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BGH Beschluss vom 06.04.2000 – IX ZB 92/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 6. April 2000

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß

des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts, 11. Zivilsenat,

vom 4. Oktober 1999 wird auf Kosten des Beklagten zurückge-

wiesen.

Den Klägern wird für die Beschwerdeinstanz Prozeßkostenhilfe

bewilligt und Rechtsanwalt Dr. Kortüm beigeordnet.

Gründe

I.

Die klagenden Eheleute machen gegen den Beklagten, einen israeli-

schen, nunmehr in Haifa wohnhaften und praktizierenden Rechtsanwalt, Aus-

kunftsansprüche geltend. Die Kläger erregten durch einen Ausbruch des Klä-

gers zu 1 aus dem AK Ochsenzoll, den die Klägerin zu 2 organisierte, öffentli-

ches Aufsehen. Der Beklagte schloß mit mehreren Medienvertretern Verträge

über die Vermarktung des Falles. Die Kläger begehren von dem Beklagten

Auskunft durch Vorlage dieser Verträge und Abrechnung über die von ihm ver-

einnahmten Entgelte. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober-

landesgericht hat die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen, weil

der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM nicht übersteige (§ 511 a

Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dagegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen

Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 519 b Abs. 2 Halbsatz 2 i.V.m. § 547

ZPO), bleibt indessen ohne Erfolg. Hängt die Zulässigkeit einer Berufung von

einer Wertfestsetzung (§ 511 a ZPO) ab, die das Oberlandesgericht nach § 3

ZPO vorzunehmen hatte, so beschränkt sich die Überprüfung durch den Bun-

desgerichtshof darauf, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen sei-

nes Ermessens überschritten oder ob es von dem Ermessen in einer dem

Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat

(BGH, Urt. v. 24. Februar 1982 - IVa ZR 58/81, MDR 1982, 653 und v. 20. Ok-

tober 1997 - II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573). Für einen derartigen Ermes-

sensfehler ist hier nichts vorgetragen.

1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß sich der

Wert des Beschwerdegegenstands im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels

gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft oder zur Rechnungslegung

nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten

Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des

Verurteilten (BGHZ 128, 85, 87 ff; BGH, Urt. v. 5. August 1999 - IX ZR 351/98,

MDR 1999, 1222).

2. Nach § 511 a Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO hat der Berufungskläger

glaubhaft zu machen, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.500 DM

übersteigt. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht nicht für

glaubhaft gemacht hielt, der Beklagte werde zur Auskunftserteilung erhebliche

Reise- oder Prozeßkosten aufzuwenden haben.

Zwar hat der Beklagte schriftsätzlich vorgetragen, daß er die in Betracht

kommenden Mediengesellschaften mit der Bitte um Überlassung von Vertrags-

abschriften angeschrieben und darauf - mit einer Ausnahme - keine Antworten

erhalten habe. Weitere Antworten seien auch nicht zu erwarten, weil damit zu

rechnen sei, daß die Mediengesellschaften nicht zur Herausgabe von Ver-

tragsabschriften bereit seien. Bis zum Erlaß des angefochtenen Beschlusses

wurde dieser Vortrag jedoch lediglich durch das Schreiben der RTL Television

in Köln vom 30. August 1999 belegt. Darin heißt es:

"Wie Ihnen ja schon von der Redaktionsleitung telefonisch mitgeteilt worden ist, sehen wir uns bereits aus datenschutzrechtlichen Grün- den außer Stande, Ihnen Kopien der angefragten Verträge zukom- men zu lassen.

Ohne nähere Sachprüfung ist für unsere ablehnende Entscheidung auch maßgeblich, dass Ihre Behauptung, die angegebenen Ver- tragspartner/Mitwirkenden hätten in einem Mandatsverhältnis zu Ih- nen gestanden, für uns derzeit nicht zu überprüfen ist."

Die Ansicht des Berufungsgerichts, die in dem Schreiben der RTL ge-

nannten Hindernisse seien im üblichen Postverkehr behebbar, läßt keinen Er-

messenfehler erkennen. Daran ändert auch das weitere Schreiben der RTL

vom 30. September 1999 nichts, das der Beklagte nach Ergehen der ange-

fochtenen Entscheidung vorgelegt hat. Dieses Schreiben bestätigt im Gegenteil

die Annahme, die in dem ersten Schreiben genannten Hindernisse seien be-

hebbar. Da RTL nunmehr bereit ist, den Beklagten die Verträge in Köln einse-

hen zu lassen, können weder datenschutzrechtliche Erwägungen noch Zweifel

an der Aktivlegitimation des Beklagten eine Rolle spielen. Unter beiden Ge-

sichtspunkten würde sich auch eine bloße Einsichtnahme durch den Beklagten

verbieten. Es liegt deshalb nahe, daß sich RTL - und die anderen Medienge-

sellschaften - auf entsprechende Vorhaltungen des Beklagten auch nicht ge-

gen eine Überlassung der Vertragstexte sperren. Es geht nicht darum, daß sie

diese erstmals aus der Hand geben sollen. Es soll nur der frühere Zustand

wiederhergestellt werden. Der Beklagte hat die Verträge früher besessen - er

will sie vernichtet bzw. beim Umzug verloren haben -; daraus kann nur ge-

schlossen werden, daß die Mediengesellschaften damals keine Bedenken

hatten, diese Dokumente aus der Hand zu geben und dem Beklagten zu über-

lassen. Was sich daran geändert haben soll, hat der Beklagte nicht vorgetra-

gen. Glaubhaft gemacht ist insofern auch nichts.

3. Auf die Frage der internationalen Zuständigkeit der deutschen Ge-

richte kommt es nicht an. Zwar ist diese Frage in jeder Lage des Verfahren von

Amts wegen zu prüfen (BGH, Urt. v. 8. Mai 1992 - V ZR 95/91, NJW 1992,

3106; v. 23. September 1993 - XI ZR 206/92, NJW 1993, 3135). Wäre die in-

ternationale Zuständigkeit hier zu verneinen, hätte die Klage - wegen Fehlens

einer Sachurteilsvoraussetzung - als unzulässig abgewiesen werden müssen.

Die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen in der Berufungsinstanz setzt je-

doch eine zulässige Berufung voraus. Daran fehlt es hier. War die Berufung

nicht zulässig, kann die fehlende internationale Zuständigkeit auch im nächsten

Rechtszug nicht mehr zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Kla-

geabweisung führen.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter