BGH Beschluss vom 06.04.2000 – IX ZR 160/98
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. April 2000
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 18. März 1998 wird nicht
angenommen. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den
Beklagten auferlegt.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 170.000 DM.
Gründe
Die Sache wirft ungeklärte Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
nicht auf, und das Rechtsmittel hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg
(§ 554 b ZPO). Zutreffend ist das Berufungsgericht insbesondere davon aus-
gegangen, daß der Kläger gegenüber den Söhnen der Beklagten nach § 3
Abs. 1 Nr. 2 oder 3 AnfG a.F. einen Anspruch auf Duldung der Zwangsvoll-
streckung in das gesamte Grundstück hat. Die Ausführungen in dem Urteil
BGHZ 90, 207, 214 ff gelten in gleicher Weise, wenn Miteigentümer ein Grund-
stück insgesamt veräußern und auf diese Weise der Miteigentumsanteil des
schuldenden Miteigentümers untergeht (a.A. Kilger/Huber, AnfG 8. Aufl. § 9
Anm. III, 3). Auch im übrigen läßt das Berufungsurteil Rechtsfehler nicht erken-
nen.
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter