BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 1 StR 79/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen fahrlässiger Tötung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 beschlossen:
1. Dem Angeklagten L. wird auf seinen Antrag gegen die Ver-
säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das
Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 21. Oktober 1999
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Ulm (Donau) vom 21. Oktober 1999 aufgehoben, soweit
es sie betrifft.
Die Angeklagten werden freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten entstan-
denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
I.
Was die Wiedereinsetzung angeht, entspricht die Entscheidung dem
Antrag des Generalbundesanwalts. Auf dessen zutreffende Begründung in sei-
ner Antragsschrift wird Bezug genommen. Die Kostenentscheidung beruht in-
sofern auf der besonderen Regelung des § 473 Abs. 7 StPO, der diese Kosten
aus den sonstigen Kosten unabhängig vom Ausgang des Verfahrens nach
Wiedereinsetzung herausnimmt (vgl. KK-Franke, StPO 4. Aufl. § 473 Rdn. 16).
II.
In der Sache selbst hat das Landgericht die revisionsführenden Ange-
klagten wegen fahrlässiger Tötung schuldig gesprochen und jeweils Verurtei-
lungen zu Geldstrafe vorbehalten. Der dritte Angeklagte - ein Vorarbeiter -
wurde freigesprochen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Ange-
klagten mit Erfolg.
Die Angeklagten wurden wegen des Todes des 17jährigen Schülers
F. schuldig gesprochen. Dieser wurde nach den Feststellungen
bei Ferienarbeiten im Jahre 1997 bei der Firma S. AG von
einem laufenden Förderband bei dem Versuch erfaßt, ein verklemmtes Holz-
stück zu entfernen. Sein rechter Arm wurde in die Anlage gezogen. Er kam zu
Tode, nachdem er sich nicht befreien konnte und zusätzlich sein Gehörschutz
aus Hartplastik so unglücklich verrutschte, daß dieser am Ende des Bandes
gegen seine Halsschlagader gedrückt wurde.
Das Förderband befand sich als eines von vielen einer großen Anlage
unterhalb einer auf Betonfundamenten gelagerten Baumentrindungstrommel in
einer vom Boden gemessenen Höhe von 1,5 Meter. Es hatte den Zweck, die
Rindenabfälle aus der Anlage zu befördern. Das Band war Teil des Holzplatzes
für den der Angeklagte G. als Meister verantwortlich war, welcher seiner-
seits dem Leiter der Abteilung Hackerei, dem Angeklagten L. , unterstellt war.
Alle Mitarbeiter, insbesondere auch der Ferienarbeiter F. , wurden
darauf hingewiesen, daß sie unter keinen Umständen in ein laufendes Förder-
band hineingreifen durften. Es erfolgte jedoch generell kein Hinweis, daß der
Aufenthalt unter einem laufenden Band gefährlich ist und auch nicht speziell
gegenüber dem Schüler, daß er sich dort nicht aufhalten solle. Hierin sieht der
Tatrichter ein fahrlässiges Unterlassen auch angesichts der Tatsache, daß
nach einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften derartige Gefahrenstellen
durch konstruktive Maßnahmen hätten vermieden werden müssen.
Zugleich wird jedoch festgestellt, daß in der Praxis die unter den Trom-
meln befindlichen Quer- und Längsräume von vielen Mitarbeitern seit langem
unter anderem auch als Durchgangswege benutzt wurden. Diese Übung und
das Fehlen einer besonderen Absicherung oder auch nur eines Betretungsver-
botes wurde nach den Feststellungen von den für Sicherheitsfragen besonders
zuständigen Stellen bis zu dem tödlichen Unfall nicht kritisiert. Insbesondere
wurde das Fehlen einer Abschrankung bei den jährlichen Begehungen des Be-
triebes durch die Berufsgenossenschaft, die zuletzt vor dem Unfall vom
8. September 1997 im Mai 1997 durchgeführt worden war, nicht beanstandet.
Auch die Mitarbeiter der Sicherheitsabteilung hatten vor dem Unfalltod eben-
sowenig Sicherheitsbedenken angezeigt, wie Dr. B. , als der den Ange-
klagten vorgesetzte Leiter der Stabstelle für Umwelt, Behörden und Sicherheit
oder ein Vertreter der Werksleitung.
Angesichts der über viele Jahre hinweg erlebten und von den für die
Betriebssicherheit primär verantwortlichen Personen beanstandungslos hinge-
nommenen Üblichkeit des Betretens der Gefahrenzone kann den Angeklagten
Fahrlässigkeit nicht angelastet werden. Es ist ihnen nicht vorzuwerfen, daß sie
eine Pflicht nicht erkannt haben, ein möglicherweise gebotenes Betretungsver-
bot auszusprechen, das von den hierzu besonders berufenen Personen vor
dem Unfall nicht als notwendig erachtet wurde.
Der Senat kann angesichts der vollständigen und fehlerfreien Feststel-
lungen des Tatrichters ausschließen, daß eine neue Hauptverhandlung noch
Aufschlüsse zum Nachteil der hier Angeklagten zu erbringen vermag (§ 354
Abs. 1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.
Schäfer Maul Nack
Boetticher Schomburg