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BGH Urteil vom 04.04.2000 – VI ZR 264/99

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 4. April 2000 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

BGB § 242 Cd; ZPO § 521

a) Im Wege der unselbständigen Anschlußberufung kann die Klage auch dann nicht

auf einen bisher nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten erweitert werden, wenn

der Versuch des Klägers, den Dritten im ersten Rechtszug in den Prozeß einzu-

beziehen, daran gescheitert ist, daß das erstinstanzliche Gericht einen auf die

Klageerweiterung gerichteten Schriftsatz nicht an den Dritten zugestellt hat.

b) Zu den Voraussetzungen, unter denen es einem auf Schadensersatz aus einem

Verkehrsunfall in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer im Hinblick auf

sein bei den Regulierungsverhandlungen gezeigtes Verhalten verwehrt sein kann,

sich im Rechtsstreit auf fehlende Passivlegitimation zu berufen.

BGH, Urteil vom 4. April 2000 - VI ZR 264/99 - OLG München LG Landshut

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v.

Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung des

Rechtsmittels im übrigen - das Urteil des 20. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 14. April 1999 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen die Beklagte zu 1)

abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten als Haftpflichtversicherer auf Ersatz ei-

nes Verkehrsunfallschadens in Anspruch.

Der Kläger hat vorgetragen, der unbekannte, nach dem Schadensereig-

nis flüchtige Fahrer eines bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten PKW

habe am 16. Januar 1996 einen Hydranten neben der Staatsstraße im Ortsbe-

reich T. so beschädigt, daß sich eine größere Menge Wasser auf das angren-

zende Hanggrundstück des Klägers ergossen habe, das hierdurch unterspült

und mitsamt der Anpflanzung auf einer Länge von 25 Metern abgeschwemmt

worden sei. Für eine sachgemäße Schadensbehebung sei ein Gesamtbetrag

von 79.268 DM erforderlich.

An der vom Rechtsanwalt des Klägers wegen des Ersatzes dieses

Schadens außergerichtlich geführten Korrespondenz waren beide Beklagte

beteiligt, wobei dem Kläger ein Betrag von 15.000 DM zur Schadensregulie-

rung überwiesen wurde. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) ein selbstän-

diges Beweisverfahren durchgeführt. Er hat sodann im vorliegenden Rechts-

streit zunächst allein gegen die Beklagte zu 1) Klage erhoben und - auf deren

Einwand fehlender Passivlegitimation - die Auffassung vertreten, sie habe vor-

gerichtlich den Anschein erweckt, der zuständige Haftpflichtversicherer zu sein.

Während des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Klägervertreter einen

Schriftsatz vorgelegt mit dem Antrag, die Parteibezeichnung der Beklagten

zu 1) in die der Beklagten zu 2) zu ändern; hilfsweise hat er die Erweiterung

der Klage auf die Beklagte zu 2) erklärt. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten

zu 2) nicht zugestellt worden; letztere war am weiteren Verfahren vor dem

Landgericht nicht beteiligt.

Das Landgericht hat der Klage gegen die Beklagte zu 1) in vollem Um-

fang stattgegeben. Letztere hat Berufung eingelegt; im zweiten Rechtszug hat

der Kläger seine Klage auf die Beklagte zu 2) mit dem Antrag erweitert, sie als

Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) zur Zahlung der Klagesumme von

64.737,57 DM zu verurteilen. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des

landgerichtlichen Urteils die Klage gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen und

die "Klage gegen die Beklagte zu 2) als unzulässig verworfen". Hiergegen

richtet sich die Revision des Klägers, der weiterhin die gesamtschuldnerische

Verurteilung beider Beklagten begehrt.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte zu 1) hinsichtlich des geltend

gemachten Schadensersatzanspruchs für nicht passivlegitimiert. Ihr könne

nicht verwehrt werden, sich darauf zu berufen, daß sie nicht der Haftpflichtver-

sicherer des Halters und Fahrers des schadensverursachenden PKW sei.

