Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 30.03.2000 – IX ZR 11/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
am 30März 2000
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. No-
vember 1997 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin aufer-
legt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 165.915,99 DM.
Gründe:
Die Rechtssache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Be-
deutung nicht auf und ist rechtsfehlerfrei entschieden (§ 554 b ZPO).
Auf einen anderweitigen Ersatzanspruch gegen den Käufer B. aus Ver-
schulden bei Vertragsschluß kann die Klägerin sich schon deshalb nicht mit
Erfolg berufen, weil ein solcher Anspruch mit der Klageforderung nicht kongru-
ent ist. Mit dieser begehrt die Klägerin Ersatz von Erfüllungsschaden. Aus dem
Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß könnte sich im Streitfall
allenfalls ein Anspruch auf das negative Interesse ergeben. Dieses würde von
der Klageforderung nicht erfaßt. Auf die Verjährung nach § 852 BGB sind die
im Anwalts- und Steuerberaterhaftungsrecht entwickelten Regeln der soge-
nannten Sekundärhaftung nach deren Sinn und Zweck nicht anzuwenden (vgl.
Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO 4. Aufl. § 19 Rdn. 233).
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Kirchhof
Fischer