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BGH Urteil vom 06.04.2000 – IX ZR 442/98

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

IX ZR 442/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ:

ja ja

Verkündet am: 6. April 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

ZPO § 929 Abs. 2; StPO §§ 111 b, 111 c Abs. 5, 111 g Abs. 2, 3

a) Die Arrestpfändung des durch eine Straftat Verletzten in einen von der Staatsanwaltschaft gemäß § 111 b StPO beschlagnahmten Vermö- gensgegenstand des Täters setzt zu ihrer Wirksamkeit nicht voraus, daß in- nerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO die Arrestvollziehung ge- mäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO zugelassen oder ein darauf gerichteter An- trag gestellt wird.

b) Wird auf die gesonderten Anträge mehrerer Verletzter deren Zwangsvoll- streckung oder Arrestvollziehung zugelassen, bestimmt sich ihre Rangfolge nicht nach dem Zeitpunkt der Beschlagnahme gemäß § 111 b StPO.

BGH, Urteil vom 6. April 2000 - IX ZR 442/98 - OLG München LG München I

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter

Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden die Urteile des 19. Zi-

vilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. Dezember

1997 und der 26. Zivilkammer des Landgerichts München I vom

22. April 1997 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Kläger gegen die

Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung aus dem bei der Beklag-

ten unter Nr. ... geführten Konto der M. Inc. hat.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die M. Inc. (im folgenden: M.) mit Sitz in Colorado Springs, USA, unter-

hält bei der verklagten Bank unter der Kontonummer ... ein Girokonto und ein

Wertpapierdepot. Auf das Konto überwies die M. Gelder, die nach Auffassung

der Strafverfolgungsbehörden betrügerisch erlangt worden waren. Mit Verfü-

gung vom 3. August 1994 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft gemäß

§§ 111 b, 111 c StPO "die Forderung aus der Kontoverbindung". Das Amtsge-

richt bestätigte die Beschlagnahme mit Beschluß vom 5. August 1994 (§ 111 e

Abs. 2 StPO). Unter dem 22. August 1995 beschloß das Amtsgericht, daß die

Beschlagnahme das Depot mit umfasse. Zum 2. Januar 1997 wies das Giro-

konto ein Guthaben von 215.926,23 DM auf; im Depot lagen Papiere im Wert

von 382.330,20 DM.

Zu den von der M. Geschädigten gehört der Kläger. Zur Sicherung sei-

ner Schadensersatzforderung gegen die M. erwirkte er am 8. Dezember 1995

eine Arrestpfändung über 88.426,50 DM nebst 10.000 DM Kosten in die Forde-

rungen aus dem Girovertrag und das Wertpapierdepot. Mit Beschluß vom 21.

Dezember 1995 ließ das Amtsgericht gemäß § 111 g Abs. 2 StPO die Arrest-

vollziehung zu. Beide Beschlüsse wurden der Beklagten am 8. Januar 1996

zugestellt. Über den Betrag von 88.426,50 DM zuzüglich 10 % Zinsen seit

15. Januar 1996 erwirkte der Kläger am 4. Juli 1996 ein - rechtskräftig gewor-

denes - Versäumnisurteil gegen die M.. Die Beklagte lehnte eine Zahlung an

den Kläger mit der Begründung ab, daß vorrangige Pfändungen und Abtretun-

gen das Guthaben erschöpften.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten als Drittschuldnerin Teilan-

sprüche aus dem Arrest- und Pfändungsbeschluß geltend. Er verlangt Zahlung

von 10.001 DM, hilfsweise Herausgabe von Wertpapieren im gleichen Werte.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen mit dem Hauptantrag Erfolg. Eine im

zweiten Rechtszug erhobene Widerklage der Beklagten auf Feststellung, daß

dem Kläger kein Anspruch auf Zahlung aus dem gepfändeten Konto zustehe,

hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte

ihre Anträge auf Klageabweisung und Feststellung gemäß der Widerklage

weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg.

A.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, selbst wenn das Wertpapierdepot

außer Betracht gelassen und nur das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe

von 215.926,23 DM berücksichtigt werde, sei die Klage begründet. Das Konto-

guthaben reiche aus, um neben den bevorrechtigten Gläubigern auch den Klä-

ger mit seinem Zahlungsanspruch über 10.001 DM zu befriedigen. Denn bevor-

rechtigte Gläubiger seien nur die Geschädigten R. mit einer Forderung von

70.425 DM und O. mit einer Forderung von 84.478,12 DM. Der Geschädigte V.

(Streitverkündeter zu 2) mit einer Forderung von 97.268,80 DM gehöre nicht

dazu, weil er den gerichtlichen Zulassungsbeschluß gemäß § 111 g Abs. 2

StPO erst zwei Monate nach der Ausbringung eines Arrests erwirkt habe, also

nicht innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO.