Dem Kläger sei von der den Unfall aufnehmenden Polizeidienststelle

mitgeteilt worden, daß das betreffende Fahrzeug bei der Beklagten zu 2) versi-

chert war. An diese habe sich der Kläger zunächst wegen der Schadensregu-

lierung gewandt; sie habe hierzu auch Stellung genommen. Wenn sich im wei-

teren Verlauf der Regulierungsbemühungen die Beklagte zu 1) unter Bezug-

nahme auf die vorausgegangene Korrespondenz an die Klägervertreter ge-

wandt habe, möge dies zwar irritierend sein, berechtige aber noch nicht zur

Annahme, die Beklagte zu 1) ihrerseits sei als Haftpflichtversicherer eintritts-

pflichtig. Es sei Sache des Klägervertreters gewesen, sich hinsichtlich der zu-

ständigen Versicherung die nötige Klarheit zu verschaffen; die Beklagte zu 1)

verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie auf ihre fehlende Passivle-

gitimation verweise.

Soweit der Kläger im zweiten Rechtszug die Klage auf die Beklagte

zu 2) erweitert habe, habe er damit der Sache nach eine unselbständige An-

schlußberufung eingelegt. Eine solche Anschließung sei jedoch nur statthaft,

wenn sich das zusätzliche Verlangen gegen den Rechtsmittelführer selbst

richte, was vorliegend nicht der Fall sei. Die Anschlußberufung des Klägers mit

der Klage gegen die Beklagte zu 2) sei daher unzulässig.

Daran ändere es auch nichts, daß der Kläger im ersten Rechtszug hilfs-

weise die Verurteilung der Beklagten zu 2) begehrt habe; ein Prozeßrechtsver-

hältnis mit der Beklagten zu 2) sei vor dem Landgericht nicht zustande gekom-

men.

II.

Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nur teilweise stand.

1. Keinen Erfolg kann das Rechtsmittel allerdings insoweit haben, als es

gegen die Beklagte zu 2) gerichtet ist.

a) Ungeachtet des Wortlauts der Ziff. 2 des Urteilstenors des Beru-

fungsurteils hat das Berufungsgericht der Sache nach nicht die gegen die Be-

klagte zu 2) gerichtete Klage als solche, sondern die unselbständige An-

schlußberufung des Klägers als unzulässig verworfen, mit der das Begehren

gegenüber der Beklagten zu 2) klageerweiternd geltend gemacht werden sollte.

Das ergibt sich eindeutig und unzweifelhaft aus den Gründen des Berufungs-

urteils, die für eine entsprechende Auslegung des Entscheidungsausspruchs

maßgeblich sind

(vgl. dazu Senatsurteil vom 30. November 1999

- VI ZR 219/98 - NJW 2000, 800, 801).

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es prozeßrechtlich nicht zu

beanstanden, daß das Berufungsgericht in diesem Sinne das Begehren des

Klägers gegen die Beklagte zu 2) als Klageerweiterung im Rahmen einer un-

selbständigen Anschlußberufung gewertet und diese als unzulässig erachtet

hat.

aa) Die Beklagte zu 2) war nicht Partei des Rechtsstreits im ersten

Rechtszug. Der beim Landgericht eingereichte, auf Einbeziehung der Beklag-

ten zu 2) gerichtete Schriftsatz des Klägervertreters wurde der Beklagten zu 2)

nicht zugestellt, eine Rechtshängigkeit ihr gegenüber nicht begründet. Dann

aber konnte eine Klageerhebung gegen die Beklagte zu 2) im Berufungs-

rechtszug nur im Wege einer Klageerweiterung auf einen bisher am Verfahren

nicht beteiligten Dritten in Betracht kommen.

bb) Eine insoweit unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Mög-

lichkeit eines Klägers, seine Klage noch in der Berufungsinstanz auf einen

Dritten zu erstrecken (vgl. dazu BGHZ 91, 132, 134), bietet sich jedoch nicht im

Rahmen einer - vorliegend gegebenen - unselbständigen Anschlußberufung

(vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - VersR 1995, 65, 66).

Eine solche Anschließung stellt nicht selbst ein Rechtsmittel, sondern lediglich

eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung dar (vgl. BGH, Beschluß

vom 14. Mai 1991 - XI ZB 2/91 - VersR 1992, 75 m.w.N.). Sie ist nur statthaft,

wenn gegen den Berufungsführer als solchen mehr als die Zurückweisung sei-

nes Rechtsmittels erreicht werden soll. Sie kann hingegen nicht eingesetzt

werden, um die gegen den Berufungsführer erfolgreiche Klage auf einen am

Verfahren bisher nicht beteiligten Dritten zu erstrecken und Anträge gegen ihn

zu stellen (vgl. Senatsurteil vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 223/93 - aaO; BGH,

Urteile vom 12. Dezember 1988 - II ZR 129/88 - WM 1989, 503, 504 und vom

26. Oktober 1990 - V ZR 122/89 - VersR 1991, 894 m.w.N.).

cc) Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich - entgegen der Auffassung

der Revision - auch nicht daraus, daß das Landgericht prozeßrechtlich gehal-

ten gewesen wäre, den auf Einbeziehung der Beklagten zu 2) in das Verfahren

gerichteten Schriftsatz des Klägervertreters an die Beklagte zu 2) zuzustellen.

Nachdem dies nicht geschehen und die Beklagte zu 2) am erstinstanzlichen

Verfahren nicht beteiligt worden ist, verbleibt es dabei, daß es dem Kläger im

Berufungsrechtszug versagt ist, über eine unselbständige Anschlußberufung

gegenüber einem Dritten Klageanträge zu stellen, der bisher nicht Partei des

Rechtsstreits war.

c) Da das Berufungsgericht die Einbeziehung der Beklagten zu 2)

rechtsfehlerfrei bereits an der Unzulässigkeit der Anschlußberufung des Klä-

gers hat scheitern lassen, kann offenbleiben, ob einer zulässigen Klageerwei-

terung auf die Beklagte zu 2) im Berufungsrechtszug auch deren fehlende Zu-

stimmung entgegengestanden hätte oder ob es auf diese ausnahmsweise nicht

angekommen wäre (vgl. dazu z.B. BGH, Urteil vom 26. Februar 1987 - VII ZR

58/86 - NJW 1987, 1946, 1947).

2. Hingegen hält das Berufungsurteil den Revisionsangriffen nicht stand,

soweit sich diese gegen die Abweisung der Klage gegenüber der Beklagten

zu 1) richten. Insoweit rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht

die Feststellungen, aus denen es eine fehlende Passivlegitimation dieser Be-

klagten herleitet, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen hat.

a) Das Berufungsgericht geht allerdings zutreffend davon aus, daß Fah-

rer und Halter des schadensverursachenden PKW nicht bei der Beklagten

zu 1), sondern bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert waren und sich ein

auf § 3 PflVG gegründeter Schadensersatzanspruch des Klägers daher grund-

sätzlich nicht gegen ersteren, sondern gegen letzteren Versicherer zu richten

hatte.

b) Indessen kann, worauf die Revision zu Recht abstellt, auf der Grund-

lage der bisher getroffenen Feststellungen nicht abschließend entschieden

werden, ob sich die Beklagte zu 1) unter den hier gegebenen Umständen auf

ihre - der versicherungsvertragsrechtlichen Lage entsprechende - fehlende

Passivlegitimation berufen darf.

aa) Die Beklagte zu 1) hat hier allerdings bereits in der Klageerwiderung

darauf hingewiesen, daß sie nicht der Haftpflichtversicherer des Unfallfahrzeu-

ges sei und deshalb nicht auf Ersatz der hier geltend gemachten Schäden des

Klägers in Anspruch genommen werden könne. Sie muß sich daher nicht be-

reits im Hinblick auf ihr Verhalten im Rechtsstreit als passivlegitimiert behan-

deln lassen (vgl. hierzu z.B. BGHZ 96, 360, 370; Senatsurteil vom 26. Januar

1999 - VI ZR 376/97 - VersR 1999, 579, 581 m.w.N.).

bb) Wie sich aus der im Berufungsurteil in Bezug genommenen und aus

der von der Revision im einzelnen zitierten, in den Tatsacheninstanzen vorge-

legten außergerichtlichen Korrespondenz zwischen den Beteiligten ergibt, hat

sich die Beklagte zu 1) jedoch - neben der Beklagten zu 2) und Hand in Hand

mit dieser vorgehend - aktiv in die Regulierungsbemühungen eingeschaltet.

Der Gegenseite zeigten sich die beiden Beklagten seinerzeit zwar als rechtlich

selbständige, aber eng verbundene Versicherungsgesellschaften mit teilweise

identischen Vorstandsmitgliedern, die dem Kläger gegenüber mit demselben

Sachbearbeiter auftraten.

