BGH Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 59/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
6. April 2000
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom
4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Schäfer
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Maul,
Dr. Boetticher,
Schomburg,
Schluckebier,
Staatsanwalt , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Rosenthal aus Karlsruhe
als Verteidiger,
- in der Verhandlung vom 4. April 2000 -
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-
gerichts Ellwangen vom 27. Oktober 1999 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch
diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der
Staatskasse zur Last.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen,
davon in vier Fällen bandenmäßig und in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzli-
cher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der
Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem
wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 242.340,20 DM und der Verfall
von 28.600.000 spanischen Peseten angeordnet. Desweiteren wurden ein
Kraftfahrzeug VW Passat sowie ein Citroen BX eingezogen.
Nach den Feststellungen ist der nicht vorbestrafte Angeklagte Organi-
sator einer international operierenden Rauschgifthändlerbande gewesen, die
mit Heroin in nicht geringer Menge Handel trieb, indem sie von in der Türkei
ansässigen Verkäufern Heroin in großen Mengen bei unbekannt gebliebenen
Hintermännern bezog, welches dann vom Angeklagten in hierzu eigens präpa-
rierten Kraftfahrzeugen unter Einbindung verschiedener Fahrer in die Bundes-
republik Deutschland und von dort weiter nach Sevilla oder Amsterdam zu dor-
tigen Abnehmern transportiert wurde bzw. werden sollte.
Nach der "glaubhaften Erklärung des Angeklagten" handelte es sich im
Fall 1 um 12 kg Heroingemisch, im Fall 2 um mindestens 15 kg, im Fall 3 um
20,725 kg sowie im Fall 4 um 25,94 kg Heroingemisch. Das Heroin war jeweils
von guter bis sehr guter Qualität (in etwa 50 % Heroinbase). Neben diesen vier
Fällen bandenmäßigen Handeltreibens stellte das Gericht in den Fällen 5 bis
24 jeweils ein Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von je-
weils etwa 50 g (Fälle 5 bis 23) bzw. 514,4 g (Fall 24) Heroingemisch fest, wo-
bei in letzterem Fall die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-
ringer Menge tateinheitlich hinzutrat.
Das Landgericht hat in den Fällen 1, 3 und 4 jeweils sechs Jahre Frei-
heitsstrafe, in den Fällen 5 bis 23 jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe, im Fall 24
drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe sowie im Fall 2 sechs Jahre und
sechs Monate Freiheitsstrafe - zugleich die Einsatzstrafe - festgesetzt und da-
bei insbesondere in den Fällen 1 bis 4 auf den individuellen Tatbeitrag, nicht
allein auf die Betäubungsmittelmenge abgehoben. Für die im Zeitraum zwi-
schen Herbst 1997 und November 1998 begangenen Taten wurde unter
"straffem Zusammenzug der Einzelstrafen" auf die Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren und sechs Monaten erkannt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Strafzumessung beschränkte
und gegen die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gerichtete
Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene
Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Die Revisionsführerin ist der Ansicht, die Höhe der Einzelstrafen lasse in
Anbetracht des gehandelten Heroins befürchten, daß die Strafkammer dem
Geständnis zu großes Gewicht beigemessen habe und die Strafe keinen ge-
rechten Schuldausgleich mehr darstelle. Es bestünden ”erhebliche Bedenken,
ob die Einzelstrafen noch in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der
persönlichen Schuld des Angeklagten, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlich-
keit der Tat stehen und sich im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen
halten oder ob sie nicht vielmehr unter Verkennung des Gewichts des Angriffes
auf die Volksgesundheit und damit der unteren Grenze des Bereichs für eine
schuldangemessene Strafe innerhalb des Strafrahmens so niedrig bemessen
wurden, daß sie sich nach unten von ihrer Bestimmung gelöst haben gerechter
Schuldausgleich zu sein”. Diese Bedenken sollen namentlich die Gesamtstrafe
erfassen, die in besonderer Weise die Gesamtmenge von 75,12 kg mit einer
Wirkstoffmenge von über 35 kg zu berücksichtigen habe. Der Tatrichter habe
nicht dargelegt, aus welchen Gründen er "zu einem straffen Zusammenzug"
gekommen sei.
Diesen Angriffen der Revision auf die Strafzumessung kann jedoch nicht
gefolgt werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Auch unter
Berücksichtigung der im einzelnen dargelegten außerordentlich hohen Menge
der gehandelten und als solche bezeichneten ”harten Drogen” (bis zum 7.666-
fachen der nicht geringen Menge), kann bei einer Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 8,
205, 210 f.), die das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2
StGB zu fast zwei Dritteln erreicht, nicht davon gesprochen werden, daß der
Tatrichter den Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes nicht gerecht ge-
worden sei. Er hat sich vielmehr mit der ihm zugewiesenen Entscheidung in
dem Bereich des revisionsrechtlich nicht mehr Überprüfbaren gehalten (vgl.
Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 StGB Rdn. 50).
Insbesondere ist weder zu besorgen, daß der Tatrichter dem durchaus
distanziert geschilderten Geständnis des Angeklagten zu großen Wert beige-
messen hat, noch daß er die Gesamtmenge der Betäubungsmittel in den ein-
zelnen Fällen oder in ihrer Gesamtheit aus den Augen verloren hat.
Der Tatrichter brauchte hier im einzelnen nicht näher darzulegen, daß
sich ein straffer Zusammenzug bei einem zudem nicht vorbestraften Beschul-
digten aufdrängt, wenn sich die Einzelakte bei schon zu Lasten des Angeklag-
ten gewerteter ”hoher Tatfrequenz” innerhalb etwa eines Jahres abgespielt ha-
ben. Auf den bei der Bemessung eines gerechten Schuldausgleichs zu berück-
sichtigenden Umstand des Entzuges einer erheblichen Geldmenge, der Einzie-
hung zweier Kraftfahrzeuge und auf die Tatsache, daß das Heroin in den Fäl-
len 3, 4 und 24 nicht auf den Drogenmarkt kam, mußte der Tatrichter zutreffend
zugunsten des Angeklagten eingehen.
Auch im übrigen deckt die Überprüfung der Strafzumessung keinen
Rechtsfehler auf. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen,
daß die Einziehung der beiden Fahrzeuge des Angeklagten nicht nach § 33
Abs. 2 BtMG, sondern nach § 74 Abs. 1 StGB möglich ist, da sich nicht die
Straftat auf die Fahrzeuge bezog, sondern diese zur Tatbegehung gebraucht
wurden. Daraus ergeben sich jedoch keine Schlußfolgerungen für die Revisi-
onsentscheidung.
Schäfer Maul Boetticher
Schomburg Schluckebier