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BGH Beschluss vom 07.04.2000 – 2 ARs 102/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. April 2000
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Betruges u.a.
Az.: 26 Ds 34 Js 17773/99-Ak 384/99 Amtsgericht Freiburg Az.: 215 Ds 207 Js 37420/96 Amtsgericht Dresden Az.: 34 Js 17773/99 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau Az.: 513 VRs 207 Js 37420/96 Staatsanwaltschaft Dresden
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 7. April 2000 beschlossen:
Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen
Entscheidungen, die sich auf die Bewährung beziehen, ist die
Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Ellwangen.
Gründe:
Das Amtsgericht Dresden hat gegen die Verurteilte am 25. Januar 1999
eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung
zur Bewährung ausgesetzt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am
2. Februar 1999 ist für die Bewährungsaufsicht und die mit der Bewährung zu-
sammenhängenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer des Land-
gerichts Ellwangen zuständig geworden, da die Verurteilte zu dieser Zeit in der
Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Gmünd, also im Zuständigkeitsbereich die-
ses Landgerichts, eine andere Strafe verbüßte (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).
Diese Zuständigkeit ist weder erloschen noch auf ein anderes Gericht überge-
gangen;
sie ist insbesondere nicht dadurch berührt worden, daß die Verurteilte nach
Verbüßung der anderen Strafe am 11. März 1999 aus der Vollzugsanstalt ent-
lassen wurde.
Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß