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BGH Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 280/99
1. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
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StGB § 266 Abs. 1
Die Wertung des Tatrichters, eine Kreditvergabe sei pflichtwidrig im Sinne des § 266
StGB, setzt eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit-
nehmers, der beabsichtigten Verwendung des Kredits und der Einschätzung der Ri-
siken durch die Entscheidungsträger voraus.
BGH, Urt. vom 6. April 2000 - 1 StR 280/99 - LG Augsburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. April 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom
4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Granderath,
Dr. Boetticher,
Schluckebier,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt , Rechtsanwalt und
als Verteidiger des Angeklagten Dr. B. ,
- in der Verhandlung vom 4. April 2000 -
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten S. ,
- in der Verhandlung vom 4. April 2000 -
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Augsburg vom 29. September 1998 mit den Feststellungen
aufgehoben, soweit die Angeklagten Dr. B. , S. und der frü-
here Mitangeklagte St. verurteilt sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an ei-
ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Untreue schuldig gespro-
chen; Dr. B. wurde unter Vorbehalt der Verurteilung zu einer Geldstrafe ver-
warnt, S. zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung
zur Bewährung verurteilt. Ihre Revisionen haben mit der Sachrüge Erfolg; auf
die vom Angeklagten Dr. B. erhobenen Verfahrensrügen kommt es nicht an.
1. a) Die Angeklagten Dr. B. , S. und der frühere Mitangeklagte
St. waren Vorstände der Sparkasse N. , Dr. B. Vorstandsvorsit-
zender. Durch Vorstandsbeschluß vom 18. Juni 1991 erhöhten sie das Kredit-
limit der Firma HR-Warenhandels GmbH und ihres alleinigen Gesellschafters,
des Kaufmanns W. R. , die eine Kreditnehmereinheit nach § 19
Abs. 2 KWG bildeten, um 2.980.000 DM. Die Mittel dienten dem Erwerb eines
Lagers nicht mehr aktueller Textilien, das die Kreditnehmer weiterverkaufen
wollten. Der Blankoanteil der Kreditgewährung betrug 1.779.900 DM, bei Be-
rücksichtigung einer Zusatzsicherheit aus dem Warenlager 1.046.000 DM. Das
Gesamtengagement der Sparkasse gegenüber den Kreditnehmern belief sich
damit auf 4.281.600 DM; dem standen Sicherheiten von maximal 2.501.700 DM
entgegen. Den Kreditnehmern gelang es in der Folgezeit nicht, das Warenla-
ger zu verkaufen. Letztlich wurden die sicherungsübereigneten Waren zu ei-
nem Erlös von lediglich 406.500 DM veräußert.
b) Zu den Sicherheiten hat das Landgericht ausgeführt, daß gemäß § 9
Nr. 3 SparkassenO ein Sicherheitsansatz von nur maximal 66 2/3 % des Ein-
kaufspreises der Waren erlaubt gewesen wäre. Hinsichtlich der davon abwei-
chenden, höheren Sicherheitsbewertung des Warenlagers wird den Angeklag-
ten jedoch nicht angelastet, daß sie eine Gefährdung des Sparkassenvermö-
gens billigend in Kauf genommen hätten.
2. Den strafrechtlichen Vorwurf der Untreue leitet die Strafkammer dar-
aus her, daß die drei Angeklagten gegen die Pflicht gemäß § 18 Satz 1 KWG
verstoßen hätten, nach der sich die Bank von Kreditnehmern, denen Kredite
von insgesamt mehr als 500.000 DM gewährt werden, die wirtschaftlichen Ver-
hältnisse offenlegen lassen muß.
a) Ein Verstoß gegen § 18 Satz 1 KWG kommt hier jedoch nur insoweit
in Frage, als den Angeklagten der Jahresabschluß 1989 des Einzelkaufmanns
W. R. bei ihrer Entscheidung nicht vorlag. Für das Geschäftsjahr
1989 fand sich jedoch in der umfangreichen Beschlußvorlage für die Vor-
standssitzung vom 18. Juni 1991, die das Urteil wörtlich mitteilt, die Informati-
on, daß R. mit Schreiben seines Steuerberaters vom 6. Juli 1990 für das
Jahr 1989 Provisionserlöse in Höhe von 230.000 DM attestiert wurden.
