BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 1 StR 75/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Ravensburg vom 2. Dezember 1999 wird das Verfahren im
Falle II C 34 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit fallen die Ko-
sten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-
klagten der Staatskasse zur Last.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 10. März
2000 ausgeführt:
"Die Verurteilung im Fall II C 34 kann nicht bestehen bleiben, weil
dieselbe Tat auch Gegenstand des gegen den Angeklagten noch
beim Amtsgericht Saulgau anhängigen Verfahrens 3 Ls 299/98 ist.
In jenem Verfahren wird dem Angeklagten der unerlaubte Besitz
von 9,42 g Heroin sowie 0,526 g Kokain zum Zeitpunkt einer Poli-
zeikontrolle am 07. Juli 1998 vorgeworfen (§ 29 a Abs. 1 Nr. 2
BtMG). Der Tatvorwurf im Fall II C 34 betrifft die unerlaubte Einfuhr
eben dieser Rauschgiftmengen (nachdem das Verfahren gemäß
§ 154 a StPO hinsichtlich eines Handeltreibens und/oder Erwerbs
von Betäubungsmitteln eingestellt worden ist, Bl. 443 d.A.). Da der
Täter die Betäubungsmittel bei der Einfuhr in Besitz hat, stellen die
Einfuhr und das - materiellrechtlich zurücktretende (Weber, BtMG,
§ 29 Rn. 389 m.w.N.) - Dauerdelikt des Besitzes eine einheitliche
prozessuale Tat im Sinne von § 264 StPO dar (vgl. auch zum
Waffenstrafrecht BGHR StPO § 264 Abs. 1 Tatidentität 11). Wegen
dieser Tat war das Verfahren beim Amtsgericht Saulgau mit dem
Eröffnungsbeschluss vom 15. Dezember 1998 (Bl. 344 d.A.) bereits
rechtshängig geworden. Die Rücknahme der ersten Anklage durch
die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 03. Februar 1999
(Bl. 358 d.A.) erfolgte erst nach dem Eröffnungsbeschluss und
hatte daher nach § 156 StPO auf die Rechtshängigkeit keinen Ein-
fluss. Die in vorliegender Sache unter dem 25. Februar 1999 erho-
bene Anklage und der am 12. August 1999 ergangene Eröffnungs-
beschluss betrafen in Fall II C 34 der Urteilsgründe dieselbe pro-
zessuale Tat. Grundsätzlich gebührt dem zuerst eröffnenden Ge-
richt der Vorrang (BGHSt 36, 175, 181; BGHR StPO vor
§ 1/Verfahrenshindernis Doppelanhängigkeit 5). Ein Ausnahmefall
liegt nicht vor. Das vorliegende Verfahren ist daher im Fall II C 34
nach § 206 a StPO einzustellen.
Die Einstellung hat den Wegfall des Schuldspruchs im Fall II C 34
und der zugehörigen Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe
zur Folge. Die verhängte Gesamtstrafe bleibt davon unberührt, da
diese sich nach Sachlage, insbesondere nach der Zahl und der
Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne weiteres rechtfertigt und aus-
zuschließen ist, dass der Tatrichter ohne die wegfallende Einzel-
strafe zu einer anderen Gesamtstrafe gekommen wäre (vgl. nur
BGH wistra 1999, 28, 29 m.w.N.; Kuckein in Karlsruher Kommentar,
StPO, 4. Aufl., § 353 Rn. 21). Der Gesamtstrafe von vier Jahren
und vier Monaten Freiheitsstrafe liegen neben der wegfallenden
Einzelstrafe von vier Monaten eine Einsatzstrafe von einem Jahr
und sechs Monaten sowie vier Einzelstrafen von mindestens einem
Jahr und 30 weitere Einzelstrafen zwischen zwei und neun Mona-
ten zu Grunde."
Dem tritt der Senat bei.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben.
Schäfer Maul Granderath
Nack Boetticher