BGH Urteil vom 30.03.2000 – VII ZR 213/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2000
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. März 2000 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Hausmann, Dr. Wiebel,
Dr. Kuffer und Dr. Kniffka
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des
Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Mai 1999 wird
nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revi-
sion hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
1. Das Urteil des Berufungsgerichts ist rechtsfehlerhaft begründet,
soweit es die Fälligkeit der Honorarschlußrechnung auch dann
für möglich hält, wenn diese nicht prüffähig gewesen sein sollte
(vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1999 - VII ZR 73/99 =
ZfBR 2000, 172; Urteil vom 19. Juni 1986 - VII ZR 221/85 =
BauR 1986, 596).
2. Das Urteil ist jedoch im Ergebnis richtig. Die zu den Akten ge-
langten Unterlagen belegen, daß der Kläger am 30. August
1994 seine Leistungen für die Leistungsphasen 1 bis 8 prüffä-
hig abgerechnet hat. Aus diesen und den bereits zuvor vorge-
legten Unterlagen konnte die Beklagte alle Angaben entneh-
men, die sie zur Beurteilung der Frage benötigte, ob das gel-
tend gemachte Honorar den vertraglichen Vereinbarungen ent-
sprechend abgerechnet war. Es bedurfte insbesondere keiner
Kostenfeststellung nach DIN 276 (vgl. Urteil vom 18. Juni 1998
- VII ZR 189/97 = BGHZ 139, 111). Diese war auch nicht nach
Ziff. 6.3 des Vertrages erforderlich. Die dort erwähnte Kosten-
feststellung sollte lediglich die Prüfbarkeit der Rechnung si-
cherstellen.
3. Das Urteil ist auch nicht zu beanstanden, soweit es das Hono-
rar für die Leistungsphase 9 als zur Zeit nicht fällig ansieht. Der
Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, der Beklagten eine sy-
stematische Zusammenstellung der Zeichnungen und Berech-
nungen vorgelegt zu haben. Es kommt deshalb nicht darauf an,
daß die übrigen Gründe des Berufungsgerichts die Klageab-
weisung nicht stützen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: 172.979,15 DM.
Ullmann Hausmann Wiebel
Kuffer Kniffka