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BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 2 StR 545/99

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 545/99

BESCHLUSS

vom

5. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2000 gemäß §§ 25

Abs. 2 Satz 2, 26 a StPO beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten vom 11. Februar 2000

gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. B. wird als unzuläs-

sig verworfen.

Gründe:

Der Senatsbeschluß vom 4. Februar 2000, mit dem die Revision des

Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 14. Mai 1999 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen wurde, war bei Eingang des Ablehnungsge-

suchs am 11. Februar 2000 bereits erlassen (vgl. BGHR StPO § 33 Abs. 2 Ent-

scheidung 1). Nach Erlaß des Verwerfungsbeschlusses kann ein mitwirkender

Richter nicht mehr abgelehnt werden (BGH NStZ 1993, 600).

Jähnke Niemöller Bode

Otten Rothfuß