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BGH Beschluss vom 30.03.2000 – III ZR 229/98

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 1998 - 7 U 17/98 -

wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97

Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 2.664.080 DM

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (BVerfGE 54,

277). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, gegen die die

Revision keine durchgreifenden Rügen erhebt, eine Schadensersatz- und Ent-

schädigungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und

des enteignungsgleichen Eingriffs verneint.

Soweit sich die Revision auf die mangelnde Umsetzung der Richtlinie

des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG) in der

Fassung vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) durch die Beklagte stützt (vgl.

hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Sep-

tember 1999 - Rs.C-102/97 - NVwZ 1999, 1214 in einem von der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften gegen die Beklagte eingeleiteten Vertrags-

verletzungsverfahren), kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der

Kläger - trotz des hierzu Anlaß gebenden Vorbringens der Beklagten in den

Vorinstanzen - nicht im einzelnen darüber Aufschluß gegeben hat, ob er eine

Aufbereitung von Altöl im Sinn der Richtlinie überhaupt vornimmt. Da sein Vor-

bringen in den Vorinstanzen keine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür

gibt, in eine Klärung über diese Frage einzutreten - sei es mit Hilfe sachver-

ständiger Beratung, sei es im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof der Eu-

ropäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie -, kann dies auch

nicht revisionsrechtlich zugunsten des Klägers unterstellt werden.

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke