Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 07.04.2000 – V ZR 36/99
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 7. April 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
-----------------------------------
BGB § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz
Eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB
kann auch die Vertragspartei beantragen, die die Nichtdurchführbarkeit der in erster
Linie gewollten Bestimmung durch einen Dritten verursacht hat. Die Klage kann
auch in diesem Fall unmittelbar auf Zahlung des nach Meinung des Gläubigers vom
Schuldner zu leistenden Betrags gerichtet werden.
BGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 36/99 - Kammergericht
LG Berlin
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats
des Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Mit notariellem Vertrag vom 27. September 1990 verkauften die Treu-
handanstalt und die N. -B. GmbH an die Beklagte eine noch zu ver-
messende Grundstücksfläche von ca. 3.984 qm in B. -H.
zum Preis von 19.920 DM. Dem vereinbarten Kaufpreis lag eine Bestätigung
des Leiters des Grundstücksamtes H. zugrunde, wonach der
Bodenpreis 5 DM/qm betrug. Weiter heißt es in dem Vertrag:
"Der Verkäufer nimmt bis zum 31.12.1991 eine Wertanpassung vor."
In einem weiteren notariellen Vertrag vom 20. November 1990 erklärten
die N. -B. GmbH und die Beklagte mit Zustimmung der Treuhandanstalt
die Auflassung des neu gebildeten Grundstücks. In diesem Vertrag heißt es
u.a.:
"Die im Vertrag vom 27.9.1990 bezeichnete Wertanpassung, die nach dem 31.12.1990 vom Veräußerer zu veranlassen und von ei- nem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen ist, ist bis spätestens 31.12.1991 abzuschließen. Sollte der neu ermittelte Kaufpreis den bereits gezahlten Kaufpreis übersteigen, so ist die Differenz innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage der von den Be- teiligten anerkannten Wertermittlung zur Zahlung fällig."
Der von der N. -B. GmbH beauftragte Sachverständige ermittelte
in seinem Gutachten vom 16. Dezember 1991, welches die Beklagte am
11. Februar 1992 erhielt, den Wert des Grundstücks zu dem von der Auftrag-
geberin vorgegebenen Stichtag 31. Dezember 1991 mit 1.050.000 DM. Die
N. -B. GmbH trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin
ab. Diese forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 1994 vergeblich
zur Zahlung der Kaufpreisdifferenz auf.
Mit der Behauptung, die Verkäufer hätten den Bewertungsstichtag be-
stimmen dürfen, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung
von 1.030.080 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abge-
wiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin neben der Verurteilung der
Beklagten zur Zahlung hilfsweise noch die Feststellung beantragt, daß die Be-
klagte verpflichtet ist, an die Klägerin die Differenz zwischen dem in dem Kauf-
vertrag genannten Preis und dem Verkehrswert des Grundstücks am
31. Dezember 1991 zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die
Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Be-
klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Klagebegehren
weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien ein
rechtsgestaltendes Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten (§ 317 BGB) ver-
einbart. Die aus der Leistungsbestimmung entstandenen Ansprüche hätten
nicht innerhalb einer Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1991 geltend ge-
macht werden müssen. Jedoch sei das Sachverständigengutachten unter fal-
schen Voraussetzungen erstellt worden, weil die Verkäufer kein Recht zur Be-
stimmung des Bewertungsstichtages gehabt hätten; vielmehr hätte der Sach-
verständige den Zeitpunkt des Vorhandenseins eines funktionierenden Grund-
stücksmarktes ermitteln und als Stichtag seiner Bewertung zugrunde legen
müssen. Die Bestimmung der Leistung durch Urteil komme nicht in Betracht,
weil die Klägerin durch ihr Verhalten bewirkt habe, daß der Sachverständige
die Leistungsbestimmung nicht korrekt vorgenommen habe.
II.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten
stand.
1. Allerdings hat das Berufungsgericht die Nachbewertungsklauseln
fehlerfrei ausgelegt.
a) Einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur Festlegung
des Bewertungsstichtags, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen
Auslegung vorginge (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 29. März 1996, II ZR 263/94,
NJW 1996, 1678, 1679 m.w.N. [insoweit in BGHZ 132, 263 ff nicht abge-
druckt]), konnte das Berufungsgericht nicht feststellen. Zwar hat die Klägerin
vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, daß den Verkäufern ein Be-
stimmungsrecht hinsichtlich des Bewertungsstichtags eingeräumt worden sei;
auch hat die Beklagte - ebenfalls unter Beweisantritt - behauptet, die Vertrags-
parteien seien darüber einig gewesen, daß Bewertungsstichtag der Tag der
Übergabe des Kaufgrundstücks sein sollte. Aber dem ist das Berufungsgericht
zu Recht nicht nachgegangen. Da ein dahingehender übereinstimmender Wille
in den notariellen Urkunden auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck ge-
kommen ist (vgl. Senatsurt. v. 12. Juli 1996, V ZR 202/95, NJW 1996, 2792),
hätte es nämlich näherer Darlegung bedurft, anhand welcher Anknüpfungstat-
sachen diese inneren Tatsachen nach außen in Erscheinung getreten sein
sollen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1983, VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035;
Senatsurt. v. 16. Januar 1987, V ZR 185/85, BGHR ZPO § 373 Substantiie-
rung 1).
b) Aus dem Vertragswortlaut ergibt sich lediglich, wer die Nachbewer-
tung zu veranlassen und in welchem Zeitraum sie vorzunehmen ist. Anhalts-
punkte für ein Bestimmungsrecht der Verkäufer hinsichtlich des Bewertungs-
stichtags sind ihm - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu entneh-
men.
c) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Interes-
senlage der Vertragsparteien nicht berücksichtigt habe. Vielmehr ist sie mit
dem Auslegungsergebnis, nämlich dem Zusammenfallen des Bewertungs-
stichtags mit dem Tag, an dem sich ein funktionierender Grundstücksmarkt ge-
bildet hatte, und der Bestimmung dieses Zeitpunkts durch den Sachverständi-
gen durchaus vereinbar. Denn die Beteiligten wollten das Bewertungsrisiko mit
der vertraglichen Regelung angemessen verteilen; dabei gingen sie davon aus,
daß sich im Laufe des Jahres 1991 ein Grundstücksmarkt gebildet haben wür-
de, der Anhaltspunkte für den Verkehrswert des Kaufgrundstücks geben konn-
te, ohne zu wissen, wann genau dieser Zeitpunkt eintreten werde. Auf dieser
Grundlage widerspricht ein einseitiges Recht der Verkäufer zur Bestimmung
des Bewertungsstichtags den Interessen der Beklagten, denn es ist nichts da-
für ersichtlich, daß sie auch das damit gegebene Risiko von eventuellen Preis-
steigerungen zwischen dem maßgeblichen Stichtag und dem 31. Dezember
1991 übernehmen sollte.
d) Das Senatsurteil vom 26. Februar 1999 (V ZR 4/98, WM 1999, 1278 f)
steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Dort hatten die
Beteiligten einen Nachbewertungsstichtag ausdrücklich vereinbart, während er
hier erst durch Auslegung zu ermitteln ist. Hierzu sagt die genannte Entschei-
dung nichts; das Berufungsurteil enthält auch keine Feststellungen dazu, daß
die in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-,
Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsver-
trag, BGBl. II S. 518, 566) genannten Voraussetzungen, die der Senat seinem
Urteil vom 26. Februar 1999 (aaO) zugrunde gelegt hat, hier beim Abschluß
des Kaufvertrags fehlten.
2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien hät-
ten für das Geltendmachen der Mehrforderung keine Ausschlußfrist bis zum
31. Dezember 1991 vereinbart, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Ohne Erfolg bleibt zunächst die von der Revisionsbeklagten erhobene
Gegenrüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft von der Vernehmung
der Notarin A. abgesehen. Die insoweit in das Wissen der Zeugin ge-
stellte Tatsache ist unerheblich; denn die Beklagte hat lediglich einen überein-
stimmenden Willen der Vertragsparteien dahingehend behauptet, daß der An-
spruch auf Wertanpassung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Käuferin an-
gemeldet werden mußte. Damit ist jedoch nichts über die Vereinbarung einer
Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines aus der Nachbewertung folgen-
den Zahlungsanspruchs gesagt.
Auch die Interessen der Vertragsparteien sowie Sinn und Zweck von
Nr. 4 der Anlage IX zum Ersten Staatsvertrag (aaO) nötigen zu keiner anderen
Auslegung. Die für die Kalkulierbarkeit der Grundstücksbelastung erforderliche
möglichst kurze Übergangszeit wird hier nicht überschritten. Sie dauerte ledig-
lich ein Jahr, nämlich vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991. Bei
Ausschöpfung dieser Frist für den Abschluß der Nachbewertung konnten dar-
aus entstandene Ansprüche bis zum 31. Dezember 1991 gar nicht geltend ge-
macht werden.
3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, eine Bestimmung
der Leistung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB komme
nicht in Betracht.
Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß die Leistung immer dann
durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragspartei-
en in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführ-
bar erweist (BGH, Urt. v. 6. Juni 1994, II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314,
1315). So liegt der Fall hier, denn der Zeitraum, innerhalb dessen die Nachbe-
wertung vorgenommen werden sollte, ist verstrichen. Darauf, daß die Unrich-
tigkeit des Gutachtens auf falschen Vorgaben der Verkäufer an den Sachver-
ständigen beruhte, also von ihnen verursacht wurde, kommt es nicht an. Des-
wegen kann nicht nur die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, die Lei-
stungsbestimmung durch das Gericht beantragen. Vielmehr kann dies auch die
Klägerin tun und, ebenso wie bei der Leistungsbestimmung durch Urteil nach
§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (s. dazu Senatsurt. v. 24. November 1995,
V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055), unmittelbar auf Zahlung des nach ihrer
Meinung von der Beklagten zu leistenden Betrags klagen. Eines Beweisantritts
der Klägerin zur Ermittlung des Grundstückswerts bedarf es hierzu nicht, weil
das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen muß
(Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 403 Rdn. 1).
Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur ander-
weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen (§ 565 Abs. 1 ZPO), damit der für die Mehrforderung der Klägerin maß-
gebliche Grundstückswert ermittelt wird.
Wenzel
Vogt
Tropf
Schneider
Lemke