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BGH Beschluss vom 07.04.2000 – 2 ARs 102/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 102/00 2 AR 39/00

BESCHLUSS

vom

7. April 2000

in der Strafvollstreckungssache

gegen

wegen Betruges u.a.

Az.: 26 Ds 34 Js 17773/99-Ak 384/99 Amtsgericht Freiburg Az.: 215 Ds 207 Js 37420/96 Amtsgericht Dresden Az.: 34 Js 17773/99 Staatsanwaltschaft Freiburg im Breisgau Az.: 513 VRs 207 Js 37420/96 Staatsanwaltschaft Dresden

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 7. April 2000 beschlossen:

Zuständig für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen

Entscheidungen, die sich auf die Bewährung beziehen, ist die

Strafvollstreckungskammer des

Landgerichts Ellwangen.

Gründe:

Das Amtsgericht Dresden hat gegen die Verurteilte am 25. Januar 1999

eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verhängt und deren Vollstreckung

zur Bewährung ausgesetzt. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils am

2. Februar 1999 ist für die Bewährungsaufsicht und die mit der Bewährung zu-

sammenhängenden Entscheidungen die Strafvollstreckungskammer des Land-

gerichts Ellwangen zuständig geworden, da die Verurteilte zu dieser Zeit in der

Justizvollzugsanstalt Schwäbisch-Gmünd, also im Zuständigkeitsbereich die-

ses Landgerichts, eine andere Strafe verbüßte (§ 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO).

Diese Zuständigkeit ist weder erloschen noch auf ein anderes Gericht überge-

gangen;

sie ist insbesondere nicht dadurch berührt worden, daß die Verurteilte nach

Verbüßung der anderen Strafe am 11. März 1999 aus der Vollzugsanstalt ent-

lassen wurde.

Jähnke Niemöller Bode Otten Rothfuß