Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.04.2000 – 3 StR 114/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 114/00

BESCHLUSS

vom

5. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. April 2000 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Aurich vom 8. Dezember 1999 wird als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen

notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schwe-

ren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten verur-

teilt. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revi-

sion bleibt erfolglos.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2

StPO). Der Erörterung bedarf nur folgendes:

Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, daß das Landgericht wegen der

Alkoholisierung des Angeklagten eine erheblich verminderte Steuerungsfähig-

keit gemäß § 21 StGB ausgeschlossen hat. Zwar teilt das Urteil nicht im ein-

zelnen die Berechnungsgrundlagen wie Körpergewicht und Reduktionsfaktor

mit (vgl. dazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 2; Tröndle/Fischer,

StGB 49. Aufl. § 20 Rdn. 9 e m.w.Nachw.), aus denen der Sachverständige auf

Grund der Trinkmengenangaben des Angeklagten eine maximale Blutalkohol-

konzentration zur Tatzeit von 1,98 %o errechnet hat. Außerdem ist die Berech-

nung der Blutalkoholkonzentration - wie der Generalbundesanwalt im einzelnen

zutreffend ausführt - auch deshalb fehlerhaft, weil ihr nicht ein Resorp-

tionsdefizit von 10 %, sondern ein solches von 30 % zugrundegelegt worden ist

(vgl. Tröndle/Fischer, aaO Rdn. 9 g m.w.Nachw.). Dies gefährdet hier jedoch

den Bestand des Strafausspruchs nicht, weil es unter den vorliegenden Um-

ständen auf die genaue Höhe des errechneten Blutalkoholwertes nicht an-

kommt. Der Senat kann nämlich auf Grund der in dem angefochtenen Urteil

wiedergegebenen aussagekräftigen, gewichtigen Indizien, die gegen eine er-

hebliche alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprechen

(BGHSt 43, 66 ff.; Tröndle/Fischer, aaO Rdn. 9 i und j), einen Rechtsfehler der

sachverständig beratenen Strafkammer bei der Verneinung des § 21 StGB im

Ergebnis ausschließen.

Der nach eigenen Angaben trinkgewohnte Angeklagte hat sich selbst als

angetrunken, aber nicht als betrunken bezeichnet. Eine Einschränkung seiner

Wahrnehmungsfähigkeit oder Motorik hat er nach seiner detaillierten Einlas-

sung nicht feststellen können. Sein Verhalten bei und nach der Tat zeigt in sich

logische und schlüssige Handlungskonsequenzen mit motorischen Kombina-

tionsleistungen, die bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfä-

higkeit so nicht möglich gewesen wären. Er hat die Tat mit mehrfachem Rich-

tungswechsel durch sinnvolles Verhalten beherrscht. Nachdem der erste

Schlag mit einer Bierflasche auf den Kopf des Tatopfers nicht den beabsich-

tigten Erfolg hatte, ließ er sich von einem Mittäter eine weitere Bierflasche ge-

ben, mit der er nochmals zuschlug. Nach der Tat flüchtete er zum Kasernen-

gelände, überkletterte ohne Probleme einen dieses abgrenzenden Zaun mit

Stacheldraht und stiftete tatnah und zielgerichtet seine Kameraden in einem

geordneten Gespräch an, bei einer eventuellen Nachfrage zu seinen Gunsten

falsche Angaben über die Rückkehr in die Kaserne zu machen. Gegenüber

diesen aussagekräftigen Indizien von Gewicht hat die Strafkammer zu Recht

dem lediglich auf Grund von Trinkmengenangaben des alkoholgewöhnten An-

geklagten errechneten Blutalkoholwert keine wesentliche Aussagekraft beige-

messen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 36; BGH NStZ 1998,

457), zumal bei schwerwiegenden Straftaten gegen Leib und Leben - wie hier -

die Hemmschwelle höher als bei anderen Delikten anzusetzen ist.

Kutzer Rissing-van Saan Miebach

Winkler von Lienen