 Js 36135/96) ist gegen den Verurteilten auf eine Freiheitsstrafe von sechs

Monaten erkannt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wur-

de. Durch Beschluß vom 25. November 1997 hat das Amtsgericht München die

nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung dem

Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen, nachdem der Verurteilte seinen

Wohnsitz nach Berlin verlegt hatte. Durch Urteil des Amtsgerichts München

vom 15. September 1999 (1122 Ds 366 Js 35524/97) ist gegen den Verurteilten

auf eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von einem Jahr erkannt

worden. Auch in diesem Verfahren hat das Amtsgericht München durch Be-

schluß vom 24. Januar 2000 die nachträglichen, sich auf die Strafaussetzung

zur Bewährung beziehenden Entscheidungen gemäß § 462 a Abs. 2 StPO dem

Amtsgericht Berlin-Tiergarten übertragen. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten

hat in dem Verfahren 1146 Ds 333 Js 36135/96 sich für die weiteren die Straf-

aussetzung zur Bewährung betreffenden Entscheidungen für unzuständig er-

klärt und die Sache dem Amtsgericht München vorgelegt. Das Amtsgericht

München hat eine Rückübernahme abgelehnt und - da das Amtsgericht Berlin-

Tiergarten sich weiterhin für unzuständig ansieht - die Entscheidung des Bun-

desgerichtshofs beantragt.

Das Amtsgericht München war zwar als erstinstanzliches Gericht in bei-

den Verfahren grundsätzlich für die nachträglichen Entscheidungen nach § 453

StPO zuständig (§ 462 a Abs. 2 StPO). Da es in dem vorgelegten Verfahren die

Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen bindend an das Amtsgericht

Berlin-Tiergarten als Wohnsitzgericht übertragen hatte (§ 462 a Abs. 2 S. 2

StPO), käme eine Zuständigkeit des Amtsgerichts München in entsprechender

Anwendung von § 462 a Abs. 4 StPO nur dann in Betracht, wenn es die Be-

währungsaufsicht in dem weiteren Verfahren selbst ausübte, weil das Ausein-

anderfallen der Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht auf verschiedene

Gerichte dem gesetzgeberischen Ziel der Zuständigkeitskonzentration auf ein

Gericht widerspräche (vgl. auch BGHSt 26, 276, 277, Wendisch in Löwe-

Rosenberg, StPO 25 Aufl. § 462 a Rdn. 78) . Dieser Gesichtspunkt kommt hier

jedoch nicht zum Tragen, da das Amtsgericht München auch in dem weiteren

Verfahren die Zuständigkeit für die Nachtragsentscheidungen dem Amtsgericht

Berlin-Tiergarten übertragen hat. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten ist danach

weiterhin für diese Entscheidungen zuständig.

Jähnke Niemöller Otten

Rothfuß Ernemann