BGH Urteil vom 03.04.2000 – II ZR 373/98
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
BGHR: ja
Verkündet am: 3. April 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
ja
GG Art. 2 Abs. 1, BGB § 39
Dem Mitglied eines eingetragenen Tierzuchtvereins, der das Zuchtbuch und das
Körbuch führt, kann die nach seinem Beitritt in die Satzung aufgenommene
Schiedsklausel jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn es dieser
Satzungsänderung nicht zugestimmt hat und sich vor den ordentlichen Gerichten
gegen eine Vereinsstrafe wendet.
BGH, Urteil vom 3. April 2000 - II ZR 373/98 - OLG München
LG Augsburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. Februar 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die
Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 30. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom
9. Februar 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der beklagte Verein ist nach seiner Satzung "der zuchtbuchführende
Rassezuchtverein für den deutschen Schäferhund". Der Kläger, dessen Mit-
glied, wehrt sich mit seiner auf Feststellung und Schadensersatz gerichteten
Klage gegen eine ihn treffende Vereinsstrafe. Der Beklagte hat die Einrede des
Schiedsvertrages erhoben.
Die in § 26 Abs. 3 der Vereinssatzung enthaltene Schiedsklausel ist
während der vorprozessualen Auseinandersetzung der Parteien durch sat-
zungsändernden Mehrheitsbeschluß der Mitgliederversammlung, dem der Klä-
ger nicht zugestimmt hat, in die Satzung aufgenommen und am 3. September
1996, acht Tage vor Erhebung der Klage, in das Vereinsregister eingetragen
worden.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen; das Oberlan-
desgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit seiner
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel wei-
ter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-
gericht.
I.
Das Berufungsgericht hat die Entscheidungszuständigkeit der ordentli-
chen Gerichte verneint. Die in § 26 Abs. 3 der Satzung des Beklagten vorge-
sehene Zuständigkeit eines Schiedsgerichts für Streitigkeiten zwischen dem
Beklagten und seinen Mitgliedern binde auch diejenigen Mitglieder, die - wie
der Kläger - der zugrundeliegenden Satzungsänderung nicht zugestimmt ha-
ben. Auf das Fehlen einer gesonderten individualvertraglichen Schiedsge-
richtsabrede komme es deshalb nicht an. Diese Beurteilung hält revisionsge-
richtlicher Prüfung nicht stand.
Für diese Prüfung sind gemäß Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Neurege-
lung des Schiedsverfahrensrechts vom 22. Dezember 1997 (BGBl. 1997 I,
3224) die §§ 1025 ff. ZPO in der bis zum 31. Dezember 1997 in Kraft gewese-
nen Fassung maßgeblich (im folgenden: a.F.), weil es um die Beurteilung einer
Schiedsklausel aus der Zeit vor dem 1. Januar 1998 geht.
II.
Der Zulässigkeit der Klage steht die von dem Beklagten erhobene Ein-
rede des Schiedsvertrages gemäß § 1027 a a.F. ZPO nicht entgegen.
1. § 1048 a.F. ZPO ist zwar, wie die Rechtsprechung verschiedentlich
anerkannt hat (BGHZ 38, 155 ff.; 48, 35 ff.; Sen.Urt. v. 4. Juli 1951
- II ZR 117/50, MDR 1951, 674; vgl. schon RGZ 153, 267 ff. und 165, 140 ff.),
im Grundsatz auf Schiedsklauseln, die in Satzungen von Vereinen oder ande-
ren juristischen Personen des Privatrechts enthalten sind, entsprechend an-
wendbar. Dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit, dem im Bereich vertraglicher
Schiedsabreden § 1027 a.F. ZPO u.a. Rechnung tragen soll, ist durch die sat-
zungsmäßige Form im Regelfall ausreichend Genüge getan. Sie gewährleistet
im allgemeinen ebenso wie die Form des § 1027 a.F. ZPO die Nachprüfbarkeit
des Gegenstandes der Schiedsgerichtsbarkeit, ihrer näheren Ausgestaltung,
der Personen der Beteiligten und der Ernsthaftigkeit des Willens zur Unter-
werfung unter die Entscheidung eines privaten Schiedsgerichts.
2. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, daß ein Vereinsmitglied oh-
ne weiteres auch einer erst nach seinem Beitritt ohne seine Zustimmung durch
satzungsändernden Mehrheitsbeschluß eingeführten Schiedsgerichtsklausel
unterworfen werden kann. Das Recht auf Zugang zu den staatlichen Gerichten,
das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt, und das Recht auf den gesetzli-
chen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) haben Verfassungsrang. Zwar ist es
dem Gesetzgeber nicht verwehrt, die Schiedsgerichtsbarkeit für Sachgebiete
zuzulassen, bei denen die streitenden Parteien berechtigt sind, über den Ge-
genstand der Rechtsstreitigkeit einen Vergleich zu schließen. Sie ist insoweit
Ausfluß des in Art. 2 Abs. 1 GG verankerten Grundrechts der Handlungsfreiheit
und Privatautonomie (Achterberg, Bonner Kommentar zum GG, Art. 92
Rdn. 173 ff. m.w.N.; Heyde, HdB des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994,
S. 1579, 1596; vgl. auch BGHZ 65, 59, 61). Dieses Grundrecht verlangt jedoch,
daß die Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsklausel und der damit verbun-
dene Verzicht auf die Entscheidung eines staatlichen Rechtsprechungsorgans
grundsätzlich auf dem freien Willen des Betroffenen beruhen. Die Formvor-
schrift des § 1027 a.F. ZPO soll, indem sie dem Betroffenen die Tragweite sei-
ner Erklärung möglichst nachhaltig und eindringlich vor Augen führt, dement-
sprechend sicherstellen, daß der Verzicht auf die Entscheidung staatlicher Ge-
richte und auf den gesetzlichen Richter zugunsten eines privaten Schiedsge-
richts bewußt und freiwillig erfolgt.
