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BGH Urteil vom 04.04.2000 – XI ZR 48/99

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 4. April 2000 Bartholomäus, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja _____________________

Zinsanpassungsgesetz § 1; DDR:Änderungsverordnung § 14 Abs. 1

a) Bei der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Zinsanpassungsgesetzes vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314 ff.) vorgesehenen Frist zur Aus- übung des Zinsanpassungsrechts handelt es sich um eine Aus- schlußfrist. Das gilt auch für Zinsanpassungen für die Zukunft.

b) Auch die inhaltsgleichen Anpassungsrechte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der von der DDR-Änderungsverordnung vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I S. 509, 512) konnten nur innerhalb der gesetzlichen Ausschlußfrist wirksam ausgeübt werden.

BGH, Urteil vom 4. April 2000 - XI ZR 48/99 - KG Berlin LG Berlin

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Schramm, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des

24. Zivilsenats des Kammergerichts

in Berlin vom

14. Dezember 1998 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der

9. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 2. Mai

1996 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung der Klägerin wird die Be-

klagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts

im Zinsausspruch verurteilt, auf den Betrag von

2.430.497,80 DM an die Klägerin folgende Zinsen zu

zahlen:

6,75% Zinsen vom 24. Juni 1995 bis 6. August 1995,

6,50% Zinsen vom 7. August 1995 bis 30. Januar 1996,

6,25% Zinsen vom 31. Januar 1996 bis 14. April 1996,

5,75% Zinsen vom 15. April 1996 bis 30. Oktober 1996,

5% Zinsen vom 31. Oktober 1996 bis 29. Januar 1997,

4% Zinsen vom 30. Januar 1997 bis 17. April 1997,

4,60% Zinsen vom 18. April 1997 bis 11. März 1998,

4,30% Zinsen vom 12. März 1998 bis 27. August 1998

und 4% Zinsen seit 28. August 1998.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Zinsanpassungen

bei DDR-Altkrediten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Treuhandanstalt, deren Rechtsnachfolgerin die Klägerin ist,

verwaltete das Vermögen in der damaligen DDR belegener und nach

deren Vorschriften unter staatlicher Verwaltung stehender Unterneh-

men: Papierfabrik P., K. GmbH und Ka. AG.

Aufgrund des Kaufvertrags vom 17. August 1992 erwarb die

Treuhandanstalt am 15. September 1992 alle Geschäftsanteile der

K. GmbH. Später wurden an sie auch sämtliche Aktien der Ka. AG ver-

kauft und im Dezember 1993 übertragen. In der Folgezeit wurden für

die K. GmbH die DM-Liquidations-Eröffnungsbilanz und für die Ka. AG

die DM-Eröffnungsbilanz festgestellt. Die Papierfabrik P. mußte keine

DM-Eröffnungsbilanz erstellen.

In den Jahren 1955 bis 1968 hatten Banken der damaligen DDR

den vorgenannten Unternehmen verschiedene durch Hypotheken gesi-

cherte Kredite zu einem festen Zinssatz von jeweils 4,75% p.a. einge-

räumt. Im Wege der Rechtsnachfolge ist die Beklagte an die Stelle der

kreditgebenden Banken getreten.

Im Zuge der Anpassung der in der damaligen DDR geschlosse-

nen Kreditverträge an Prinzipien eines freien Geld- und Kapitalmarktes

wandte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten erstmals mit Schrei-

ben vom 10. September 1991 an die Treuhandanstalt, gab den gesam-

ten Altkreditbestand am 30. Juni 1991 mit 3.116.000.000 DM an und

verlangte für diesen Betrag zukünftig eine Verzinsung in Höhe von

10,4% p.a. Ab 17. Januar 1992 teilte die Rechtsvorgängerin der Be-

klagten der Treuhandanstalt in monatlichen Berichten einen jeweils

aktualisierten Zinssatz für die Kredite der von ihr verwalteten Unter-

nehmen mit, "bei denen die DM-Eröffnungsbilanz noch nicht festgestellt

ist". Als die Treuhandanstalt Interesse an einer Ablösung der gegen die

vorgenannten Betriebe gerichteten Darlehensrestforderungen zeigte,

nannte die Rechtsvorgängerin der Beklagten bestimmte Beträge unter

Berücksichtigung der seit 1. Juli 1990 marktüblichen Zinsen. Die Treu-

handanstalt erkannte die Zinsanhebungen nicht an, zahlte am 30. April

1994 aber den geforderten Gesamtbetrag, nachdem sie sich mit

Schreiben vom 14. April 1994 eine Rückforderung der streitigen Zins-

differenz von 2.430.497,80 DM ausdrücklich vorbehalten hatte.

Mit der Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Rückzahlung

von 2.430.497,80 DM zuzüglich Prozeßzinsen in Anspruch. Seit dem

Berufungsverfahren macht die Klägerin einen Verzugsschaden in Höhe

von 4% bis 6,75% p.a. geltend und beruft sich insoweit darauf, daß sie

seit dem 1. Januar 1995 in den Bundeshaushalt eingebunden sei und

die Bundesrepublik Deutschland ab Rechtshängigkeit der Klage Kredite

zu Zinsen zwischen 6,75% bis 4% aufgenommen habe.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Kammergericht sie unter Zurückweisung des

Rechtsmittels im übrigen und der Anschlußberufung der Klägerin nur

zur Zahlung von 2.010.450,51 DM nebst 4% Prozeßzinsen verurteilt.

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des land-

gerichtlichen Urteils und verfolgt zudem ihren abgewiesenen Zinsantrag

weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet.

I.

Das Kammergericht hat die Erklärungen der Rechtsvorgängerin-

nen der Beklagten zum Teil für wirksame einseitige Zinsanhebungen

gehalten und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

Allerdings sei es nicht aufgrund von § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 der

von der DDR-Regierung erlassenen Verordnung über die Änderung

oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBl. DDR I,

S. 509, 512, nachfolgend: Änderungsverordnung) zu einer Abänderung

der streitgegenständlichen Zinsvereinbarungen gekommen. Diese Re-

gelungen seien nämlich durch das Gesetz über die Anpassung von

Kreditverträgen an Marktbedingungen sowie über Ausgleichsleistungen

an Kreditnehmer vom 24. Juni 1991 (BGBl. I S. 1314 ff., nachfolgend:

Zinsanpassungsgesetz) ersetzt worden. Die als Zinsanpassungsbegeh-

ren in Betracht kommenden Erklärungen seien der Treuhandanstalt

zwar nicht, wie in § 1 Abs. 1 Satz 2 Zinsanpassungsgesetz vorgesehen,

bis zum 30. September 1991 zugegangen. Im Hinblick hierauf sei je-

doch nicht das Zinsanpassungsrecht im Ganzen, sondern nur die nach

dem Gesetz vorgesehene Möglichkeit entfallen, den vertraglich festge-

legten Zinssatz durch einseitige Erklärung mit Rückwirkung zum

3. Oktober 1990 marktüblichen Konditionen anzupassen.

Daß die Zinsanpassungserklärungen grundsätzlich an die Ge-

schäftsleitung der betroffenen Unternehmen hätten gerichtet werden

müssen, stelle ebenfalls kein Wirksamkeitshindernis dar. Denn abge-

sehen davon, daß die Treuhandanstalt mit dem am 1. Januar 1993 in

Kraft getretenen § 11 b Abs. 2 Satz 2 VermG die gesetzliche Vertreterin

der bis dahin staatlich verwalteten Betriebe geworden sei, sei sie auf-

grund des Erwerbs aller Geschäftsanteile der K. GmbH in bezug auf

diese Gesellschaft schon zu einem früheren Zeitpunkt die zuständige

Erklärungsempfängerin gewesen.

Die seit dem 17. Januar 1992 der Treuhandanstalt gegenüber

gemachten monatlichen Angaben über die damals marktüblichen Zin-

sen ließen schließlich auch den Willen zur Vornahme einer einseitigen

Zinsanpassung deutlich genug erkennen. Da diese Willenserklärungen

aber ausdrücklich nur für die Unternehmen bestimmt gewesen seien,

bei denen noch keine DM-Eröffnungsbilanz festgestellt worden sei, und

für die Papierfabrik P. keine entsprechende Bilanzierungspflicht be-

standen habe, sei sie von den Zinsanpassungen nicht betroffen. Dage-

gen hätten die K. GmbH ab 1. Oktober 1992 und die Ka. AG ab

1. Februar 1993 die allgemein üblichen Zinsen bezahlen müssen.

Die Klägerin könne von der Beklagten ab Rechtshängigkeit der

Klage auch keine über 4% p.a. hinausgehenden Zinsen verlangen.

Denn da die Klägerin für ihren eigenen Finanzbedarf keine Kredite auf-

nehmen müsse, sondern die notwendigen Gelder aus dem Bundes-

haushalt erhalte, habe allenfalls die Bundesrepublik Deutschland durch

den Zahlungsverzug der Beklagten einen den gesetzlichen Zinssatz

übersteigenden Schaden erlitten. Eine Schadensliquidation im Drittin-

teresse komme nicht in Betracht, weil es jedenfalls an einer zufälligen

Schadensverlagerung fehle.

II.

Diese Rechtsausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht

stand.

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch wegen

ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB) in

der geltend gemachten Höhe zu.

Aus den Regelungen des § 1 Abs. 1 Zinsanpassungsgesetz er-

gab sich für die Rechtsnachfolger der Banken der damaligen DDR nur

das Recht, die nicht marktkonformen Zinsvereinbarungen bis zum

Stichtag des 30. September 1991 gegen den Willen des Vertragsgeg-

ners allgemein üblichen Konditionen anzupassen. Da die Ausschlußfrist

nach ihrer Zielsetzung auch die Anpassungsrechte im Sinne des § 14

Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderungsverordnung erfaßt, entfalten die erst

später abgegebenen Erklärungen der Rechtsvorgängerinnen der Be-

klagten keine rechtlichen Wirkungen.

a) Dem Kammergericht kann nicht gefolgt werden, soweit es der

Auffassung ist, das in § 1 Abs. 1 Zinsanpassungsgesetz normierte Ge-

staltungsrecht habe auch noch nach dem 30. September 1991 mit einer

bloßen ex nunc-Wirkung gegenüber dem einzelnen Kreditschuldner

wirksam ausgeübt werden können.

Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zinsanpassungsgesetzes

konnte der Zinssatz für Kredite, die von den Kreditinstituten der dama-

ligen DDR bis zum 30. Juni 1990 gewährt worden waren, durch einsei-

tige Erklärung gegenüber dem Schuldner mit Rückwirkung auf den

3. Oktober 1990 dem Marktzinssatz angepaßt werden. Gemäß § 1

Abs. 1 Satz 1 Zinsanpassungsgesetz bestand diese Möglichkeit jedoch

ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, daß "die Anpassung nicht

bereits aufgrund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-

schen Republik zulässig war oder ist". Da nach Satz 2 die Zinsanpas-

sungserklärung des Kreditgebers dem Vertragspartner bis zum

30. September 1991 gemäß § 130 BGB zugegangen sein mußte, un-

terlag das Gestaltungsrecht auch einer zeitlichen Beschränkung.

Diese Frist ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut als Ausschluß-

frist konzipiert. Zwar mag es dem Gesetzgeber hierbei auch um einen

Ausgleich dafür gegangen sein, daß der Zinssatz für einen zurücklie-

genden Zeitraum erhöht werden konnte und damit zu Lasten der be-

troffenen Kreditnehmer in Tatbestände eingegriffen wurde, die in der

Vergangenheit lagen. Diese unter verfassungsrechtlichen Gesichts-

punkten nicht zu beanstandende Ausgestaltung des Anpassungsrechts

(siehe dazu BVerfGE 88, 384 ff.) war aber für die Festlegung der Aus-

schlußfrist nicht maßgebend. Vielmehr hat der Gesetzgeber (BT-

Drucks. 12/581, S. 19; vgl. auch Schubert WM 1992, 45, 47) diesen

Weg in erster Linie aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklar-

heit gewählt. Er hat damit zugleich die Interessen der Schuldner in ei-

ner Weise berücksichtigt, die zwar für den Gläubiger im Falle der Frist-

versäumung eine gewisse Härte mit sich bringen kann, aber letztlich für

keinen der jeweils Beteiligten als unzumutbar anzusehen ist. Nichts

spricht daher dafür, daß eine - wenn auch lediglich für die Zukunft wir-

kende - einseitige Zinsanpassung entgegen dem eindeutigen Geset-

zeswortlaut noch nach dem Stichtag des 30. September 1991 zulässig

sein sollte.

b) Anders als vom Kammergericht angenommen, haben zwar die

Anpassungsrechte im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderungs-

verordnung ihre Gültigkeit mit Inkrafttreten des Zinsanpassungsgeset-

zes nicht verloren. Nach dem Normzweck des § 1 Abs. 1 Satz 2 Zin-

sanpassungsgesetz und der Interessenlage konnten aber auch die

nach der Änderungsverordnung begründeten Gestaltungsrechte nur bis

zum 30. September 1991 gegenüber dem Vertragspartner wirksam aus-

geübt werden.

