Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 03.04.2000 – II ZR 194/98

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS-URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: nein

Verkündet am: 3. April 2000 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

BGB §§ 133 B, 157 B; ZPO § 539

Zur Frage

a) der interessengerechten Auslegung eines Individualvertrages,

b) eines wesentlichen Verfahrensmangels.

BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 194/98 - Saarländisches OLG

LG Saarbrücken

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 3. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die

Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats

des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. November 1997

im Kostenpunkt und in Nr. 1 b, 1 c und 1 d sowie Nr. 2 des Tenors

aufgehoben.

Die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des Landge-

richts in Saarbrücken vom 17. Februar 1997 wird auch insoweit

zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte, Eigentümer des Grundstücks I. ring 1 in B. ,

führte unter verschiedenen Firmen eine Aluminiumgießerei. Am 15. Juli 1991

schloß er mit der Klägerin eine Vereinbarung, mit der diese sich verpflichtete,

die ausdrücklich so bezeichnete "A. & Co." zu

gründen und anzumelden. Festgelegt wurde, daß "eine persönliche Haftung"

der Klägerin für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten ausge-

schlossen war und die Geschäftsführung bei dem Beklagten "in Zusammenar-

beit und Abstimmung mit Herrn L. C. als Vertreter der S. E.

C. " liegen sollte. Die Klägerin sollte ein monatliches Entgelt von

2.000,-- DM brutto erhalten.

Die Klägerin macht geltend, es seien Verbindlichkeiten in Höhe von

123.919,36 DM und "Treuhandgebühren" in Höhe von 21.817,-- DM entstan-

den. Das Landgericht hat zunächst ein Versäumnisurteil erlassen, es auf den

Einspruch des Beklagten aber aufgehoben und durch "Grundurteil" erkannt,

daß der Beklagte verpflichtet sei, die Klägerin von allen Verbindlichkeiten, die

durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. be-

gründet wurden, freizustellen (Tenor 2), ferner festgestellt, daß der Beklagte

verpflichtet sei, der Klägerin die weiteren, aufgrund der bestehenden Verbind-

lichkeiten anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 3), und den Beklagten au-

ßerdem verpflichtet, der Klägerin ein monatliches Entgelt für die Zusammenar-

beit zu zahlen (Tenor 4). Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandes-

gericht dieses Urteil abgeändert, es als "Grund- und Teilurteil" bezeichnet (Te-

nor 1 a), es in Nr. 2 des Tenors dahingehend abgeändert, daß die Klage hin-

sichtlich der in der mit dem Versäumnisurteil fest verbundenen Anlage ge-

nannten Verbindlichkeiten dem Grunde nach gerechtfertigt ist, soweit diese

durch die Geschäftstätigkeit der A. & Co. und

mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden (Tenor 1 b), Nr. 3 des Te-

nors dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß der Beklagte ver-

pflichtet ist, der Klägerin bei den unter Nr. 1 b des Tenors genannten Verbind-

lichkeiten auch die zukünftig anfallenden Kosten zu erstatten (Tenor 1 c), Nr. 4

des Tenors einschließlich des ihm insoweit zugrundeliegenden Verfahrens

aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entschei-

dung an das Landgericht zurückverwiesen (Tenor 1 d). Im übrigen hat es die

Berufung des Beklagten zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klä-

gerin, das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit es in Nr. 1 b des Tenors die

Klage nur insoweit für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt als die Verbind-

lichkeiten mit Zustimmung des Beklagten begründet wurden, soweit es in

Nr. 1 c des Tenors den Feststellungsausspruch in gleicher Weise beschränkt

und soweit es in Nr. 1 d des Tenors ein kassotorisches Urteil erlassen hat.

Entscheidungsgründe

A.

Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-

kanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Ver-

säumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch nicht

auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 82).

B.