a) Diesen Voraussetzungen dürfte zwar in bezug auf diejenigen Ver-
einsmitglieder Genüge getan sein, die der Satzungsänderung zugestimmt ha-
ben. Bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Satzungsänderung kann im all-
gemeinen davon ausgegangen werden, daß das betreffende Vereinsmitglied
ausreichende Möglichkeiten hatte, sich bewußt und mit der nötigen Ernsthaf-
tigkeit mit der Regelung auseinanderzusetzen, bevor es ihr seine Zustimmung
erteilte. Anders verhält es sich dagegen bei denjenigen Mitgliedern, die der
Satzungsänderung nicht zugestimmt haben. Sie haben gerade keine freiwillige
Entscheidung für die Unterwerfung unter eine private Schiedsgerichtsbarkeit
getroffen und damit nicht aus eigenem Willen auf den Zugang zu den staatli-
chen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter verzichtet. Der Verzicht wur-
de ihnen vielmehr gegen ihren Willen von der Mehrheit aufgezwungen. Ein
freiwilliger Verzicht könnte bei ihnen allenfalls indirekt in der Aufrechterhaltung
ihrer Mitgliedschaft trotz Bestehens der Möglichkeit, der Unterwerfung durch
Austritt aus dem Verein zu entgehen, gesehen werden.
b) Bei Vereinen, deren Mitglieder frei und unabhängig von wirtschaftli-
chen, sozialen oder sonstigen faktische Sachzwänge auslösenden Umständen
darüber entscheiden können, ob sie in einem Verein verbleiben oder austreten,
bietet das Vereinsrecht durch § 39 BGB nicht nur rechtlich und unabdingbar,
sondern darüber hinaus faktisch jedem Vereinsmitglied die Möglichkeit, aus
dem Verein auszutreten. Jedes Vereinsmitglied kann sich damit bei derartigen
Vereinen der Unterwerfung unter die Schiedsgerichtsbarkeit entziehen. Aller-
dings kann auch dann, wenn das Vereinsmitglied auf die Mitgliedschaft nicht
angewiesen ist, der Austritt unter Umständen ein schwerer, mit belastenden
Folgen verbundener Schritt sein. Die Frage, ob gleichwohl die Möglichkeit des
Vereinsaustritts in ausreichendem Maße die Freiwilligkeit des Verzichts auf
den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzlichen Richter
ersetzen kann, braucht hier indes nicht entschieden zu werden.
Für die Mitglieder des Beklagten besteht nämlich diese Freiheit bereits
vom Ansatz her nicht. Da der Beklagte die Rassekennzeichen vergibt und das
Zuchtbuch für Deutsche Schäferhunde sowie das Körbuch führt und der Kläger
deshalb als Züchter auf die Mitgliedschaft bei dem Beklagten angewiesen ist,
kann der Vereinsaustritt für den Kläger nicht als zumutbare Alternative zum
Verzicht auf den Zugang zu den staatlichen Gerichten und auf den gesetzli-
chen Richter gelten. Durch den Austritt würde sich der Kläger der Möglichkeit
begeben, Deutsche Schäferhunde zu züchten, an Meisterschaften teilzuneh-
men und mit seinen Hunden Ausstellungen zu besuchen (vgl. Sen.Urt. v.
6. Dezember 1999 - II ZR 169/98, DStR 2000, 289 - "Calvados-Junior"; vgl.
ferner Sen.Urt. v. 23. November 1998 - II ZR 54/98, ZIP 1999, 237 m.w.N.). Der
Austritt wäre damit für den Kläger faktisch gleichbedeutend mit der dauerhaften
Hinnahme der von ihm mit der Klage angegriffenen Vereinsstrafe, die vor allem
in einer gegen ihn verhängten zweijährigen Zuchtbuch- und Veranstaltungs-
sperre besteht.
3. Eine andere Beurteilung ergibt sich entgegen der Auffassung des Be-
klagten nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 23. August
1963 (I AZR 469/62, NJW 1964, 268 ff.). Abgesehen davon, daß diese Ent-
scheidung eine gesetzlich ausdrücklich vorgesehene Schiedsgerichtsvereinba-
rung auf einem Sondergebiet (§ 101 ff. ArbGG) betrifft, behandelt sie aus-
schließlich den Fall, daß die Schiedsgerichtsvereinbarung schon bei Eintritt
des damaligen Klägers in die Gewerkschaft bestand und dieser angesichts der
Üblichkeit solcher Vereinbarungen für seinen Berufskreis mit ihrer Geltung
auch für sein Arbeitsverhältnis rechnete oder zumindest rechnen mußte. Dage-
gen hat das Bundesarbeitsgericht eine Bindung des Betroffenen an eine erst
nach seinem Gewerkschaftseintritt gegen seinen Willen nachträglich verein-
barte schiedsgerichtliche Zuständigkeit ausdrücklich offengelassen.
III. Nach allem wäre die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für den
vorliegenden Rechtsstreit nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Kläger der
Entscheidung
durch
ein Schiedsgericht
individualvertraglich
nach
§ 1027 a.F. ZPO unterworfen hätte. Dies ist unstreitig nicht der Fall.
Röhricht
Hesselberger
Goette
Kurzwelly Kraemer