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BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 2 StR 545/99
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 gemäß §§ 25
Abs. 2 Satz 2, 26 a StPO beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 11. Februar 2000
gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzuläs-
sig verworfen.
Gründe:
Der Senatsbeschluß vom 4. Februar 2000, mit dem die Revision des
Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1999 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, war bei Eingang des Ablehnungsge-
suchs am 11. Februar 2000 bereits erlassen (vgl. BGHR StPO § 33 Abs. 2 Ent-
scheidung 1). Nach Erlaß des Verwerfungsbeschlusses kann ein mitwirkender
Richter nicht mehr abgelehnt werden (BGH NStZ 1993, 600).
Jähnke Niemöller Bode
Otten Rothfuß