Eine Verpflichtung, auch für das Jahr 1990 die Jahresabschlüsse der
HR-Einzelhandels GmbH und der Einzelfirma beizuziehen, bestand dagegen
nur, wenn diese tatsächlich bereits erstellt waren. Feststellungen dazu hat das
Landgericht nicht getroffen. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sparkassen-
vorstandes mußten diese von den Kreditnehmern noch nicht erstellt sein (§ 264
Abs. 1 Satz 3 HGB; § 243 Abs. 2 HGB - zu letzteren Baumbach/Hopt, HGB 29.
Aufl. § 242 Rdn. 10); noch darüber hinausgehend hat das Bundesaufsichtsamt
für das Kreditwesen in seinem - freilich späteren - Rundschreiben vom 7. Juli
1998 den Hinweis gegeben, daß für kleine Kapitalgesellschaften im Sinne von
§ 267 Abs. 1 HGB und sonstige nichtprüfungspflichtige, aber bilanzierungs-
pflichtige Kreditnehmer eine Frist zur Vorlage der Jahresabschlüsse von zwölf
Monaten gilt (mitgeteilt bei Nack in Müller-Gugenberger/Bieneck, Wirtschafts-
strafrecht 3. Aufl. S. 1821, 1823).
b) Unabhängig davon trägt die - hier allenfalls geringfügige - Verletzung
der sich aus § 18 Satz 1 KWG ergebenden Informationspflicht für sich die An-
nahme einer Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB nicht (vgl. BGH, Urt.
vom 31. Mai 1960 - 1 StR 106/60). Entscheidend dafür ist vielmehr, ob die Ent-
scheidungsträger ihrer Prüfungs- und Informationspflicht bezüglich der Vermö-
gensverhältnisse des Kreditnehmers insgesamt ausreichend nachgekommen
sind. Aus der Nichtbeachtung oder Verletzung der Vorschrift des § 18 Satz 1
KWG können sich freilich Anhaltspunkte dafür ergeben, daß dieser Pflicht nicht
ausreichend Genüge getan wurde. Wird jedoch eine fehlende Information wie
hier der fehlende Jahresabschluß 1989 durch andere, gleichwertige Informa-
tionen ersetzt, liegt im Ergebnis eine Pflichtwidrigkeit nicht vor.
c) Hier enthielt die sehr umfangreiche Beschlußvorlage für die Kredi-
tentscheidung eine Vielzahl von Informationen zu den Einkommens- und Ver-
mögensverhältnissen der Kreditnehmer. Danach war R. alleiniger Gesell-
schafter der HR-Warenhandels GmbH mit einem eingezahlten Stammkapital
von 300.000 DM. Wie bereits erwähnt, wurden ihm in einem Schreiben seines
Steuerberaters vom 6. Juli 1990 für das Jahr 1989 Provisionserlöse in Höhe
von 230.000 DM und für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 1990 in Höhe von
331.000 DM attestiert. Nach eigenen Angaben hat er im Jahre 1990 aus einem
Umsatz von 7,2 Mio. DM eine Provision von 10 % erzielt. Seinen bisherigen
Verpflichtungen aus Bankverbindlichkeiten von über 2 Mio. DM war er bis da-
hin ordnungsgemäß nachgekommen; einen Teil seiner Erlöse aus dem Jahre
1990 hatte er in Sparkassenbriefen angelegt oder zur Erhöhung der Stam-
meinlage der GmbH verwendet. Das sicherungsübereignete Warenlager war
vorhanden und von dem Angeklagten S. besichtigt worden.
