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BGH Urteil vom 06.04.2000 – VII ZR 455/98

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VII ZR 455/98

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 6. April 2000 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

MietRVerbG Art. 10 § 3

a) Verpflichtet sich der Erwerber eines Grundstücks im Kaufvertrag, die auf eigenes

Risiko erbrachte Baugenehmigungsplanung eines Architekten zu vergüten, ist die

Vereinbarung auch dann gemäß Art. 10 § 3 MietRVerbG unwirksam, wenn der

Erwerber die Planung nicht verwerten muß (im Anschluß an BGH, Urteil vom

7. Oktober 1982 - VII ZR 24/82 = BauR 1983, 93 = NJW 1983, 227).

b) Ein Vertrag, in dem der Veräußerer des Grundstücks dem Architekten verspricht,

darauf hinzuwirken, daß der Erwerber ihm die im Rahmen der Bebauung zu ver-

gebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird, ist nicht ohne weiteres

unwirksam.

BGH, Urteil vom 6. April 2000 - VII ZR 455/98 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. April 2000 durch die Richter Prof. Dr. Thode, Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr.

Kniffka und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. November 1998 im

Kostenpunkt und insoweit aufgehoben als die Beklagten als Ge-

samtschuldner zur Zahlung von 200.000 DM nebst Zinsen und

der Beklagte zu 2 zur Zahlung weiterer 120.221,25 DM nebst Zin-

sen verurteilt worden sind.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Architekt. Die Beklagten beauftragten ihn mit Leistungen

im Zusammenhang mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes für ihr zur Ver-

äußerung vorgesehenes Fabrikgrundstück. Dazu schlossen die Parteien am

12./17. Oktober 1990 einen Vertrag, der unter anderem folgende Regelung

enthielt:

"2. Frau E. W. und Herr H. W. (die Beklagten) verpflichten sich, darauf hinzuwirken, daß das zu bebauende Grundstück an einen oder mehrere Käufer veräußert wird, der/die im Rahmen der Be- bauung zu vergebenden Architektenleistungen Herrn Architekt K. (dem Kläger) in Auftrag geben wird/werden.

3. Für den Fall, daß Herr Architekt K. von dem/den Erwerber(n) im Zusammenhang mit der Bebauung des Grundstücks oder Teilen davon nicht mit Architektenleistungen beauftragt werden sollte, verpflichten sich Frau W. und Herr W. gesamtschuldnerisch zur Zahlung eines Betrages an Herrn Architekt K. in Höhe von 180.000 DM ... zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Mit dieser Zahlung werden sämtliche Vergütungsansprüche des Herrn Architekt K. gegen Frau E. W. und Herrn H. W. abgegolten, die bis zum Abschluß des Vertrages entstanden sind und die bis zur Veräußerung des Geländes der Sauerkrautfabrik "K & W" noch entstehen werden ..."

In der Folgezeit erstellte der Kläger eine Baugenehmigungsplanung

(Leistungsphasen 1 bis 4 des § 15 HOAI) zu einem Baugesuch, das er unter

eigenem Namen einreichte. Es ist umstritten, ob der Beklagte zu 2 dazu einen

Auftrag erteilt oder ob der Kläger die Planung auf eigenes Risiko erstellt hat.

Unstreitig legte der Kläger dem Beklagten zu 2 wegen dieser Planung eine Ho-

norarrechnung über 460.000 DM vor. Der Beklagte zu 2 erklärte sich bereit, bei

dem zukünftigen Verkauf des Fabrikgeländes auf den intern kalkulierten Ver-

kaufspreis einen Betrag von 400.000 DM "aufzusatteln", den der Erwerber un-

mittelbar an den Kläger zahlen sollte. Die Parteien streiten darüber, inwieweit

die Zahlungsverpflichtung aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990

damit abgegolten war. Der Beklagte zu 2 verkaufte das Grundstück. Im Kauf-

vertrag verpflichtete sich der Erwerber,

"die Kosten des beauftragten Architekten W. K. ..., soweit diese bisher angefallen sind (Leistungsphasen 1 bis 4 gem. § 15 HOAI), unter Zugrundelegung der Honorarzone III gem. HOAI, der Höhe

nach begrenzt auf den nach HOAI zulässigen Rahmen, bis zu ei- nem Maximalbetrag von 400.000 DM zu erstatten, Zug um Zug gegen Aushändigung der erstellten Planungsunterlagen, soweit diese im Einverständnis des Architekten verwendet werden. Die Erstattung ist fällig nach einer qualifizierten Rechnung und inner- halb von 14 Tagen nach Erteilung der Baugenehmigung. Sollten die bisher erstellten Pläne vom Käufer nicht zu nutzen sein, weil der erstellende Architekt dies untersagt, o.ä., entfällt die Ver- pflichtung zur Erstattung der Architektenkosten."

Der Erwerber zahlte dem Kläger auf Anweisung des Beklagten zu 2

200.000 DM. Mit Architektenleistungen beauftragte er ihn nicht. Als der Kläger

von den Beklagten Zahlung von 207.000 DM (180.000 DM zzgl. Mehrwertsteu-

er) forderte, widerrief der Beklagte zu 2 die Anweisung, an den Kläger zu zah-

len, und bat um Zahlung an sich selbst. Der Erwerber leistete daraufhin keine

Zahlungen mehr.

Soweit in der Revision von Belang, fordert der Kläger mit der Klage von

den Beklagten als Gesamtschuldner Zahlung von noch 200.000 DM nebst Zin-

sen aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990. Außerdem verlangt er

von dem Beklagten zu 2 die Zahlung des Architektenhonorars für die Bauge-

nehmigungsplanung in Höhe von 320.221,25 DM nebst Zinsen abzüglich der

vom Erwerber gezahlten 200.000 DM.

Streitig ist im wesentlichen, ob der Beklagte zu 2 den Kläger beauftragt

hat, die Baugenehmigungsplanung zu fertigen, und welche Ansprüche mit der

mündlichen Vereinbarung anläßlich der Präsentation der Rechnung über

460.000 DM abgegolten sind. Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 2 habe

ihn mit der Genehmigungsplanung beauftragt, nachdem schon für den Bebau-

ungsplan die Vorlage einer solchen Planung gefordert worden sei. Als er die

Honorarrechnung für diese Leistung präsentiert habe, sei vereinbart worden,

daß das Honorar für die Baugenehmigungsplanung über den Kaufpreis abge-

sichert werde.

Die Beklagten behaupten, sie hätten keinen Auftrag zur Baugenehmi-

gungsplanung erteilt. Diese hätte der Kläger auf eigenes Risiko und im Vorgriff

auf den erhofften Auftrag durch den Erwerber erstellt. Sie hätten sich nach

Präsentation der Rechnung auch geweigert, eine Zahlungspflicht anzuerken-

nen. Sie seien dem Kläger aber entgegenkommen, indem sie sich darauf geei-

nigt hätten, daß der Erwerber durch Aufsattelung auf den Kaufpreis

400.000 DM an den Kläger zahlt. Das hätte für den Beklagten zu 2 den Vorteil

gehabt, daß der Erwerber die aus dem Vertrag vom 12./17. Oktober 1990 ge-

schuldeten 207.000 DM hätte tragen müssen, während der Kläger für seine

gesamten bisherigen Bemühungen 400.000 DM erhalten hätte und die Aussicht

auf eine weitere Beauftragung. Mit der Zahlung von 400.000 DM habe der

Zahlungsanspruch aus dem Vertrag vom 12./17. Oktober 1990 hinfällig werden

sollen. Der Kläger habe nur einen Zahlungsanspruch in Höhe von 207.000 DM

oder aber alternativ einen Betrag in Höhe von maximal 400.000 DM erhalten

sollen, wenn er mit dem Bauvorhaben beauftragt werden sollte. Nur für den

eingetretenen Fall, daß die Planungsleistungen des Klägers für den Erwerber

des Grundstücks aufgrund dessen eigener Vorstellungen über die spätere Nut-

zung nicht verwertbar sein würden, habe der ursprüngliche Zahlungsanspruch

aus dem Vertrag vom 12./17. Oktober 1990 wieder zum Tragen kommen sollen.