Die Widerklage sei unbegründet. Zusammen mit den Depotwerten, die

von der Widerklage mit erfaßt würden, reiche das Kontoguthaben aus, um au-

ßer R., O. und dem Kläger mit seiner Teilforderung auch die A. in I. (Streitver-

kündete zu 1) zu befriedigen, die als Zessionarin Rechte geltend macht. Ob die

Zession wirksam sei, könne deshalb offenbleiben. Andere Arrestgläubiger als

die bisher Genannten seien nicht bevorrechtigt, weil sie keinen Zulassungsan-

trag gemäß § 111 g StPO gestellt hätten.

B.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentli-

chen Teilen nicht stand.

I. Zur Klage

1. Von dem Guthaben auf dem Girokonto bleibt für den Kläger nichts

übrig, weil neben den Pfändungspfandrechten der Gläubiger R. und O. auch

dasjenige des Gläubigers V. dem Pfändungspfandrecht des Klägers vorgeht.

a) Zivilverfahrensrechtlich hat V. mit seinem Pfändungspfandrecht den

zeitlichen Vorrang.

Der Arrest- und Pfändungsbeschluß zugunsten von V. ist am 12. Sep-

tember 1995 ergangen und der Beklagten am 18. September 1995 zugestellt

worden. Damit hatte V. den Arrest - innerhalb der Frist des § 929 Abs. 2 ZPO -

vollzogen (vgl. BGHZ 120, 73, 78). Ein Antrag auf Zulassung der Arrestvollzie-

hung gemäß § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO oder gar eine entsprechende Zulas-

sungsentscheidung gehört nicht zur Vollziehung und ist demgemäß zur Wah-

rung der Vollziehungsfrist nicht erforderlich.

aa) Zwar "bedarf" nach § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO die Arrestvollzie-

hung "der Zulassung". Damit soll jene aber nicht - über § 929 Abs. 2 ZPO hin-

aus - an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden. Das wäre zur Errei-

chung des mit § 111 g Abs. 2 Satz 1 StPO verfolgten gesetzgeberischen

Zwecks nicht erforderlich.

Die Beschlagnahme nach den §§ 111 b ff StPO soll den auf Verfall

(§ 73 ff StGB) oder Einziehung (§§ 74 ff StGB) lautenden Teil des staatlichen

Strafanspruchs sichern. Durch die Beschlagnahme erwirbt der Staat an dem

betreffenden Gegenstand nach § 111 c StPO ein Pfändungspfandrecht im Sin-

ne des § 829 ZPO. Andererseits ordnet § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB an, daß der

beschlagnahmte Gegenstand vorrangig zur Befriedigung des durch die Straftat

Verletzten wegen seiner aus der Tat erwachsenen Schadensersatzansprüche

zur Verfügung stehen soll. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers (vgl. Amtli-

che Begründung zu Nr. 27 des Entwurfs eines Einführungsgesetzes zum Straf-

gesetzbuch vom 11. Mai 1973, BT-Drucks. 7/550 S. 292) soll die Sicherstellung

von Gegenständen zur Sicherung des Verfalls gleichzeitig auch der Schadlos-

haltung des Verletzten dienen. Dessen Befriedigung erfolgt im Wege der

Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Der Ver-

letzte muß sich einen Titel verschaffen, der ihm den Zugriff auf die von den

Strafverfolgungsbehörden sichergestellten Gegenstände ermöglicht. Dem Titel

läßt sich aber häufig nicht entnehmen, ob der titulierte Anspruch aus der Tat

herrührt, derentwegen die Beschlagnahme erfolgt ist. Andere Gläubiger, die

nicht zu den durch die Straftat Verletzten gehören, sollen nicht vorrangig auf

den beschlagnahmten Gegenstand zugreifen können. Ob der Gläubiger zu

dem privilegierten Personenkreis gehört, ist im Verfahren nach § 111 g

Abs. 2 StPO zu klären (BT-Drucks. aaO S. 294). Endet dieses mit der Zulas-

sung, so verliert die Beschlagnahme, die ohne die Zulassung die relative Un-

wirksamkeit der Zwangsvollstreckungsmaßnahme des Verletzten gegenüber

dem Staat zur Folge gehabt hätte (§ 111 c Abs. 5 StPO), gegenüber dem Ver-

letzten ihre Wirkung (§ 111 g Abs. 1 StPO). Dieser kann die Zwangsvollstrek-

kung gegen den Schädiger nunmehr so betreiben, als sei die zeitlich frühere

Beschlagnahme gemäß § 111 c Abs. 3 StPO nicht erfolgt. Der Sache nach be-

deutet das nichts anderes, als daß der Staat, der aufgrund seiner Beschlag-

nahme vorrangiger Pfändungspfandgläubiger

ist, mit seinem Pfandrecht

- vorbehaltlich der Auswirkungen des § 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO (vgl. dazu

unten b) - im Umfange der titulierten Forderung des Verletzten hinter dessen

Pfandrecht zurücktritt (ebenso Schäfer, in: Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl.

§ 111 g Rdnr. 2; KMR, StPO 20. Lieferung § 111 g Rdnr. 1, 2; Locher WuB VII

C. § 111 g StPO 1.92; vgl. ferner Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 111 g

Rdnr. 1, 2; Rudolphi, in: SK-StPO, § 111 g Rdnr. 1; Achenbach, in: AK-StPO,

Vorbem. vor §§ 111 b - 111 n Rdnr. 3, 18).

Bestätigt wird diese Betrachtungsweise durch die Vorschrift des § 111 h

Abs. 1 Satz 1 StPO. Danach kann der Verletzte, der wegen eines aus der

Straftat erwachsenen Anspruchs in ein Grundstück, in welches ein Arrest nach

§ 111 d StPO vollzogen ist, die Zwangsvollstreckung betreibt oder einen Arrest

vollzieht, verlangen, daß die durch den Vollzug des staatlichen Arrests begrün-

dete Sicherungshypothek hinter seinem Recht im Range zurücktritt. Es gibt

keinen Grund, daß ein solcher Rangrücktritt zwar dann stattfinden soll, wenn

der Staat den dinglichen Arrest angeordnet hat, nicht aber dann, wenn er den

fraglichen Gegenstand gepfändet hat.

bb) Insbesondere im strafverfahrensrechtlichen Schrifttum wird teilweise

die Ansicht vertreten, bis zum Vorliegen der Zulassungsentscheidung nach

§ 111 g Abs. 2 StPO sei die vom Verletzten betriebene Zwangsvollstreckung

schwebend unwirksam. Darüber, welche Wirkung der Zulassungsentscheidung

zukommt, gehen die Meinungen wiederum auseinander. Ein Teil der Literatur

ist der Ansicht, die schwebende Unwirksamkeit werde durch die Zulassung

rückwirkend geheilt (so Nack, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozeßord-

nung, 4. Aufl. § 111 g Rdnr. 3; Dittke wistra 1991, 209, 211). Der Sache nach

ist auch das Berufungsgericht von schwebender Unwirksamkeit ausgegangen;

seiner Meinung nach heile die Zulassung aber nur mit Wirkung für die Zukunft.

Eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, der eine andere zeitlich vorgeht,

ist jedoch nicht schwebend unwirksam. Erledigt sich die frühere Maßnahme

- z.B. durch Verzicht auf das dadurch erlangte Pfändungspfandrecht -, so

kommt die spätere Maßnahme zum Zuge. Das wäre nicht möglich, wenn sie

schwebend unwirksam wäre. Richtiger Ansicht nach ist die Zwangsvollstrek-

kungsmaßnahme des Verletzten vor der Zulassungsentscheidung gegenüber

der Beschlagnahme gemäß §§ 111 b ff StPO nur relativ unwirksam.

cc) Wäre die Zulassung gemäß § 111 g Abs. 2 StPO zur Wahrung der

Vollziehungsfrist erforderlich, hätte es zudem der Schädiger in der Hand, durch

Verzögerung des Zulassungsverfahrens die Zwangsvollstreckung des Verletz-

ten zu vereiteln. Bevor der richterliche Beschluß über die Zulassung ergeht, ist

- neben der Staatsanwaltschaft und dem Verletzten - auch der Beschuldigte zu

hören (Schäfer, aaO Rdnr. 6; Meyer-Goßner, aaO Rdnr. 4; Nack, aaO Rdnr. 5).