Neben diesen Informationen aus der Beschlußvorlage hat das Landge-
richt weiter festgestellt, es habe ein von einem Steuerberater erstellter Zwi-
schenabschluß der GmbH für den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. September 1990
vorgelegen, der bei Umsatzerlösen von 243.000 DM einen Überschuß von
151.000 DM ausweise. Bei einer Bilanzsumme von 541.000 DM betrug das
Eigenkapital 100.000 DM, jedoch waren Forderungen gegen den Gesellschaf-
ter in Höhe von 90.000 DM ausgewiesen. Das, was das Landgericht zu diesem
Abschluß mitteilt, steht jedoch im Widerspruch zu der anderweitigen Feststel-
lung des Urteils, daß die GmbH erst am 23. August 1990 gegründet wurde und
daß laut Beschlußvorlage das eingezahlte Stammkapital 300.000 DM betrug.
Das Landgericht geht auf diese zusätzlichen Informationen nicht ein.
Das wäre jedoch in doppelter Hinsicht geboten gewesen. Einmal hätte sich aus
dieser Prüfung ergeben können, daß der Vorstand der Sparkasse seiner Infor-
mationspflicht ausreichend nachgekommen ist. Zum anderen erschienen die
Informationen grundsätzlich geeignet, den Eindruck zu vermitteln, R. und
seine H. R. Handels GmbH arbeiteten durchgehend mit Gewinn und kämen
ihren Verpflichtungen ordnungsgemäß nach. Insbesondere die zuletzt ge-
nannte Aussage hatte dabei Gewicht; sie stammte aus dem Wissen der Spar-
kasse selbst und belegte, daß die erforderlichen Erlöse erzielt wurden, die be-
reits bestehenden erheblichen Verbindlichkeiten zu bedienen. Demgegenüber
führt das Landgericht Gründe, warum die Vorstandsmitglieder an der Richtig-
keit der vom zuständigen Kreditsachbearbeiter zusammengetragenen Informa-
tionen und dessen Beurteilung hätten zweifeln müssen, nicht an, auch wenn
sich solche aus der Beschlußvorlage ergaben. Danach war es zu Kontoüber-
ziehungen gekommen und der Weiterverkauf des Warenlagers konnte keines-
falls als gesichert angesehen werden.
Der Schluß, eine Kreditbewilligung sei pflichtwidrig gewesen, setzt aber
voraus, daß sich das Tatgericht eingehend mit allen dafür maßgeblichen Um-
ständen, insbesondere den Vermögensverhältnissen des Kreditnehmers, der
beabsichtigten Verwendung des Kredits und den Aussichten des geplanten
Geschäftes, auseinandersetzt. Daran fehlt es hier.
Schon aus diesem Grunde kann das landgerichtliche Urteil daher keinen
Bestand haben.
3. Die Urteilsgründe geben Anlaß zu folgenden Hinweisen:
a) Jede Kreditbewilligung ist ihrer Natur nach ein mit einem Risiko be-
haftetes Geschäft (BGH wistra 1985, 190, 191). Bei einer Kreditvergabe sind
auf der Grundlage umfassender Information diese Risiken gegen die sich dar-
aus ergebenden Chancen abzuwägen. Ist diese Abwägung sorgfältig vorge-
nommen worden, kann eine Pflichtverletzung nicht deshalb angenommen wer-
den, weil das Engagement später notleidend wird.
Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, daß die Risikoprüfung nicht ausrei-
chend vorgenommen worden ist, können sich nach der Erfahrung des Senats
insbesondere daraus ergeben, daß
- die Informationspflichten vernachlässigt wurden;
- die Entscheidungsträger nicht die erforderliche Befugnis besaßen;
- im Zusammenhang mit der Kreditgewährung unrichtige oder unvoll-
ständige Angaben gegenüber Mitverantwortlichen oder zur Aufsicht
befugten oder berechtigten Personen gemacht werden;
- die vorgegebenen Zwecke nicht eingehalten wurden;
- die Höchstkreditgrenzen überschritten wurden;
- die Entscheidungsträger eigennützig handelten.
b) Auch wenn eine Pflichtverletzung vorliegt und der Kredit später not-
leidend wird, führt dies allein noch nicht zur Annahme einer Untreue. Voraus-
setzung wäre, daß ein bei Vertragsschluß oder bei Darlehensausreichung in
Gestalt einer Vermögensgefährdung eingetretener Vermögensnachteil auf die
Pflichtwidrigkeit zurückzuführen ist. Ist danach etwa die erforderliche Befugnis
der Entscheidungsträger nicht vorhanden, steht die Bonität des Kreditnehmers
aber außer Zweifel, fehlt es an diesem Zusammenhang (BGH wistra 1989,
142).