Als Beweis für diesen Inhalt der nachträglichen Vereinbarung haben sie die

Vernehmung des Zeugen R. angeboten.

Die Beklagten haben sich sodann im Prozeß auf den Standpunkt ge-

stellt, daß die Pläne nicht nutzbar seien. Weil der Erwerber den Kläger auch

nicht beauftragt habe, sei die Verpflichtung zur Zahlung von 207.000 DM wie-

der aufgelebt. Diese sei durch die Zahlung des Erwerbers in Höhe von

200.000 DM erloschen. In Höhe von 7.000 DM hat der Beklagte zu 2 den An-

spruch anerkannt.

Das Landgericht hat in Höhe von 7.000 DM ein Anerkenntnisurteil gegen

den Beklagten zu 2 erlassen und im übrigen die Klage durch Versäumnisurteil

abgewiesen. Nach Einspruch des Klägers hat es im Schlußurteil das Versäum-

nisurteil aufrechterhalten. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsge-

richt unter anderem die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von

200.000 DM nebst Zinsen und den Beklagten zu 2 zur Zahlung von weiteren

120.221,25 DM nebst Zinsen verurteilt.

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Kla-

geabweisungsantrag weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt im Umfang der Revisionsanträge zur

Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das

Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagten für verpflichtet, als Gesamt-

schuldner an den Kläger aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 wei-

tere 200.000 DM zu zahlen. Der Kläger sei von dem Erwerber nicht mit der

Bauplanung beauftragt worden, so daß die Bedingung dieser Vereinbarung

erfüllt sei. Die Zahlung des Erwerbers habe nicht die Schuld der Beklagten ge-

tilgt. Denn die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß lediglich die

Kosten der Baugenehmigungsplanung durch eine Vereinbarung mit dem Er-

werber abgesichert werden sollten. Soweit die Beklagten sich unter Beweisan-

tritt darauf beriefen, daß die Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 mit der

nachträglichen Vereinbarung über die Absicherung der 400.000 DM hinfällig

geworden sei, sei das zu pauschal. Außerdem hätten sie widersprüchlich vor-

getragen, denn in der Berufung hätten sie dargelegt, daß der Zahlungsan-

spruch aus der Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 wieder zum Tragen

kommen solle, wenn der Kläger nicht beauftragt werden sollte. Nach diesem

neuen Vortrag, sei die Bedingung erfüllt, denn der Kläger sei nicht mit Pla-

nungsleistungen beauftragt worden.

Der Beklagte zu 2 schulde das Architektenhonorar in Höhe von noch

120.221,25 DM. Der Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger verpflichtet,

das Honorar auf den Kaufpreis aufzusatteln und dafür zu sorgen, daß es an

den Kläger ausgezahlt werde. Dadurch, daß er den Erwerber angewiesen ha-

be, die restlichen 200.000 DM an ihn selbst auszuzahlen, habe er sich einer

schwerwiegenden Vertragsverletzung schuldig gemacht. Für den Widerruf der

Zahlungsanweisung an den Kläger habe kein Grund bestanden. Er habe des-

halb dem Kläger einen Schaden in Höhe des diesem zustehenden Architekten-

honorars zugefügt.

II.

1. Die Klage auf Zahlung des Honorars für die Baugenehmigungspla-

nung

Die Verurteilung des Beklagten zu 2 zur Zahlung von 120.221,25 DM

Schadensersatz nebst Zinsen hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob eine Vereinbarung der Par-

teien, mit der die Honorarforderung des Klägers für die Baugenehmigungspla-

nung durch Zahlung des Erwerbers sicher gestellt werden sollte, wirksam ist.

