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BGH Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 59/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

6. April 2000

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom

4. April 2000 in der Sitzung am 6. April 2000, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schäfer

und die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Maul,

Dr. Boetticher,

Schomburg,

Schluckebier,

Staatsanwalt , Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Rosenthal aus Karlsruhe

als Verteidiger,

- in der Verhandlung vom 4. April 2000 -

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Ellwangen vom 27. Oktober 1999 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten durch

diese Revision entstandenen notwendigen Auslagen fallen der

Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten

Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 24 Fällen,

davon in vier Fällen bandenmäßig und in einem Fall tateinheitlich mit vorsätzli-

cher unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der

Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zudem

wurde der Verfall von Wertersatz in Höhe von 242.340,20 DM und der Verfall

von 28.600.000 spanischen Peseten angeordnet. Desweiteren wurden ein

Kraftfahrzeug VW Passat sowie ein Citroen BX eingezogen.

Nach den Feststellungen ist der nicht vorbestrafte Angeklagte Organi-

sator einer international operierenden Rauschgifthändlerbande gewesen, die

mit Heroin in nicht geringer Menge Handel trieb, indem sie von in der Türkei

ansässigen Verkäufern Heroin in großen Mengen bei unbekannt gebliebenen

Hintermännern bezog, welches dann vom Angeklagten in hierzu eigens präpa-

rierten Kraftfahrzeugen unter Einbindung verschiedener Fahrer in die Bundes-

republik Deutschland und von dort weiter nach Sevilla oder Amsterdam zu dor-

tigen Abnehmern transportiert wurde bzw. werden sollte.

Nach der "glaubhaften Erklärung des Angeklagten" handelte es sich im

Fall 1 um 12 kg Heroingemisch, im Fall 2 um mindestens 15 kg, im Fall 3 um

20,725 kg sowie im Fall 4 um 25,94 kg Heroingemisch. Das Heroin war jeweils

von guter bis sehr guter Qualität (in etwa 50 % Heroinbase). Neben diesen vier

Fällen bandenmäßigen Handeltreibens stellte das Gericht in den Fällen 5 bis

24 jeweils ein Verbrechen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln von je-

weils etwa 50 g (Fälle 5 bis 23) bzw. 514,4 g (Fall 24) Heroingemisch fest, wo-

bei in letzterem Fall die unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht ge-

ringer Menge tateinheitlich hinzutrat.

Das Landgericht hat in den Fällen 1, 3 und 4 jeweils sechs Jahre Frei-

heitsstrafe, in den Fällen 5 bis 23 jeweils zwei Jahre Freiheitsstrafe, im Fall 24

drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe sowie im Fall 2 sechs Jahre und

sechs Monate Freiheitsstrafe - zugleich die Einsatzstrafe - festgesetzt und da-

bei insbesondere in den Fällen 1 bis 4 auf den individuellen Tatbeitrag, nicht

allein auf die Betäubungsmittelmenge abgehoben. Für die im Zeitraum zwi-

schen Herbst 1997 und November 1998 begangenen Taten wurde unter

"straffem Zusammenzug der Einzelstrafen" auf die Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren und sechs Monaten erkannt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Strafzumessung beschränkte

und gegen die Bemessung der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe gerichtete

Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt vertretene

Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Revisionsführerin ist der Ansicht, die Höhe der Einzelstrafen lasse in

Anbetracht des gehandelten Heroins befürchten, daß die Strafkammer dem

Geständnis zu großes Gewicht beigemessen habe und die Strafe keinen ge-

rechten Schuldausgleich mehr darstelle. Es bestünden ”erhebliche Bedenken,

ob die Einzelstrafen noch in einem angemessenen Verhältnis zum Grad der

persönlichen Schuld des Angeklagten, zum Unrechtsgehalt und zur Gefährlich-

keit der Tat stehen und sich im Rahmen des für vergleichbare Fälle Üblichen

halten oder ob sie nicht vielmehr unter Verkennung des Gewichts des Angriffes

auf die Volksgesundheit und damit der unteren Grenze des Bereichs für eine

schuldangemessene Strafe innerhalb des Strafrahmens so niedrig bemessen

wurden, daß sie sich nach unten von ihrer Bestimmung gelöst haben gerechter

Schuldausgleich zu sein”. Diese Bedenken sollen namentlich die Gesamtstrafe

erfassen, die in besonderer Weise die Gesamtmenge von 75,12 kg mit einer

Wirkstoffmenge von über 35 kg zu berücksichtigen habe. Der Tatrichter habe

nicht dargelegt, aus welchen Gründen er "zu einem straffen Zusammenzug"

gekommen sei.

Diesen Angriffen der Revision auf die Strafzumessung kann jedoch nicht

gefolgt werden. Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters. Auch unter

Berücksichtigung der im einzelnen dargelegten außerordentlich hohen Menge

der gehandelten und als solche bezeichneten ”harten Drogen” (bis zum 7.666-

fachen der nicht geringen Menge), kann bei einer Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 8,

205, 210 f.), die das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe gemäß § 38 Abs. 2

StGB zu fast zwei Dritteln erreicht, nicht davon gesprochen werden, daß der

Tatrichter den Wert- und Zweckvorstellungen des Gesetzes nicht gerecht ge-

worden sei. Er hat sich vielmehr mit der ihm zugewiesenen Entscheidung in

dem Bereich des revisionsrechtlich nicht mehr Überprüfbaren gehalten (vgl.

Lackner/Kühl, StGB 23. Aufl. § 46 StGB Rdn. 50).

Insbesondere ist weder zu besorgen, daß der Tatrichter dem durchaus

distanziert geschilderten Geständnis des Angeklagten zu großen Wert beige-

messen hat, noch daß er die Gesamtmenge der Betäubungsmittel in den ein-

zelnen Fällen oder in ihrer Gesamtheit aus den Augen verloren hat.

Der Tatrichter brauchte hier im einzelnen nicht näher darzulegen, daß

sich ein straffer Zusammenzug bei einem zudem nicht vorbestraften Beschul-

digten aufdrängt, wenn sich die Einzelakte bei schon zu Lasten des Angeklag-

ten gewerteter ”hoher Tatfrequenz” innerhalb etwa eines Jahres abgespielt ha-

ben. Auf den bei der Bemessung eines gerechten Schuldausgleichs zu berück-

sichtigenden Umstand des Entzuges einer erheblichen Geldmenge, der Einzie-

hung zweier Kraftfahrzeuge und auf die Tatsache, daß das Heroin in den Fäl-

len 3, 4 und 24 nicht auf den Drogenmarkt kam, mußte der Tatrichter zutreffend

zugunsten des Angeklagten eingehen.

Auch im übrigen deckt die Überprüfung der Strafzumessung keinen

Rechtsfehler auf. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen,

daß die Einziehung der beiden Fahrzeuge des Angeklagten nicht nach § 33

Abs. 2 BtMG, sondern nach § 74 Abs. 1 StGB möglich ist, da sich nicht die

Straftat auf die Fahrzeuge bezog, sondern diese zur Tatbegehung gebraucht

wurden. Daraus ergeben sich jedoch keine Schlußfolgerungen für die Revisi-

onsentscheidung.

Schäfer Maul Boetticher

Schomburg Schluckebier