Ist der Beschluß ergangen, kann der Beschuldigte ihn anfechten (Schäfer, aaO

Rdnr. 9; Meyer-Goßner, aaO Rdnr. 4; Nack, aaO Rdnr. 6). Dabei kann unter

Umständen die Hemmung des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung an-

geordnet werden (§ 307 Abs. 2 StPO). Selbst wenn der Schädiger das Verfah-

ren nicht verzögert, könnte der Verletzte den Gang des gerichtlichen Verfah-

rens nicht so beeinflussen, daß es mit Sicherheit binnen eines Monats seit Er-

gehen der Arrestpfändung abgeschlossen wird.

Insgesamt machen diese Umstände deutlich, daß das Zulassungsver-

fahren gemäß § 111 g Abs. 2 StPO nicht darauf angelegt ist, innerhalb der Mo-

natsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO abgeschlossen zu werden.

b) An dem von V. mit der wirksamen Vollziehung des Arrests erworbe-

nen Rang ändert sich auch nichts dadurch, daß § 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO

den Verletzten an dem Rang teilhaben läßt, den der Staat mit der Beschlag-

nahme erworben hat.

Die Zulassung läßt das mit der Beschlagnahme (§ 111 b StPO) entste-

hende Veräußerungsverbot (§ 111 c Abs. 5 StPO) rückwirkend auch dem Ver-

letzten zugute kommen (§ 111 g Abs. 3 Satz 1 StPO). Die Schutzposition, die

der Staat durch die Beschlagnahme erlangt hat, wird gleichsam an den Ver-

letzten abgetreten (Schäfer, aaO Rdnr. 10; Meyer-Goßner, aaO Rdnr. 6; KMR

aaO Rdnr. 5). Die Auffassung, die Zulassung habe zur Folge, daß das durch

die Beschlagnahme entstandene Veräußerungsverbot nach § 111 c Abs. 5

StPO rückwirkend auch dem Verletzten zugute komme (Lemke, in: Heidelber-

ger Kommentar zur Strafprozeßordnung, 2. Aufl. § 111 g Rdnr. 5; Rudolphi, in

SK-StPO, § 111 g Rdnr. 6), läuft auf dasselbe hinaus.

Wird zugunsten mehrerer Verletzter die Zwangsvollstreckung oder Ar-

restvollziehung zugelassen, hat die Anwendung des § 111 g Abs. 3 Satz 1

StPO nicht zur Folge, daß alle Verletzten mit ihren Pfändungspfandrechten

gleichen Rang haben. Zwar wäre für jeden einzelnen gleichermaßen der Zeit-

punkt der Beschlagnahme maßgeblich. Die genannte Vorschrift gilt indes nicht

für das Verhältnis mehrerer Verletzter untereinander. Der Gesetzgeber wollte

- wie dargelegt - durch die Regelungen der §§ 111 b bis 111 n StPO den Op-

ferschutz verbessern. Das Verhältnis mehrerer Opfer untereinander wollte er

jedoch nicht regeln. Insbesondere wollte er das vollstreckungsrechtliche Prio-

ritätsprinzip (BGHZ 52, 99, 107 f; 93, 71, 76; 123, 183, 190) nicht antasten (im

Ergebnis ebenso OLG Düsseldorf NStZ 1992, 203; 1997, 301; Dittke aaO

S. 210). Andernfalls könnte die Verbesserung der Rechtsstellung einzelner

Opfer für andere eine Verschlechterung bedeuten. Erhielten alle Verletzten

- sofern sie nur irgendwann eine Zulassung nach § 111 g Abs. 2 StPO erwir-

ken - den gleichen Rang, würde die Rechtsstellung desjenigen Verletzten ver-

schlechtert (und nicht verbessert), der aufgrund des Prioritätsgrundsatzes den

Vorrang genießt.

Auch der Kläger geht nicht davon aus, daß er durch die zu seinen Gun-

sten erfolgte Zulassungsentscheidung den anderen Verletzten, die - wie er -

mit ihrer Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung zugelassen worden sind,

rangmäßig gleichgestellt worden ist. Der Kläger erkennt insoweit durchaus

Unterschiede an. Denn er räumt immerhin den Verletzten R. und O. den Vor-

rang ein.

Ob sich die Rangfolge mehrerer, jeweils zur Zwangsvollstreckung oder

Arrestvollziehung zugelassener Verletzter nach den Zeitpunkten richtet, zu de-

nen ihre Pfändungspfandrechte entstanden sind - was naheliegt -, oder nach

den Zeitpunkten der zu ihren Gunsten ergangenen Zulassungen, braucht im

vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Der Geschädigte V. hat nicht

nur vor dem Kläger gepfändet; er ist auch mit seiner Zwangsvollstreckung vor

dem Kläger zugelassen worden.

