BGH Beschluss vom 04.04.2000 – 5 StR 105/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. April 2000 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten D wird das Urteil
des Landgerichts Dresden vom 27. September 1999 nach
a) im Urteilstenor dahin richtiggestellt, daß die Ange-
klagten D und K der unerlaubten Einfuhr
von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in
Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind,
b) im Ausspruch der Gesamtstrafe gegen den Ange-
klagten D aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Die Revision des Angeklagten D ist weitgehend unbegründet im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO aus den Gründen der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts vom 8. März 2000.
Der Senat stellt jedoch den Urteilstenor – in Übereinstimmung mit den
Gründen des angefochtenen Urteils – in dem Sinne richtig, daß der Be-
schwerdeführer und der Mitangeklagte K , der nicht Revision eingelegt
hat (§ 357 StPO), jeweils nur einer tateinheitlich begangenen Tat, die zwei
Tatbestände erfüllt, schuldig sind.
Zudem muß die gegen den Angeklagten D verhängte Gesamt-
strafe aufgehoben werden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend
ausgeführt:
„Indes kann die Gesamtstrafe keinen Bestand haben, weil das Land-
gericht § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB verkannt hat. Danach ist die neue Tat
nur dann ‚vor der früheren Verurteilung begangen’, wenn sie zuvor
beendet war (vgl. BGH NJW 1999, 1344, 1346 und 1997, 750, 751
[insoweit in BGHSt 44, 355 und BGHSt 42, 268 nicht abgedruckt]).
Das tateinheitlich begangene Handeltreiben (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)
des Angeklagten war bei Erlass des Urteils des Landgerichts Dresden
vom 18. August 1997 noch nicht beendet. Der Angeklagte befand sich
bis zum Februar 1998 in Besitz von einem Kilogramm des am
1. Mai 1997 eingeführten und später hochgestreckten Amphetamins,
das in seinem Einvernehmen im Juni 1997 dem T zum Kauf
angeboten und später ‚für einen gelegentlichen Weiterverkauf vorrätig’
gehalten wurde (UA S. 19). Der unerlaubte Besitz von Betäubungs-
mitteln zum Zwecke gewinnbringender Veräußerung stellt jedoch un-
erlaubtes Handeltreiben dar (vgl. BGH NStZ 1996, 93); die im
Mai 1997 begonnene Tat war mithin erst im Februar 1998 beendet, als
das Amphetamin sichergestellt wurde, und die vom Landgericht vor-
genommene nachträgliche Gesamtstrafenbildung deshalb rechtlich
nicht möglich. Vielmehr hätte eine Gesamtstrafe mit der durch das
Urteil des Landgerichts Dresden vom 16. September 1999 verhängten
Strafe gebildet werden müssen, die vor Erlass des angefochtenen
Urteils rechtskräftig wurde (UA S. 9). Allerdings hat das Landgericht
auf Grund seiner Annahme, das Urteil vom 18. August 1997 entfalte
Zäsurwirkung, einen – hier an sich rechtlich nicht gebotenen – Här-
teausgleich (vgl. BGHSt 41, 310, 313; 43, 216, 217; 44, 179, 185/186)
vorgenommen. Gleichwohl lässt sich im Revisionsverfahren nicht
zweifelsfrei ausschließen, dass das Gesamtstrafübel für den Ange-
klagten geringer bemessen worden wäre, wenn die zweijährige Ein-
zelstrafe als solche Bestand behalten hätte. Einer Aufhebung von
Feststellungen bedarf es nicht; der zu neuer Entscheidung berufene
Tatrichter kann ergänzende treffen.“
Harms Häger Basdorf
Gerhardt Raum