c) Für die Feststellung des subjektiven Tatbestandes sind gleichfalls
eingehende Erörterungen erforderlich. Ohne sie sind Rückschlüsse auf den
Vorsatz nicht möglich (BGH NJW 1979, 1512). Dabei ist zu beachten, daß der
Entscheidungsträger eine über das allgemeine Risiko bei Kreditgeschäften
hinausgehende Gefährdung des Rückzahlungsanspruchs der Bank erkannt
und gebilligt haben muß. Bei Bankvorständen und Bankmitarbeitern versteht
sich das auch bei problematischen Kreditvergaben jedoch nicht von selbst (vgl.
BGH wistra 2000, 60), wenn nicht die bereits angeführten Anhaltspunkte für
eine Pflichtverletzung vorliegen. Vielmehr ist eine sorgfältige und strenge Prü-
fung der Frage erforderlich, ob - zumindest - bedingt vorsätzliches Verhalten
tatsächlich vorliegt. Zu unterscheiden ist zwischen den begrifflichen Vorausset-
zungen des dolus eventualis und den Anforderungen, die an seinen Beweis zu
stellen sind (vgl. Cramer in Schönke/Schröder, 26. Aufl. § 15 Rdn. 87). Dabei
soll nach den dazu entwickelten Grundsätzen die Annahme einer Billigung des
Erfolges beweisrechtlich naheliegen, wenn der Täter ein Vorhaben trotz äußer-
ster Gefährlichkeit durchführt; in solchen Fällen soll er sich nicht auf die vage
Hoffnung berufen können, jene Gefahr werde sich wider Erwarten doch nicht
verwirklichen (st. Rspr.; vgl. z.B. BGH NStZ 1984, 19; 1986, 550). Doch können
derartige Umschreibungen, die weitgehend für den Bereich der Tötungsdelikte
entwickelt worden sind, nicht formelhaft auf Fälle offener, mehrdeutiger Ge-
schehen angewendet werden (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter 8; vgl. auch
BGHSt 36, 1, 9). Der Grad der Wahrscheinlichkeit eines Erfolgseintritts allein
kann kein Kriterium für die Entscheidung der Frage sein, ob der Angeklagte mit
dem Erfolg auch einverstanden war. Es kommt vielmehr immer auf die Umstän-
de des Einzelfalles an, bei denen insbesondere die Motive und die Interessen-
lage des Angeklagten zu beachten sind (BGHR StGB § 15 Vorsatz, bedingter
1; StPO § 127 Festnahme 1).
d) Wird die Entscheidung über eine Kreditvergabe wie hier von einem
mehrköpfigen Gremium getroffen, kommen auch für den Fall des Einstimmig-
keitsprinzips unterschiedliche Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Frage. So
wird sich der Vorstandsvorsitzende, es sei denn, es gehe um besonders hohe
Risiken, auf den Bericht des Kreditsachbearbeiters und des Kreditvorstandes
verlassen dürfen. Nur wenn sich daraus Zweifel oder Unstimmigkeiten erge-
ben, ist Rückfrage oder eigene Nachprüfung geboten. Das gleiche gilt für wei-
tere Beteiligte wie die Mitglieder eines Kreditausschusses.
4. Gemäß § 357 StPO war die Aufhebung des Urteils auf den früheren
Mitangeklagten St. zu erstrecken, der keine Revision eingelegt hatte.
In Anbetracht der Tatsache, daß die den Angeklagten vorgeworfene Tat
fast neun Jahre zurückliegt und schon das Landgericht die Schuld der Ange-
klagten im einzelnen zwar unterschiedlich, aber insgesamt eher gering einge-
stuft hat, liegt eine Sachbehandlung nach § 153 oder § 153a StPO nahe.
Schäfer Maul Granderath
Boetticher Schluckebier