Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 2 ARs 83/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 83/00 2 AR 32/00

BESCHLUSS

vom

5. April 2000

in der Bewährungssache

gegen

Az.: III StVK 232/95 Landgericht Rostock

Az.: 361 (300) BRs 54/97 Amtsgericht Halle

Az.: 1 Ws 525/99 Generalstaatsanwaltschaft Naumburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 5. April 2000 beschlossen:

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock ist für

die Bewährungsaufsicht und die gemäß § 453 StPO zu treffenden

nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der mit Urteil des

Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 10. Juli 1997 bewilligten Straf-

aussetzung zur Bewährung zuständig.

Gründe:

I.

Durch Urteil des Landgerichts Schwerin vom 18. Januar 1995 wurde der

Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten

verurteilt. Nachdem er zwei Drittel der Strafe in der Justizvollzugsanstalt Büt-

zow verbüßt hatte, wurde von der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts

Rostock die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe durch Beschluß vom

7. Juli 1995 zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit wurde durch wei-

tere Beschlüsse der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom

3. Februar 1997 und vom 12. Februar 1998 bis zum 25. Juli 2001 verlängert.

Durch Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 10. Juli 1997 wurde

der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, de-

ren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.

Das Landgericht Rostock (Strafvollstreckungskammer) und das Amtsge-

richt Halle-Saalkreis (erkennendes Gericht) streiten sich über die Zuständigkeit

für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen (§ 453

StPO) hinsichtlich der mit Urteil des Amtsgerichts Halle-Saalkreis vom 10. Juli

1997 bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung.

II.

Der Bundesgerichtshof ist als gemeinschaftliches oberes Gericht zur

Entscheidung des Zuständigkeitsstreites berufen (§ 14 StPO).

Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock

(§ 462 a Abs. 4 Satz 3 i.V. mit Abs. 1 Satz 2 StPO).

Da die weiteren Verurteilungen des Angeklagten durch das Amtsgericht

Hamburg vom 27. August 1996 und durch das Amtsgericht Halle-Saalkreis vom

16. Oktober 1996 zum einen durch Erlaß und zum anderen durch vollständige

Bezahlung der Geldstrafe erledigt sind, kommt keine nachträgliche Gesamts-

trafenbildung gemäß § 460 StPO in Betracht, so daß sich die Zuständigkeit

nicht nach § 462 a Abs. 3 Satz 1 StPO richtet. Maßgebend ist vielmehr § 462 a

Abs. 4 StPO, der dem Konzentrationsprinzip Ausdruck verleiht. Durch diese

Vorschrift wird die Zuständigkeit e i n e s Gerichts für nachträgliche Ent-

scheidungen in allen Verfahren begründet, auch wenn die Zuständigkeit in dem

Einzelverfahren, in dem die Entscheidungen zu treffen sind, an sich nicht ge-

geben wäre. Eine Entscheidungszersplitterung soll nämlich vermieden werden.

Deshalb sind alle nachträglichen Entscheidungen bei e i n e m Gericht oder

e i n e r Strafvollstreckungsbehörde konzentriert, wobei die Zuständigkeit der

Strafvollstreckungskammer stets die Zuständigkeit des Gerichts des ersten

Rechtszuges verdrängt (vgl. u.a. BGHSt 26, 118, 120; 30, 189, 192). Dies gilt

gerade auch in den Fällen, in denen verschiedene Gerichte den Angeklagten

rechtskräftig zu Strafe verurteilt haben (§ 462 a Abs. 4 Satz 1 und Satz 3

StPO).

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock ist gemäß

§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zuständig geblieben für Entscheidungen, die zu

treffen sind, nachdem die Vollstreckung des Restes der Freiheitsstrafe zur Be-

währung ausgesetzt wurde. Nach § 462 a Abs. 4 Satz 3 StPO entscheidet in

den Fällen des Absatzes 1 die Strafvollstreckungskammer. Da durch den Ver-

weis auf Fälle des Absatzes 1 sowohl Absatz 1 Satz 1 als auch Absatz 1 Satz 2

erfaßt wird, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung, daß die Strafvollstrek-

kungskammer "nur" zuständig geblieben ist (§ 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO). Für

eine Unterscheidung der Fälle dahin, ob die Strafvollstreckungskammer gemäß

§ 462 a Abs. 1 Satz 1 zuständig ist oder nach § 462 a Abs. 1 Satz 2 StPO zu-

ständig geblieben ist, gibt es keinen sachlichen Grund.

Danach verdrängt - entsprechend dem allgemeinen Prinzip - die Zustän-

digkeit der Strafvollstreckungskammer auch hier die Zuständigkeit des Gerichts

des ersten Rechtszuges.

Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß