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BGH Beschluss vom 03.04.2000 – 5 StR 17/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. April 2000 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 1999 nach
a) aufgehoben im Fall 3 der Urteilsgründe; auch insoweit
wird der Angeklagte – auf Kosten der Staatskasse, die in-
soweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat –
freigesprochen;
b) im übrigen im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-
geklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf
Fällen schuldig ist;
c) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1, 6 und 7
der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgeho-
ben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden
Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-
einheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen sowie wegen
sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sechs Jahren Ge-
samtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision
des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen
Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349
Abs. 2 StPO.
1. Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung haben keinen Bestand.
a) Der bewußte Einsatz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177
Abs. 1 StGB ist in keinem der Fälle ausreichend mit Tatsachen belegt. Die
getroffenen Feststellungen zum mangelnden Einverständnis der Nebenklä-
gerinnen, zu ihrer Angst vor dem Angeklagten und zu tatbegleitenden kör-
perlichen Bedrängungen sind hier nicht ausreichend.
b) Angesichts der Feststellungen zum Nachtatverhalten des Ange-
klagten in den fraglichen Fällen und nach dem aus dem Urteil ersichtlichen
Aussageverhalten der Nebenklägerinnen kann der Senat ausschließen, daß
ein neuer Tatrichter insoweit zu tragfähigen Feststellungen gelangen könnte.
Dies zieht im Fall 3 der Urteilsgründe, der sexuelle Handlungen an
der damals 15jährigen Nichte N betrifft, den Freispruch nach sich. Die
Aus-urteilung eines tateinheitlichen Vergehens nach § 176 StGB beruht hier
ersichtlich auf einem Versehen des Tatrichters.
Zu den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe, sexuelle Handlungen zum
Nachteil der damals 12jährigen Nichte M betreffend, und zwar Mani-
pulationen während einer Autofahrt und die unmittelbar anschließende Aus-
übung des Beischlafes mit dem Kind, macht die Revision zutreffend geltend,
daß – ungeachtet des nicht näher belegten tatrichterlichen Einschubs über
eine angeblich neue Tatidee – eine natürliche Handlungseinheit vorliegt.
Der Senat ist nicht gehindert, insoweit auf ein Vergehen des sexuellen Miß-
brauchs eines Kindes durchzuentscheiden.
2. Ungeachtet dessen, daß die Darstellung der Beweiswürdigung im
angefochtenen Urteil den von der Rechtsprechung geforderten Vorausset-
zungen (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267
Rdn. 12 m.w.N.) im einzelnen nicht in jeder Hinsicht genügt, zudem erhebli-
che Ungenauigkeiten aufweist, beruhen die aufrechterhaltenen Schuldsprü-
che auf einer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch aus-
reichenden Beweisgrundlage. Auch die Feststellung uneingeschränkter
Schuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als rechtsfehler-
frei.
3. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 6/7 der Urteilsgründe ent-
fallen mit der Schuldspruchänderung. Hier wird der neue Tatrichter aus dem
Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB a.F. eine neue Einzelfreiheitsstrafe zu
bestimmen haben.
Die dem zutreffenden Strafrahmen des § 148 Abs. 1 StGB–DDR ent-
nommene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Fall 1, die angesichts des
geringen Alters der Geschädigten nicht überhöht erscheint, ist gleichwohl
aufzuheben, weil der Tatrichter zum Nachteil des Angeklagten entgegen den
Feststellungen gewertet hat, der Angeklagte habe die Geschädigte „verge-
waltigt” (UA S. 64).
Die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal einem Jahr
(Fälle 2 und 5) und einmal sechs Monaten (Fall 4) bleiben aufrechterhalten.
Angesichts ihrer niedrigen Bemessung läßt sich ausschließen, daß sie auf
der teilweise zu schweren Bewertung der übrigen Fälle beruhen können.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue
Tatrichter wird die beiden Einzelstrafen für die Fälle 1 und 6/7 und die hier-
aus und aus den drei aufrechterhaltenen Einzelstrafen zu bildende Ge-
samtstrafe auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu be-
messen haben, die lediglich durch neue widerspruchsfreie Feststellungen
ergänzbar sind.
Die gebotene Auslagenentscheidung zugunsten der Nebenklägerin-
nen (UA S. 67) wird der neue Tatrichter zu tenorieren haben.
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