aa) Verbunden mit der Schaffung eines freien Geld- und Kapital-

marktes auf dem Gebiet der neuen Bundesländer enthielt der zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der DDR am 18. Mai 1990 ge-

schlossene Staatsvertrag (Kapitel II, Art. 10 Abs. 4) den Auftrag an die

DDR, die Voraussetzungen für eine nicht reglementierte Zinsbildung an

den Finanzmärkten zu schaffen (Schubert aaO S. 45). Nach Anlage III,

Abschnitt I, Nr. 4 zum Staatsvertrag hatte die DDR dem Kreditgeber das

Recht einzuräumen, durch einseitige Erklärung gegenüber dem

Schuldner den Zinssatz für Kredite in marktüblicher Höhe festzusetzen.

Die Umsetzung dieser Vereinbarung erfolgte durch das Gesetz über die

Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der DDR zum 28. Juni 1990

(GBl. DDR I, S. 483 ff.). In Ergänzung dazu wurde am selben Tage die

Änderungsverordnung mit dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 enthaltenen

Recht zur Zinsanpassung durch einseitige Erklärung erlassen.

Wenngleich die Regierung der DDR mit diesen Maßnahmen ihre

Verpflichtungen aus dem Staatsvertrag im wesentlichen erfüllt hatte,

war die Zinsreglementierung für einige Kredite nicht beseitigt. Bei Erlaß

des Zinsanpassungsgesetzes konnte der Gesetzgeber nicht klar erken-

nen, um welche Kreditverträge es sich hierbei im einzelnen handelte.

Er hat deshalb die einer freien Zinsbildung entgegenstehenden Verord-

nungen der damaligen DDR aufgehoben und flankierend zu den lük-

kenhaften und auch aus Gründen der Rechtssicherheit ergänzungsbe-

dürftigen Regelungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderungsverord-

nung ein weiteres Anpassungsrecht geschaffen.

bb) Indes ist die Funktion des Zinsanpassungsgesetzes nicht auf

eine Ergänzung der Änderungsverordnung beschränkt, vielmehr sollten

auch deren Anpassungsrechte der Ausschlußfrist des § 1 Abs. 1 Satz 2

Zinsanpassungsgesetz unterliegen.

Zwar enthalten weder der Gesetzeswortlaut noch die Materialien

einen konkreten Hinweis darauf, daß auch die Gestaltungsrechte der

Änderungsverordnung nach dem 30. September 1991 ihre Gültigkeit

verlieren sollten. Es wäre aber nicht nur mit der Zielsetzung der Aus-

schlußfrist, Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zu schaffen, unverein-

bar, wenn die Kreditnehmer weiterhin mit einer einseitigen Vertragsän-

derung hätten rechnen müssen und darüber hinaus mit der Ungewißheit

über Umfang und Tragweite der in § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Ände-

rungsverordnung vorgesehenen Anpassungsrechte belastet worden wä-

ren. Vielmehr stünde eine unterschiedliche Geltungsdauer der Gestal-

tungsrechte auch im krassen Widerspruch dazu, daß der Gesetzgeber

mit Hilfe des Zinsanpassungsgesetzes "gleiche Rechtsverhältnisse für

alle bis zum 30. Juni 1990 in der damaligen DDR abgeschlossenen

Kreditverträge" schaffen wollte (BT-Drucks. 12/581, S. 19). Die Interes-

senabwägung, die der Ausschlußfrist zugrunde liegt, trifft in vollem

Umfang auch für die Anpassungsrechte der Änderungsverordnung zu;

den schon längere Zeit über ein Anpassungsrecht verfügenden Gläubi-

gern war eine zeitliche Beschränkung ihrer Rechte sogar eher zuzu-

muten als denen, die erst durch das Zinsanpassungsgesetz die Mög-

lichkeit einer einseitigen Abänderung der nicht marktkonformen Zins-

bedingungen erhielten.