Eine derartige Vereinbarung könnte gemäß § 306 BGB nichtig sein, weil sie

dem Beklagten zu 2 die nach Art. 10 § 3 MRVG (Juris: MietRVerbG) objektiv

nicht erfüllbare Verpflichtung auferlegt haben könnte, den Erwerber unter Ver-

stoß gegen das Koppelungsverbot zur Übernahme der Planungskosten zu ver-

pflichten. Schadensersatzansprüche aus einer deswegen nichtigen Vereinba-

rung stehen dem Kläger nicht zu.

a) Nach Art. 10 § 3 MRVG ist eine Vereinbarung unwirksam, durch die

der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb ver-

pflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grund-

stück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in An-

spruch zu nehmen. Art. 10 § 3 MRVG ist bewußt weit gefaßt, um jegliche Kop-

pelung zwischen Grundstückserwerb und Architektenauftrag zu unterbinden.

Die Vorschrift richtet sich gegen jede den Wettbewerb unter Ingenieuren und

Architekten beeinträchtigende Manipulation (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1982

- VII ZR 24/82 = BauR 1983, 93 = NJW 1983, 227). Sie soll der Gefahr entge-

genwirken, die dadurch entsteht, daß ein Architekt bei knapp gewordenem

Baugrund ein Grundstück an der Hand und deshalb Wettbewerbsvorteile hat

(BGH, Urteil vom 9. Dezember 1974 - VII ZR 180/73 = BGHZ 63, 302, 304;

Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 = BGHZ 70, 262, 265). Aus diesem

Grunde hat der Senat einen Verstoß gegen das Koppelungsverbot nicht nur

dann angenommen, wenn der Erwerber verpflichtet wird, eine bereits vorhan-

dene Planung des Architekten zu übernehmen. Ein Verstoß liegt vielmehr auch

dann vor, wenn der Erwerber dem Veräußerer oder Architekten eine Zahlung

dafür leistet, daß er die vorhandene Planung nicht übernehmen muß (BGH,

Urteil vom 7. Oktober 1982 - VII ZR 24/82 = BauR 1983, 93 = NJW 1983, 227).

Etwas anderes kann dann gelten, wenn der Veräußerer den Architekten bereits

rechtsverbindlich beauftragt hatte und das Architektenhonorar lediglich ein

Kalkulationsposten für den Kaufpreis darstellt, ohne daß der Erwerb des

Grundstücks von der Übernahme der Planung abhängig gemacht wird (BGH,

Urteil vom 26. Januar 1978 - VII ZR 10/77 = BGHZ 70, 262, 266).

b) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob der Kläger von dem

Beklagten zu 2 mit der Baugenehmigungsplanung beauftragt worden ist. Es hat

die entsprechende Behauptung des Klägers in einem anderen Zusammenhang

für nicht erwiesen gehalten, also eine Beweislastentscheidung zu seinen La-

sten getroffen. Diese kann in der Revision nicht herangezogen werden. Die

Beweislast für die Umstände, die einen Zusammenhang zwischen Grundstück-

serwerb und Architektenvertrag im Sinne des Art. 10 § 3 MRVG begründen,

trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft (BGH, Urteil vom

26. Februar 1981 - VII ZR 30/80 = BauR 1981, 295 = NJW 1981, 1840; vgl.

auch BGH, Urteil vom 25. September 1978 - VII ZR 292/77 = BauR 1978, 495 =

ZfBR 1978, 80). Das gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Vereinba-

rung daraus hergeleitet wird, daß diese eine gegen das Koppelungsverbot ver-

stoßende Verpflichtung begründet. Da eine Aufklärung insoweit noch nicht er-

folgt ist, ist in der Revision jedoch zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen,

daß sie keinen Auftrag erteilt haben, sondern der Kläger auf eigenes Risiko im

Vorgriff auf eine erhoffte Beauftragung durch den Erwerber geplant hat.