Zwar ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Beru-

fungsgericht allein in diesem - im Berufungsurteil als "irritierend" bezeichne-

ten - gemeinsamen Auftreten der Beklagten unter den gegebenen Umständen

keine hinreichende Grundlage für eine haftungsrechtliche Inanspruchnahme

auch der Beklagten zu 1) durch den Kläger erblickte. Dem Klägervertreter war

jedenfalls bekannt, daß das Unfallfahrzeug bei der Beklagten zu 2) versichert

war; es war daher grundsätzlich seine Aufgabe, etwaige Unklarheiten durch

entsprechende Nachfragen zu beseitigen. Dem Berufungsgericht ist zuzuge-

ben, daß der vorliegende Sachverhalt insoweit nicht ohne weiteres vergleich-

bar ist mit einer Fallgestaltung, wie sie etwa der Entscheidung des BGH vom

7. Dezember 1989 - VII ZR 130/88 - NJW-RR 1990, 417, 418 zugrunde lag.

cc) Indessen rügt die Revision zu Recht, daß das Berufungsgericht in

diesem Zusammenhang relevanten, unter Beweis gestellten Sachvortrag des

Klägers zu Unrecht übergangen hat. Sie kann sich insoweit auf folgendes Vor-

bringen des Klägers beziehen: Sein Rechtsanwalt habe bei der Beklagten zu 1)

angerufen, um sich erklären zu lassen, wieso er von ihr angeschrieben werde,

obwohl ihm die Polizei mitgeteilt habe, das Fahrzeug sei bei der Beklagten

zu 2) versichert. Es sei erklärt worden, daß er sich keine Gedanken machen

solle, denn die Beklagten zu 1) und 2) seien "eins". Auch wenn die Beklagten

unter zwei verschiedenen Bezeichnungen an die Öffentlichkeit träten, würden

sämtliche Schadensfälle im Verbund abgewickelt werden. Der Kläger solle sich

ruhig weiter an die Beklagte zu 1) wenden; diese werde die berechtigten Scha-

densersatzansprüche begleichen. Dieses Vorbringen, das nicht nur im Beru-

fungsrechtszug, sondern in gleicher Weise bereits im ersten Rechtszug vorge-

tragen worden war, kann entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung

bereits seinem Inhalt nach nur dahin verstanden werden, daß eine entspre-

chende Nachfrage schon im Rahmen der außergerichtlichen Verhandlungen

der Parteien stattgefunden habe.

Dieser - allerdings entgegen der Auffassung der Revision nicht unstreiti-

ge - Sachvortrag, den der Kläger unter Beweis durch Zeugnis seines Rechts-

anwalts v.K. gestellt hat, war erheblich und hätte vom Berufungsgericht be-

rücksichtigt werden müssen. Denn sollte er zutreffen, könnte es der Beklagten

zu 1) - vor dem Hintergrund der erwähnten Korrespondenz der Beteiligten und

des gemeinsamen Vorgehens beider Beklagten im Zuge der außergerichtlichen

Regulierungsbemühungen - gemäß § 242 BGB nach Treu und Glauben ver-

wehrt sein, sich nunmehr im Rechtsstreit auf eine fehlende Passivlegitimation

zu berufen. Hat der Klägervertreter in dieser Weise durch Nachfrage versucht,

eine Klärung der Rolle herbeizuführen, welche die Beklagte zu 1) im Rahmen

der Schadensregulierung zu spielen beabsichtigt, so müßte ein Verhalten der

Mitarbeiter der Beklagten zu 1), durch das sich der Kläger zur Klageerhebung

gegen diese Beklagte veranlaßt sah, insoweit zu Lasten der Beklagten zu 1)

gehen.

Sollte die durchzuführende Beweisaufnahme zu Feststellungen führen,

die dem erörterten Sachvortrag des Klägers entsprechen, so könnte - auch im

Hinblick auf die von beiden Beklagten gemeinsam (im "Verbund") geleistete

Zahlung von 15.000 DM - eine Schuldmitübernahme durch die Beklagte zu 1),

auf welche die Revision abstellen will, in Betracht kommen, bei deren Bejahung

sich Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 242 BGB erübrigten.

Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Vorbringen nicht auseinan-

dergesetzt und hierzu keinen Beweis erhoben. Auf diesem Verfahrensfehler

beruht die angefochtene Entscheidung.

III.

Das Berufungsurteil war daher teilweise aufzuheben und die Sache zur

weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Groß Dr. v. Gerlach Dr. Müller

Dr. Dressler Wellner