Die zulässige Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungs-

urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I. Das Berufungsgericht beschränkt in Nr. 1 b und 1 c seines Urteil-

stenors die Haftung des Beklagten auf Verbindlichkeiten, die mit dessen Zu-

stimmung begründet wurden. Dies ergebe die Auslegung der Vereinbarung

vom 15. Juli 1991. Schon der Wortlaut dieser Vereinbarung lege nahe, daß die

Vereinbarung für ausschließlich durch die Klägerin oder durch C. als deren

Vertreter begründete Verbindlichkeiten keine Geltung beanspruche. Hierfür

spreche auch Sinn und Zweck der Abrede. Die Klägerin habe des Schutzes

weder vor sich noch vor dem Zeugen C. , der "als Vertreter der S.

E. C. " erkennbar ihr Vertrauen genossen habe, bedurft. Umgekehrt

gebe es keine Anhaltspunkte dafür, daß und warum sich der Beklagte ver-

pflichtet haben sollte, die Klägerin von allen, auch ohne sein Wissen begrün-

deten Verbindlichkeiten freizustellen und ihr und dem Zeugen C. damit ge-

stattet haben sollte, ohne jedes wirtschaftliche Risiko frei "zu schalten und zu

walten". Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

1. Zutreffend weist die Revision darauf hin, der Beklagte habe nicht sub-

stantiiert behauptet, daß der Vater der Klägerin als ihr Vertreter Geschäftsfüh-

rungsmaßnahmen für das Unternehmen der Klägerin vorgenommen habe, die

zu den streitgegenständlichen Verbindlichkeiten der Klägerin geführt hätten.

Soweit der Vater der Klägerin Verbindlichkeiten zu Lasten der Klägerin be-

gründet hat, die in keiner Beziehung zu dem von ihr als Strohfrau geführten

Betrieb standen, wären diese von dem Grundurteil des Landgerichts ohnehin

nicht erfaßt.

2. Unterstellt man einen substantiierten Vortrag des Beklagten, würde für

die von dem Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung des Grundurteils

trotzdem kein Anlaß bestehen.

a) Die Auslegung eines Individualvertrages wie der Vereinbarung vom

15. Juli 1991 ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters; das Revisionsge-

richt prüft nur nach, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-

geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Aus-

legungsstoff außer acht gelassen wurde (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai

1997 - KZR 43/95, WM 1998, 879, 882; v. 23. April 1998 - III ZR 7/97,

WM 1998, 1493, 1494).

b) Diese Prüfung ergibt, daß die Auslegung des Oberlandesgerichts kei-

nen Bestand haben kann.

aa) Nach der Vereinbarung vom 15. Juli 1991 haben die Parteien ver-

einbart, der Vater der Klägerin werde zur Unterstützung des Beklagten in der

Geschäftsführung mitwirken. Die Parteien sind also davon ausgegangen, der

Vater der Klägerin könne zur Unterstützung des Beklagten als Vertreter Ge-

schäftsführungsmaßnahmen treffen. Trotzdem hat der Beklagte mit der Kläge-

rin vereinbart, daß sie keinerlei persönliche Haftung aus der Unternehmens-

gründung und -fortführung treffen sollte, sondern er im Innenverhältnis allein

hafte, ohne daß nach dem für den Betrieb Handelnden differenziert wird. Damit

hat das Berufungsgericht den Grundsatz verletzt, daß in erster Linie der von

den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objek-

tiv erklärte Parteiwillen zu berücksichtigen ist (vgl. etwa BGH, Urt. v.

27. November 1997 - IX ZR 141/96, NJW 1998, 900, 901 m.w.N.).

bb) Die von dem Landgericht vorgenommene Auslegung der Vereinba-

rung vom 15. Juli 1991 entspricht - im Gegensatz zu der von dem Berufungsge-

richt getroffenen Auslegung - auch dem Grundsatz der beiderseits interessen-

gerechten Auslegung (vgl. BGHZ 137, 69, 72; Sen.Urt. v. 26. Januar 1998

- II ZR 243/96, WM 1998, 714, 715; v. 16. März 1998 - II ZR 323/96, WM 1998,

1131, 1132).

