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BGH Beschluss vom 06.04.2000 – IX ZR 56/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. April 2000
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 6. April 2000
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des
Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar
1999 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 4.200.000 DM.
Gründe:
Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-
tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).
Die im Berufungsurteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverwei-
sung verstößt jedenfalls im Ergebnis nicht gegen § 540 ZPO; der Rechtsstreit
wäre auch bei Bejahung einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht
entscheidungsreif gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fra-
ge des Bestehens einer Informationspflicht sind für das weitere Verfahren nicht
bindend (vgl. BGHZ 3, 321, 326; 6, 76, 79; 31, 358, 364; 51, 131, 135; BGH,
Urt. v. 29. März 1990 - IX ZR 24/88, NJW 1990, 2127; v. 24. März 1993 - IV ZR
291/91, NJW-RR 1993, 834; Beschl. v. 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, NJW
1997, 1710). Soweit andere oberste Bundesgerichte die Bindungswirkung einer
aufhebenden Entscheidung auf "mittelbare" Aufhebungsgründe erstrecken,
betrifft das nicht die ausschließlich auf Verfahrensfehler gestützte Kassation
(vgl. BAGE 10, 355, 358 f; andererseits BGHZ 22, 370, 373 ff).
Paulusch
Kreft
Stodolkowitz
Zugehör
Ganter