Zwar ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG

Naumburg ZIP 1996, 931, 933 und ZIP 1996, 1271, 1275) die Auffas-

sung vertreten worden, die Banken könnten die Kreditkonditionen durch

einseitige Willenserklärung den sich laufend ändernden Refinanzie-

rungskosten gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 und 2 Änderungsverordnung

mehrfach anpassen. Hierbei ist aber unberücksichtigt geblieben, daß

sich der Gesetzgeber für die Ausschlußfrist entschieden und den Gläu-

bigern in § 1 Abs. 2 Zinsanpassungsgesetz auch die Möglichkeit gege-

ben hat, fest verzinsliche Kredite nachträglich in solche mit variabler

Verzinsung oder zeitlich befristeter Zinsbindung umzuwandeln (BT-

Drucks. 12/221, S. 16; Lellek DtZ 1991, 368, 369).

c) Die Rechtsvorgängerinnen der Beklagten haben es versäumt,

vor Ablauf der Ausschlußfrist am 30. September 1991 ein wirksames

Zinsanpassungsbegehren zu stellen. Das Schreiben vom 10. Septem-

ber 1991 erfüllt nach seinem Inhalt nicht die an die Ausübung eines

Gestaltungsrechts zu stellenden strengen Anforderungen.

Da durch die einseitige Anpassung der Zinsen oder Zins- und

Tilgungsmodalitäten an die marktüblichen Konditionen unmittelbar in

die Rechtsstellung des Vertragsgegners eingegriffen wird, ist zu ver-

langen, daß sich die beabsichtigte Rechtsänderung klar und unzwei-

deutig aus der Willenserklärung des Rechtsinhabers ergibt. Es genügte

daher nicht, daß die Treuhandanstalt lediglich über den gesamten Alt-

kreditbestand von 3.116.000.000 DM der von ihr verwalteten Unter-

nehmen informiert und in diesem Zusammenhang eine Verzinsung des

angegebenen Betrages in Höhe von 10,4% p.a. verlangt wurde. Daß

die Treuhandanstalt als sorgfältige Erklärungsempfängerin aus diesen

allgemeinen Angaben auf ein sich auf die vorliegenden Darlehensver-

träge beziehendes Zinsanpassungsbegehren schließen mußte, wird

auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.

2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klä-

gerin von der Beklagten nach §§ 284, 286 Abs. 1 BGB Verzugszinsen

in Höhe von 6,75% bis 4% p.a. ab Rechtshängigkeit der Klage verlan-

gen.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt

ein über 4% hinausgehender Anspruch der Bundesrepublik Deutsch-

land auf Verzugszinsen nicht notwendigerweise voraus, daß sie gerade

wegen der geschuldeten Forderung einen entsprechenden Kredit auf-

genommen hat oder bei pünktlichem Eingang der Zahlung diese unmit-

telbar zur Rückführung bestehender Kredite verwendet hätte. Vielmehr

genügt es, daß sich die Verzögerung von Zahlungseingängen im Haus-

halt niederschlägt und zu einem laufenden, der jeweiligen Lage am Ka-

pitalmarkt entsprechenden Zinsaufwand

führt

(siehe Urteile vom

17. April 1978 - II ZR 77/77, WM 1978, 616, 617 und vom 18. Oktober

1988 - VI ZR 223/87, NJW-RR 1989, 670, 672). Gemessen an diesen

Grundsätzen steht der Annahme eines Verzugsschadens der Klägerin

im geltend gemachten Umfang kein Hinderungsgrund entgegen.

Allerdings geht das Kammergericht im Ausgangspunkt zutreffend

davon aus, daß sich die Klägerin im Hinblick auf die fortlaufenden fi-

nanziellen Zuwendungen aus dem Haushalt der Bundesrepublik

Deutschland im Ergebnis nicht schlechter steht, als es bei einer Erfül-

lung des Bereicherungsanspruchs vor Klageerhebung der Fall sein

würde. Dieser Umstand weist aber deutliche Parallelen zum Verhältnis

eines Unterhaltsverpflichteten zum Unterhaltsberechtigten im Sinne der

§§ 843 Abs. 4, 844 Abs. 2 Satz 1, 618 Abs. 3 BGB, § 9 Abs. 2

StVG auf. Nach diesen Vorschriften wird der Schadensersatzanspruch

nicht dadurch ausgeschlossen bzw. gemindert, daß ein anderer dem

Verletzten kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Da dieser Ent-

scheidung des Gesetzgebers ein verallgemeinerungsfähiges Prinzip

des versagten Vorteilsausgleichs zugrunde liegt (vgl. etwa Büdenben-

der JZ 1995, 920, 921 m.w.Nachw.) und damit die Eingliederung der

Klägerin in den Bundeshaushalt wertungsmäßig ohne weiteres zu ver-

gleichen ist, ist ihr Schadensersatzbegehren gerechtfertigt, ohne daß

es eines Rückgriffs auf die Regeln über die Drittschadensliquidation

bedarf.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).

Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der

Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Nobbe Dr. Schramm Dr. van Gelder

Dr. Müller Dr. Joeres