Aus der in dem Vertrag enthaltenen Vergütungsregelung sowie aus der

Bestimmung, die Geschäftsführung verbleibe wie bisher bei dem Beklagten,

folgt, daß der Vater der Klägerin im Interesse des Beklagten bei der Fortfüh-

rung des Betriebes durch die Klägerin tätig werden sollte. Deshalb entsprach

es auch dem wohlverstandenen Interesse des Beklagten - und nicht nur dem

der Klägerin -, daß der Beklagte die Klägerin von Verbindlichkeiten freizustel-

len hatte, die der Vater der Klägerin für die Einzelfirma in Zusammenarbeit mit

dem Beklagten begründet hat. Soweit der Beklagte durch Maßnahmen des

Vaters der Klägerin einen Schaden erlitten haben will, muß er sich an diesen

halten. Soweit das Berufungsgericht auf von der Klägerin selber begründete

Verbindlichkeiten abstellt, übersieht es, daß es unstreitig ist, daß die Klägerin

in keiner Weise für das Unternehmen tätig geworden ist.

c) Da keine weiteren Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, kann der

erkennende Senat die Vereinbarung vom 15. Juli 1991 selber auslegen und

das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.

II. Mit Erfolg rügt die Revision weiterhin, daß das Berufungsgericht das

Grundurteil des Landgerichts hinsichtlich des geltend gemachten Gehaltsan-

spruchs aufgehoben und die Sache gemäß § 539 ZPO an das Landgericht zu-

rückverwiesen hat.

1. Die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflich-

tung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten voll-

ständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, ist eng auszule-

gen. Deshalb ist anhand eines strengen Maßstabes zu prüfen, ob ein Verfah-

rensmangel vorliegt, bevor die Sache zurückverwiesen wird (vgl. etwa BGH,

Urt. v. 10. Dezember 1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 m.w.N.). Beurteilt

das Berufungsgericht Parteivorbringen materiell-rechtlich anders als das Erst-

gericht, etwa indem es abweichende Anforderungen an die Schlüssigkeit und

Substantiierungslast stellt, und wird infolgedessen eine Beweisaufnahme erfor-

derlich, liegt kein zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sa-

che berechtigender wesentlicher Verfahrensfehler vor (Sen.Urt. v. 7. Juni 1993

- II ZR 141/92, NJW 1993, 2318, 2319; BGH, Urt. v. 10. Dezember 1996

- VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 f. m.w.N.).

2. Danach liegt kein Verfahrensfehler vor. Das Berufungsgericht beurteilt

allein die Wahrscheinlichkeit des Parteivortrags des Beklagten anders als das

Landgericht und meint deshalb, der Beklagte habe als Partei vernommen wer-

den müssen.

3. Der Senat kann auch hier in der Sache selber entscheiden und das

landgerichtliche Urteil wiederherstellen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urt. v.

31. Januar 1996 - VIII ZR 324/94, WM 1996, 882, 823) kann dem Revisionsge-

richt schon aus Gründen der Prozeßökonomie eine eigene Sachentscheidung

nicht verwehrt sein, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prü-

fung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der

Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt.

b) So liegt der Fall hier. Die Voraussetzungen für eine Parteiverneh-

mung des Beklagten von Amts wegen nach § 448 ZPO sind nicht gegeben.

Auch das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Gehaltsabsprache zwi-

schen den Parteien ernst gemeint war. Dies ergibt sich schon im Gegenschluß

zu der Vereinbarung eines Pachtzinses, die ausdrücklich als lediglich "pro for-

ma" erfolgt bezeichnet wird. Damit oblag dem Beklagten die Darlegungs- und

Beweislast für die Erfüllung der Gehaltsforderungen der Klägerin. Hierzu hat

der Beklagte substantiiert nichts vorgetragen. Soweit er darlegt, er habe dem

Vater der Klägerin immer wieder in die neuen Bundesländer Bargeld bringen

müssen,

der Vater der Klägerin habe sich "weidlich bedient", besagt dies über die Er-

füllung der Gehaltsforderungen der Klägerin nichts.

Röhricht

Hesselberger

Goette

Kurzwelly Kraemer