BGH Beschluss vom 30.03.2000 – III ZR 229/98
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Juli 1998 - 7 U 17/98 -
wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97
Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 2.664.080 DM
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (BVerfGE 54,
277). Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Das Berufungsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen, gegen die die
Revision keine durchgreifenden Rügen erhebt, eine Schadensersatz- und Ent-
schädigungspflicht der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der Amtshaftung und
des enteignungsgleichen Eingriffs verneint.
Soweit sich die Revision auf die mangelnde Umsetzung der Richtlinie
des Rates vom 16. Juni 1975 über die Altölbeseitigung (75/439/EWG) in der
Fassung vom 22. Dezember 1986 (87/101/EWG) durch die Beklagte stützt (vgl.
hierzu Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 9. Sep-
tember 1999 - Rs.C-102/97 - NVwZ 1999, 1214 in einem von der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften gegen die Beklagte eingeleiteten Vertrags-
verletzungsverfahren), kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der
Kläger - trotz des hierzu Anlaß gebenden Vorbringens der Beklagten in den
Vorinstanzen - nicht im einzelnen darüber Aufschluß gegeben hat, ob er eine
Aufbereitung von Altöl im Sinn der Richtlinie überhaupt vornimmt. Da sein Vor-
bringen in den Vorinstanzen keine hinreichende tatsächliche Grundlage dafür
gibt, in eine Klärung über diese Frage einzutreten - sei es mit Hilfe sachver-
ständiger Beratung, sei es im Wege einer Vorlage an den Gerichtshof der Eu-
ropäischen Gemeinschaften zur Auslegung der Richtlinie -, kann dies auch
nicht revisionsrechtlich zugunsten des Klägers unterstellt werden.
Rinne
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke