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BGH Beschluss vom 06.04.2000 – IX ZA 2/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 2/00

BESCHLUSS

vom

6. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 6. April 2000

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

für die Durchführung der Revision gegen das Urteil des 3. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1999 wird

zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg

(§ 114 ZPO).

Um von einer krassen Überforderung ausgehen zu können, muß die

Bürgschaftssumme eine gewisse Höhe überschreiten. Eine Bürgin, die sich in

Höhe von nur 20.000 DM (allerdings zzgl. Nebenleistungen) verbürgt, kann

nicht "kraß überfordert" werden, wenn sie in absehbarer Zeit zumindest halbtä-

gig einem Beruf nachgehen kann. Daß dies hier ausgeschlossen war - etwa

aus gesundheitlichen oder Altersgründen -, ist nicht dargetan. In einem Halb-

tagsberuf hätte die Beklagte soviel verdienen können, daß sie monatlich 300

bis 400 DM hätte abführen können. Dadurch wären die Zinsen des besicherten

Kredits abgedeckt und der Kredit selbst zu einem nicht ganz unbedeutenden

Teil abbezahlt worden.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter