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BGH Beschluss vom 06.04.2000 – I ZB 6/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2000

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2000 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Starck, Prof.

Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Raebel

beschlossen:

Die gegen den Beschluß des 12. Zivilsenats in Darmstadt des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. November 1999 ge-

richtete weitere Beschwerde wird auf Kosten der Klägerin als un-

zulässig verworfen.

Gründe

Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig (§ 793 Abs. 2, § 567

Abs. 4 ZPO). Sie kann auch als außerordentliche Beschwerde nicht zum Erfolg

führen. Der angefochtene Beschluß enthält, soweit er sich auf entsprechende

Anwendung von § 775 Nr. 1, § 776 ZPO stützt, keine greifbare Gesetzwidrig-

keit.

Die von der weiteren Beschwerde im übrigen gerügte Verletzung rechtli-

chen Gehörs genügt regelmäßig gleichfalls nicht, um unter dem Gesichtspunkt

greifbarer Gesetzwidrigkeit den Rechtszug zum Bundesgerichtshof zu eröffnen

(vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.1998 - VIII ZR 190/98, NJW 1999, 290, 291). Auch

hier liegt es schon deshalb nicht anders, weil die Begründung der weiteren

(außerordentlichen) Beschwerde nicht darlegt, daß die angefochtene Entschei-

dung des Beschwerdegerichtes auf der gerügten Verletzung rechtlichen Ge-

hörs beruht. Es ging in dem Beschwerdeverfahren lediglich um Rechtsfragen.

Die Antrags- und Erstbeschwerdegegnerin hatte ihre Rechtsauffassung mit

Schriftsätzen vom 30. Dezember 1998 und 15. Juni 1999 insoweit bereits dar-

gelegt und auch die weitere Beschwerde selbst enthält keine Argumente, die

vom Beschwerdegericht ersichtlich nicht bereits berücksichtigt worden sind,

wenngleich es sich dadurch nicht zu einer anderen Auffassung hat bestimmen

lassen.

Erdmann

Starck

Bornkamm

Büscher

Raebel