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BGH Urteil vom 06.04.2000 – III ZR 263/98

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

III ZR 263/98

URTEIL

Verkündet am: 6. April 2000 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilse-

nats des Kammergerichts vom 28. August 1998 im Kostenpunkt

und insoweit aufgehoben, als die Beklagten verurteilt worden

sind, an die Klägerin 52.702,07 DM nebst 4 v.H. Zinsen seit

dem 28. Januar 1995 zu zahlen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Re-

visionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin war bis zum 30. September 1992 staatliche Verwalterin des

mit einem Mietshaus bebauten Grundstücks K. in Berlin-P. Die Beklagten kauf-

ten das Grundstück aufgrund einer privatrechtlichen Versteigerung am 14.

März 1992 von den früheren Eigentümern, mit denen der Übergang von Lasten

und Nutzungen auf den 1. Mai 1992 vereinbart war. Am 4. August 1993 wurden

die Beklagten im Grundbuch als Eigentümer eingetragen.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ersatz für Aufwendungen auf

den verwalteten Gegenstand in der Zeit vom 1. Mai 1992 bis 30. September

1992 in Höhe von zuletzt 64.976,78 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die

Klage wegen fehlender Passivlegitimation der zum Zeitpunkt der getätigten

Aufwendungen noch nicht als Eigentümer eingetragenen Beklagten abgewie-

sen. In der Berufungsinstanz hat sich die Klägerin zusätzlich auf eine Abtre-

tung der Freistellungsansprüche der früheren Eigentümer bezogen. Auf dieser

Grundlage hat das Berufungsgericht der Klage in Höhe eines Betrages von

64.543,75 DM nebst Zinsen entsprochen und sie im übrigen abgewiesen. Der

Senat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit sie zu einem höhe-

ren Betrag als 11.841,68 DM nebst Zinsen verurteilt worden sind.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten führt im Umfang der Annahme zur Aufhe-

bung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

1.

Unbegründet ist allerdings der Einwand der Revision, die Klägerin, die

den Aufwendungsersatzanspruch zunächst aus eigenem Recht geltend ge-

macht und ihn im weiteren Verlauf des Prozesses auch auf den abgetretenen

Freistellungsanspruch gestützt hat, habe das Eventualverhältnis beider An-

sprüche mit der Folge der Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels nicht klargestellt.

Richtig ist, daß die Klägerin in der Berufungsinstanz zwei prozessuale

Ansprüche nebeneinander geltend gemacht hat. Der Aufwendungsersatzan-

spruch betrifft einen anderen Streitgegenstand als der an die Klägerin abge-

tretene Freistellungsanspruch der früheren Eigentümer gegen die Beklagten. In

einem solchen Fall ist das Verhältnis der beiden Ansprüche klarzustellen. Das

ist aber hinreichend deutlich geschehen. Die Klägerin hat in der Berufungsbe-

gründung zunächst nur den Aufwendungsersatzanspruch aus eigenem Recht

mit dem Argument weiterverfolgt, es komme nicht auf die Eigentümerstellung

während des Zeitraums der staatlichen Verwaltung an, sondern auf den zwi-

schen den früheren Eigentümern und den Beklagten vereinbarten Zeitpunkt

des Übergangs von Nutzungen und Lasten. Mit Schriftsatz vom 7. Juli 1997 hat

die Klägerin "nunmehr" den Anspruch aus abgetretenem Recht geltend ge-

macht, wobei sie das Verhältnis beider Ansprüche im Schriftsatz vom 31. Juli

1997 dahin klargestellt hat, der Anspruch werde "nunmehr ... auch aus abge-

tretenem Recht" geltend gemacht. Danach liegt es nahe, daß die Klägerin den

Anspruch in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise aus abgetretenem

Recht verfolgen wollte. Einer entsprechenden Sicht steht nicht entgegen, daß

das Berufungsurteil zu diesem Verhältnis beider Ansprüche keine Ausführun-

gen enthält, sondern sogleich den Anspruch aus abgetretenem Recht behan-

delt, zumal der die Klage teilweise abweisende Tenor das angeführte Verhält-

nis beider Ansprüche mit umschließt.

2.

Ohne Erfolg zieht die Revision auch in Zweifel, daß die früheren Eigen-

tümer ihren Freistellungsanspruch an die Klägerin abgetreten haben. Abgese-

hen davon, daß die Beklagten in der Berufungsinstanz selbst von einer wirk-

samen Abtretung ausgegangen sind, verkennt die Revision, daß die Klägerin

die auf eine Abtretung zielenden, als Angebot anzusehenden Erklärungen der

Voreigentümer nach § 151 BGB annehmen konnte, ohne dies ihnen gegenüber

erklären zu müssen. Dies ergab sich aus der gesamten prozessualen Situation,

in der die Klägerin zunächst den Voreigentümern den Streit mit der Aufforde-

rung verkündet hatte, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten, und der

Vorlage der Abtretungserklärungen im Prozeß, auf die die weitere Prozeßfüh-

rung gestützt wurde. Die Wirksamkeit der Abtretung wird auch nicht dadurch

berührt, daß die Voreigentümer in derselben Erklärung die Klägerin ausdrück-

lich ermächtigten, den Freistellungsanspruch im eigenen Namen gegen die

Beklagten zu verfolgen. Unter den vorliegenden Umständen sollte der Klägerin

damit ersichtlich eine zusätzliche Handhabe gegeben werden, ihren Aufwen-

dungsersatzanspruch verfolgen zu können.

3.

Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Freistellungsanspruch sei

zwar in der Regel nach § 399 BGB nicht abtretbar, weil damit eine Verände-

rung der geschuldeten Leistung verbunden sei. Anderes gelte bei einer Abtre-

tung an den Gläubiger der Verbindlichkeit; dann verwandele sich dieser An-

spruch in seiner Person in einen Zahlungsanspruch hinsichtlich der Leistung,

die er beanspruchen könne. Gegen diese Beurteilung, die der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs (BGHZ 12, 136, 141) entspricht, erhebt die Revision

keine Einwendungen. Sie beanstandet auch nicht die tatrichterlich mögliche,

dem Berufungsurteil zugrundeliegende Auffassung, daß die von der Klägerin

verfolgten Aufwendungsersatzansprüche zu den Lasten des Grundstücks zäh-

len, die Gegenstand der Freistellungsvereinbarung zwischen den früheren Ei-

gentümern und den Beklagten sind.

4.

Das Berufungsgericht stützt einen möglichen Aufwendungsersatzan-

spruch der Klägerin auf die Bestimmungen des § 11 a Abs. 3 VermG i.V.m.

§ 670 BGB. Dabei übersieht es jedoch, daß § 11 a VermG lediglich regelt, daß

den staatlichen Verwalter von dem Ende der staatlichen Verwaltung an die den

Beauftragten nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch bei Beendigung seines Auf-

trags obliegenden Pflichten treffen. Mit dieser Bezugnahme auf die Pflichten

aus den §§ 666 bis 668 BGB werden die für die Abwicklung von Auftragsver-

hältnissen geltenden Vorschriften für anwendbar erklärt (vgl. Senatsbeschluß

BGHZ 126, 321, 324), während es hier um Ansprüche geht, die sich aus der

Tätigkeit des Verwalters vor Beendigung der staatlichen Verwaltung ergeben.

Gleichwohl bestehen gegen eine entsprechende Anwendung des § 670

BGB keine Bedenken. Denn der staatliche Verwalter ist nach § 15 Abs. 1

VermG bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung zur Sicherung und ord-

nungsgemäßen Verwaltung des Vermögenswerts berechtigt und verpflichtet.

Das schließt den Abschluß von Rechtsgeschäften ein, die zur Erhaltung und

Bewirtschaftung des Vermögenswerts erforderlich sind (§ 15 Abs. 2 Satz 2

i.V.m. § 3 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b VermG). Da dem staatlichen Verwalter durch

die Neuregelung im Vermögensgesetz im Verhältnis zum Eigentümer eine

echte Treuhänderstellung gegeben worden ist, ist es gerechtfertigt, ungeachtet

der öffentlich-rechtlichen Natur dieses Rechtsinstituts für die Frage eines Auf-

wendungsersatzes grundsätzlich die Bestimmung des § 670 BGB (entspre-

chend) anzuwenden (vgl. Senatsurteil BGHZ 137, 183, 188; Senatsbeschluß

vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997, 1854, 1855).

5.

Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht

für die nachfolgend erörterten Positionen die Voraussetzungen eines Aufwen-

dungsersatzanspruchs nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt hat.

a) Für die Erneuerung der gesamten Gasanlage des Hauses verlangt

die Klägerin einen Betrag von 42.604,42 DM (Beleg 663). Insoweit geht das

Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Klägerin die Notwendigkeit

dieser Erneuerung unter Beweis gestellt hat, wobei sie ergänzend darauf hin-

gewiesen hat, Grundlage für die Erneuerung des Gasversorgungssystems sei

ein entsprechendes Gutachten der GASAG gewesen, das mit der Übergabe

der Unterlagen anläßlich der Herauslösung des Grundvermögens aus dem Be-

stand der Klägerin an die Eigentümer herausgegeben worden sei. Demgegen-

über haben die Beklagten sowohl die Notwendigkeit der Erneuerung der ge-

samten Gasanlage als auch - zusätzlich gestützt auf das Übergabeprotokoll -

die Übergabe des genannten Gutachtens bestritten. Das Berufungsgericht, das

über die streitigen Behauptungen keinen Beweis erhoben hat, hat sich mit der

Berechtigung der Einwände der Beklagten schon deshalb nicht inhaltlich aus-

einandersetzen können, weil das Gutachten der GASAG nicht vorgelegt wor-

den ist. Da aufgrund des Vortrags der Beklagten revisionsrechtlich zu unter-

stellen ist, daß sie dieses Gutachten nicht erhalten haben, kann ihnen nicht

vorgeworfen werden, sie hätten die Notwendigkeit der Erneuerung nicht hinrei-

chend bestritten mit der Folge, daß der diesbezügliche Vortrag der Klägerin

nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen sei. Über diese Frage ist

vielmehr Beweis zu erheben.

b) Die Revision rügt ferner zutreffend die Auffassung des Berufungsge-

richts als fehlerhaft, die Beklagten hätten die Notwendigkeit der Neuanschaf-

fung von drei Gasherden zu Kosten von insgesamt 4.050,02 DM (Belege 618,

620, 623) nicht substantiiert bestritten. Es überspannt damit die Substantiie-

rungspflicht der Beklagten, die keinen Einblick in die Verhältnisse hatten, als

die Klägerin die nach ihrer Behauptung notwendigen Maßnahmen durchführte.

Abgesehen davon, daß sich die Beklagten insoweit auf ein einfaches Bestrei-

ten beschränken und der Klägerin den Nachweis überlassen durften, haben sie

auch einen Zusammenhang zwischen defektem Leitungssystem und der Aus-

wechslung der Verbrauchsgeräte geleugnet. Da ihnen - wie revisionsrechtlich

zu unterstellen ist - das Gutachten der GASAG nicht vorgelegen hat, kann ihre

Verurteilung hierauf gleichfalls nicht gestützt werden.

c) Schließlich hängt auch die Notwendigkeit von Stemmarbeiten für

Durchbrüche zu 4.031,88 DM (Beleg 652) und von Wiederherstellungsarbeiten

für die Strangverkleidung

im Bereich des Hausflurs (Beleg 656) zu

2.015,75 DM (das Berufungsurteil enthält mit 1.015,75 DM insoweit einen of-

fenbaren Schreibfehler) von der wirksam bestrittenen Notwendigkeit der Er-

neuerung der gesamten Gasversorgungsanlage ab.

6.

Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, daß bei der Fra-

ge, in welchem Umfang der staatliche Verwalter für durchgeführte Erhaltungs-

und Sicherungsmaßnahmen Aufwendungsersatz verlangen kann, kein zu en-

ger Maßstab anzulegen ist. So kommt auch die Zuerkennung von Aufwen-

dungsersatz in einem Fall in Betracht, in dem der staatliche Verwalter neben

den zur Substanzerhaltung unbedingt gebotenen Maßnahmen zugleich solche

Arbeiten durchführen läßt, die einem "Gebot wirtschaftlicher Denkungsart" ent-

sprechen (vgl. Senatsbeschluß vom 30. Juli 1997 - III ZR 157/96 - WM 1997,

1854, 1855).

Rinne

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke