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BGH Beschluss vom 03.04.2000 – 5 StR 17/00

5. Strafsenat

5 StR 17/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. April 2000 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2000

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Juli 1999 nach

§ 349 Abs. 4 StPO

a) aufgehoben im Fall 3 der Urteilsgründe; auch insoweit

wird der Angeklagte – auf Kosten der Staatskasse, die in-

soweit auch seine notwendigen Auslagen zu tragen hat –

freigesprochen;

b) im übrigen im Schuldspruch dahin geändert, daß der An-

geklagte des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in fünf

Fällen schuldig ist;

c) in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen 1, 6 und 7

der Urteilsgründe und im Gesamtstrafausspruch aufgeho-

ben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO

als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tat-

einheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes in drei Fällen sowie wegen

sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu sechs Jahren Ge-

samtfreiheitsstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision

des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem Tenor ersichtlichen

Teilerfolg. Im übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

1. Die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung haben keinen Bestand.

a) Der bewußte Einsatz eines Nötigungsmittels im Sinne des § 177

Abs. 1 StGB ist in keinem der Fälle ausreichend mit Tatsachen belegt. Die

getroffenen Feststellungen zum mangelnden Einverständnis der Nebenklä-

gerinnen, zu ihrer Angst vor dem Angeklagten und zu tatbegleitenden kör-

perlichen Bedrängungen sind hier nicht ausreichend.

b) Angesichts der Feststellungen zum Nachtatverhalten des Ange-

klagten in den fraglichen Fällen und nach dem aus dem Urteil ersichtlichen

Aussageverhalten der Nebenklägerinnen kann der Senat ausschließen, daß

ein neuer Tatrichter insoweit zu tragfähigen Feststellungen gelangen könnte.

Dies zieht im Fall 3 der Urteilsgründe, der sexuelle Handlungen an

der damals 15jährigen Nichte N betrifft, den Freispruch nach sich. Die

Aus-urteilung eines tateinheitlichen Vergehens nach § 176 StGB beruht hier

ersichtlich auf einem Versehen des Tatrichters.

Zu den Fällen 6 und 7 der Urteilsgründe, sexuelle Handlungen zum

Nachteil der damals 12jährigen Nichte M betreffend, und zwar Mani-

pulationen während einer Autofahrt und die unmittelbar anschließende Aus-

übung des Beischlafes mit dem Kind, macht die Revision zutreffend geltend,

daß – ungeachtet des nicht näher belegten tatrichterlichen Einschubs über

eine angeblich neue Tatidee – eine natürliche Handlungseinheit vorliegt.

Der Senat ist nicht gehindert, insoweit auf ein Vergehen des sexuellen Miß-

brauchs eines Kindes durchzuentscheiden.

2. Ungeachtet dessen, daß die Darstellung der Beweiswürdigung im

angefochtenen Urteil den von der Rechtsprechung geforderten Vorausset-

zungen (vgl. nur Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 267

Rdn. 12 m.w.N.) im einzelnen nicht in jeder Hinsicht genügt, zudem erhebli-

che Ungenauigkeiten aufweist, beruhen die aufrechterhaltenen Schuldsprü-

che auf einer nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch aus-

reichenden Beweisgrundlage. Auch die Feststellung uneingeschränkter

Schuldfähigkeit des Angeklagten erweist sich im Ergebnis als rechtsfehler-

frei.

3. Die Einzelstrafaussprüche in den Fällen 6/7 der Urteilsgründe ent-

fallen mit der Schuldspruchänderung. Hier wird der neue Tatrichter aus dem

Strafrahmen des § 176 Abs. 3 StGB a.F. eine neue Einzelfreiheitsstrafe zu

bestimmen haben.

Die dem zutreffenden Strafrahmen des § 148 Abs. 1 StGB–DDR ent-

nommene Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren im Fall 1, die angesichts des

geringen Alters der Geschädigten nicht überhöht erscheint, ist gleichwohl

aufzuheben, weil der Tatrichter zum Nachteil des Angeklagten entgegen den

Feststellungen gewertet hat, der Angeklagte habe die Geschädigte „verge-

waltigt” (UA S. 64).

Die verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen von zweimal einem Jahr

(Fälle 2 und 5) und einmal sechs Monaten (Fall 4) bleiben aufrechterhalten.

Angesichts ihrer niedrigen Bemessung läßt sich ausschließen, daß sie auf

der teilweise zu schweren Bewertung der übrigen Fälle beruhen können.

Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der neue

Tatrichter wird die beiden Einzelstrafen für die Fälle 1 und 6/7 und die hier-

aus und aus den drei aufrechterhaltenen Einzelstrafen zu bildende Ge-

samtstrafe auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu be-

messen haben, die lediglich durch neue widerspruchsfreie Feststellungen

ergänzbar sind.

Die gebotene Auslagenentscheidung zugunsten der Nebenklägerin-

nen (UA S. 67) wird der neue Tatrichter zu tenorieren haben.

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Gerhardt Raum