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BGH Beschluss vom 06.04.2000 – IX ZR 56/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 56/99

BESCHLUSS

vom

6. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter

am 6. April 2000

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des

Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. Januar

1999 wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 4.200.000 DM.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist im Ergebnis rich-

tig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO).

Die im Berufungsurteil ausgesprochene Aufhebung und Zurückverwei-

sung verstößt jedenfalls im Ergebnis nicht gegen § 540 ZPO; der Rechtsstreit

wäre auch bei Bejahung einer Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht

entscheidungsreif gewesen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Fra-

ge des Bestehens einer Informationspflicht sind für das weitere Verfahren nicht

bindend (vgl. BGHZ 3, 321, 326; 6, 76, 79; 31, 358, 364; 51, 131, 135; BGH,

Urt. v. 29. März 1990 - IX ZR 24/88, NJW 1990, 2127; v. 24. März 1993 - IV ZR

291/91, NJW-RR 1993, 834; Beschl. v. 18. Februar 1997 - XI ZR 317/95, NJW

1997, 1710). Soweit andere oberste Bundesgerichte die Bindungswirkung einer

aufhebenden Entscheidung auf "mittelbare" Aufhebungsgründe erstrecken,

betrifft das nicht die ausschließlich auf Verfahrensfehler gestützte Kassation

(vgl. BAGE 10, 355, 358 f; andererseits BGHZ 22, 370, 373 ff).

Paulusch

Kreft

Stodolkowitz

Zugehör

Ganter