In diesem Fall verstößt die Vereinbarung mit dem Erwerber gegen das

Koppelungsverbot. Dieser hat sich zwar nicht verpflichtet, die Planung des Klä-

gers zu verwenden. Er hat sich jedoch verpflichtet, diese Planung Zug um Zug

gegen deren Übernahme zu vergüten. Damit wird der Kläger wirtschaftlich so

gestellt, als wäre seine Baugenehmigungsplanung verwertet worden. Ihm

kommen damit die Wettbewerbsvorteile zugute, die er dadurch hatte, daß er

das Grundstück durch die Beklagten an der Hand hatte. Das will das Gesetz

vermeiden. Es macht keinen Unterschied, ob der Erwerber zur Durchführung

der Planung verpflichtet wird oder zur Vergütung einer Planung, auf deren Ver-

gütung der Architekt sonst keinen Anspruch hat. Irrelevant ist in diesem Zu-

sammenhang, daß der Vertrag mit dem Erwerber nach seinem Wortlaut aus-

wies, der Beklagte zu 2 habe den Kläger bereits mit der Genehmigungsplanung

beauftragt. Denn es kommt nicht allein auf die Sicht des Erwerbers an. Das

Koppelungsverbot schützt den Wettbewerb unter den Ingenieuren und Archi-

tekten. Dieser Schutz kann nicht dadurch ausgehöhlt werden, daß in dem Ver-

trag mit dem Erwerber wahrheitswidrig behauptet wird, der Vertrag sei bereits

mit dem Veräußerer geschlossen.

Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang die Auffassung der Beklag-

ten, in dem Betrag von bis zu 400.000 DM, den der Erwerber erstatten sollte,

seien auch die 207.000 DM enthalten, die sie an den Kläger aus der Vereinba-

rung vom 12./17. Oktober 1990 zu vergüten hätten. Der Vertrag mit dem Er-

werber enthält die eindeutige Verpflichtung, die Genehmigungsplanung in Hö-

he der von dem Architekten gestellten Rechnung zu bezahlen. Für eine Einbe-

ziehung der 207.000 DM in diesen Vertrag bleibt kein Raum.

c) Auf dieser Grundlage kann das Berufungsurteil keinen Bestand ha-

ben. Das Berufungsgericht muß prüfen, ob die Beklagten beweisen können,

daß der Kläger keinen Auftrag für die Baugenehmigungsplanung hatte. Für den

Fall, daß dieser Beweis nicht gelingt, wird es erneut zu erwägen haben, inwie-

weit dem Kläger ein Schaden entstanden ist. Die bisherigen Feststellungen

stützen nicht die Verurteilung zur Zahlung des Honorars. Der Kläger kann nur

verlangen, so gestellt zu werden, wie er ohne den Widerruf der Direktzah-

lungsanweisung stünde. Es fehlen Feststellungen des Berufungsgerichts dazu,

daß der Erwerber ohne den Widerruf an den Kläger gezahlt hätte. Warum der

Erwerber nach dem Widerruf keine Zahlungen mehr geleistet hat, ist nicht auf-

geklärt.

2. Der Anspruch auf Zahlung der im Vertrag vom 12./17. Oktober 1990

geregelten Vergütung

Soweit die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, an

den Kläger 200.000 DM nebst Zinsen aus der Vereinbarung vom

12./17. Oktober 1990 zu zahlen, kann das Urteil ebenfalls nicht bestehen blei-

ben.

a) Der Revision kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß die Ver-

einbarung vom 12./17. Oktober 1990 nichtig ist. Die Vereinbarung sah nicht

vor, daß die Beklagten dem Erwerber eine gegen Art. 10 § 3 MRVG verstoßen-

de Verpflichtung auferlegten. Vielmehr versprachen die Beklagten dem Kläger

lediglich, darauf hinzuwirken, daß der Erwerber die im Rahmen der Bebauung

zu vergebenden Architektenleistungen in Auftrag geben wird. Mit dieser For-

mulierung wurde zum Ausdruck gebracht, daß die Beklagten den Erwerber

nicht verpflichten, sondern sich im Rahmen der Vertragsverhandlungen ernst-

haft bemühen wollten, ihn zur Beauftragung des Klägers zu veranlassen. Daß

durch diese Regelung ein den Wettbewerb beeinträchtigender Druck auf den

Erwerber ausgeübt werden sollte, ist nicht festgestellt (vgl. BGH Urteil vom

22. Januar 1987 - III ZR 271/85 = BauR 1987, 463 = ZfBR 1987, 190). Dem-

entsprechend gibt es auch keine etwa aus § 139 BGB abgeleitete Grundlage

für die Nichtigkeit der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von

207.000 DM an den Kläger für den Fall, daß der Kläger nicht mit Architekten-

leistungen beauftragt wird.

b) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Beklagten hätten bereits

in den Instanzen mit einem Rückzahlungsanspruch wegen der vom Erwerber

gezahlten 200.000 DM aufgerechnet. Ob ein aufrechenbarer Anspruch der Be-

klagten besteht, kann dahin stehen. Die Beklagten haben nicht aufgerechnet.

Sie haben sich vielmehr auf den Standpunkt gestellt, die Schuld sei durch

Zahlung getilgt. Das ist keine Aufrechnung mit einer in den Instanzen über-

haupt noch nicht erwogenen Rückzahlungsforderung.

c) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten und

den entsprechenden Beweisantritt auf Vernehmung des Zeugen R. unberück-

sichtigt gelassen, mit der nachträglichen Vereinbarung habe die Zahlungsver-

pflichtung aus dem Vertrag vom 12./17. Oktober 1990 hinfällig werden sollen.

Dem Berufungsgericht ist zwar zuzustimmen, daß die Beklagten teilwei-

se widersprüchlich vortragen. Das gilt jedoch nicht für den Vortrag zum strei-

tentscheidenden Punkt. Dieser ist klar und keineswegs pauschal. Nach der

Darstellung der Beklagten sollte mit der Honorarzahlung durch den Erwerber

auch die Verpflichtung aus der ursprünglichen Vereinbarung erledigt sein.

Demgemäß sollte der Kläger für die bisherigen Leistungen unabhängig davon,

ob er mit der weiteren Planung beauftragt wird, nicht mehr als das ihm für die

Baugenehmigungsplanung zustehende Honorar verlangen können. Nach die-

ser Behauptung ist es ausgeschlossen, daß der Kläger sowohl auf das positive

Interesse gerichteten Schadensersatz aus Verletzung der nachträglichen Ver-

einbarung verlangen darf, als auch Erfüllung der ursprünglichen Vereinbarung.

Wenn er mit Erfolg einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der

nachträglichen Vereinbarung gegen den Beklagten zu 2 geltend macht, kann er

nach dem zugunsten der Beklagten in der Revision zu unterstellenden Sach-

verhalt nicht mehr als das ihm nach dieser Vereinbarung zustehende Honorar

verlangen. Eine Inanspruchnahme der Beklagten als Gesamtschuldner aus der

Vereinbarung vom 12./17. Oktober 1990 ist dann ausgeschlossen.

Im übrigen hätte das Berufungsgericht, sofern die Beklagten tatsächlich

widersprüchlich vorgetragen hätten, Veranlassung gehabt, diese Widersprüche

durch eine persönliche Anhörung der Parteien aufzuklären.

c) Die danach gebotene Aufhebung des Berufungsurteils führt zur Zu-

rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht wird

erneut darüber zu befinden haben, ob die Zahlung des Erwerbers auf eine be-

stehende Zahlungspflicht der Beklagten aus der Vereinbarung vom

12./17. Oktober 1990 angerechnet werden muß. Eine derartige Anrechnung

scheidet aus, wenn dem Erwerber ein Rückforderungsrecht zusteht, weil seine

Zahlungspflicht wegen eines Verstoßes gegen das Koppelungsverbot nicht

wirksam begründet worden ist. Ist das nicht der Fall, kommt sie in Betracht,

wenn im Innenverhältnis zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestanden

haben sollte, daß der Kläger keine Zahlungen mehr von den Beklagten bean-

spruchen kann, soweit ihm die Planungsleistungen für die Baugenehmigungs-

planung durch den Erwerber vergütet werden.

Thode Haß Kuffer

Kniffka Wendt