2. Ob der Kläger mit dem Hilfsantrag die Berücksichtigung der Depot-

werte neben dem Guthaben auf dem Girokonto oder an dessen Stelle begehrt,

ist zweifelhaft, kann indes dahinstehen. In jedem Falle ist der Hilfsantrag un-

zulässig. Die Klage auf Herausgabe von Wertpapieren "im Werte von

10.001 DM" ermangelt der erforderlichen Bestimmtheit

(§ 253 Abs. 2

Nr. 2 ZPO). Ein entsprechendes Urteil wäre nicht vollstreckungsfähig.

Gepfändet (§ 857 i.V.m. § 847 Abs. 1 ZPO) hat der Kläger "das Wertpa-

pierdepot", das heißt die Ansprüche der M. aus dem Verwahrungsvertrag. Zur

erfolgreichen Geltendmachung dieser Ansprüche gehört jedoch, daß über die

Art der Verwahrung Klarheit herrscht. Dies ist nicht der Fall. Nach dem Vortrag

der Beklagten sind

in dem Depot

"3.010 Stück Hypo-DM-Garantie-

Wertpapiere" verwahrt. Handelt es sich - wie im Regelfall - um eine Sammel-

verwahrung (§ 5 Abs. 1 DepotG), hat der Hinterleger die Auslieferungsansprü-

che gemäß §§ 7 Abs. 1 und 8 DepotG. Der Hinterleger kann verlangen, daß

ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei

Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwah-

rung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden. Nicht vorgetragen ist, ob

die "Hypo-DM-Garantie-Wertpapiere" auf einen Nennbetrag lauten; da die Be-

klagte von "Stück" gesprochen hat, ist eher das Gegenteil anzunehmen. Selbst

wenn aber die Wertpapiere auf einen Nennbetrag lauten, ist nicht bekannt, wie

hoch dieser ist und ob er sich auf 10.001 DM addieren läßt. Auch zu der - beim

Fehlen eines Nennbetrags maßgeblichen - Stückelung fehlt jeglicher Vortrag.

Im Falle einer Tauschverwahrung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 DepotG) oder unregel-

mäßigen Verwahrung (§ 15 Abs. 1 DepotG) gelten diese Ausführungen ent-

sprechend. Sind die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung

des jeweiligen Hinterlegers gesondert von den eigenen Beständen des Ver-

wahrers und denen Dritter verwahrt (Sonderverwahrung gemäß § 2 Abs. 1 De-

potG), ergibt sich der Anspruch des Hinterlegers auf Herausgabe aus § 985

BGB (Gößmann, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 1997

§ 72 Rdnr. 120). Auch hier ist ein lediglich wertmäßig umschriebener Anspruch

nicht genügend bestimmt.

Die erforderliche Klarheit hätte sich der Kläger durch ein entsprechen-

des Auskunftsverlangen verschaffen können, falls er durch die Pfändung des

Depots ein Pfändungspfandrecht erworben hat. Ein derartiges Verlangen hat

der Kläger nicht gestellt.

II. Zur Widerklage

Gegenstand der vom Berufungsgericht als sachdienlich zugelassenen

(§ 530 Abs. 1 ZPO) Widerklage ist - entgegen der Ansicht des Berufungsge-

richts - allein die Frage, ob dem Kläger aus dem Giroverhältnis ein Zahlungs-

anspruch zusteht. Auf das Wertpapierdepot bezieht sich die Widerklage nicht,

weil sich aus dem Verwahrungsverhältnis kein Zahlungsanspruch - sondern

allenfalls ein Herausgabe- oder Verschaffungsanspruch (vgl. Lwowski in:

Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch § 33 Rdnr. 66, 67) - erge-

ben kann.

Die Widerklage hat das Berufungsgericht für zulässig erachtet. Es hat

das Rechtsschutzinteresse bejaht, weil sich der Kläger - über den Klagean-

spruch hinaus - weiterer Ansprüche berühmt. Das läßt Rechtsfehler nicht er-

kennen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Widerklage aber

auch begründet. Aufgrund der Pfändung des Guthabens auf dem Girokonto

stehen dem Kläger, wie sich aus den Ausführungen zur Klage ergibt, keine

Zahlungsansprüche zu.

C.

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die

Sache entscheidungsreif ist (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO), ist die Klage abzuweisen

und der Widerklage stattzugeben.

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter