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BGH Beschluss vom 30.03.2000 – IX ZR 11/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 11/98

BESCHLUSS

vom

30. März 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer

am 30März 2000

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. No-

vember 1997 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-

legt.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 165.915,99 DM.

Gründe:

Die Rechtssache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-

deutung nicht auf und ist rechtsfehlerfrei entschieden (§ 554 b ZPO).

Auf einen anderweitigen Ersatzanspruch gegen den Käufer B. aus Ver-

schulden bei Vertragsschluß kann die Klägerin sich schon deshalb nicht mit

Erfolg berufen, weil ein solcher Anspruch mit der Klageforderung nicht kongru-

ent ist. Mit dieser begehrt die Klägerin Ersatz von Erfüllungsschaden. Aus dem

Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß könnte sich im Streitfall

allenfalls ein Anspruch auf das negative Interesse ergeben. Dieses würde von

der Klageforderung nicht erfaßt. Auf die Verjährung nach § 852 BGB sind die

im Anwalts- und Steuerberaterhaftungsrecht entwickelten Regeln der soge-

nannten Sekundärhaftung nach deren Sinn und Zweck nicht anzuwenden (vgl.

Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 19 Rdn. 233).

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Kirchhof

Fischer