Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.04.2000 – IX ZR 160/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 6. April 2000

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 1998 wird nicht

angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den

Beklagten auferlegt.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 170.000 DM.

Gründe

Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung

nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg

(§ 554 b ZPO). Zutreffend ist das Berufungsgericht insbesondere davon aus-

gegangen, daß der Kläger gegenüber den Söhnen der Beklagten nach § 3

Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AnfG a.F. einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvoll-

streckung in das gesamte Grundstück hat. Die Ausführungen in dem Urteil

BGHZ 90, 207, 214 ff gelten in gleicher Weise, wenn Miteigentümer ein Grund-

stück insgesamt veräußern und auf diese Weise der Miteigentumsanteil des

schuldenden Miteigentümers untergeht (a.A. Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 9

Anm. III, 3). Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erken-

nen.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter