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BGH Urteil vom 07.04.2000 – V ZR 36/99

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 7. April 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

V ZR 36/99

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

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BGB § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz

Eine Leistungsbestimmung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB

kann auch die Vertragspartei beantragen, die die Nichtdurchführbarkeit der in erster

Linie gewollten Bestimmung durch einen Dritten verursacht hat. Die Klage kann

auch in diesem Fall unmittelbar auf Zahlung des nach Meinung des Gläubigers vom

Schuldner zu leistenden Betrags gerichtet werden.

BGH, Urt. v. 7. April 2000 - V ZR 36/99 - Kammergericht

LG Berlin

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter

Dr. Vogt, Tropf, Schneider und Dr. Lemke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 23. Zivilsenats

des Kammergerichts in Berlin vom 7. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Mit notariellem Vertrag vom 27. September 1990 verkauften die Treu-

handanstalt und die N. -B. GmbH an die Beklagte eine noch zu ver-

messende Grundstücksfläche von ca. 3.984 qm in B. -H.

zum Preis von 19.920 DM. Dem vereinbarten Kaufpreis lag eine Bestätigung

des Leiters des Grundstücksamtes H. zugrunde, wonach der

Bodenpreis 5 DM/qm betrug. Weiter heißt es in dem Vertrag:

"Der Verkäufer nimmt bis zum 31.12.1991 eine Wertanpassung vor."

In einem weiteren notariellen Vertrag vom 20. November 1990 erklärten

die N. -B. GmbH und die Beklagte mit Zustimmung der Treuhandanstalt

die Auflassung des neu gebildeten Grundstücks. In diesem Vertrag heißt es

u.a.:

"Die im Vertrag vom 27.9.1990 bezeichnete Wertanpassung, die nach dem 31.12.1990 vom Veräußerer zu veranlassen und von ei- nem unabhängigen Sachverständigen vorzunehmen ist, ist bis spätestens 31.12.1991 abzuschließen. Sollte der neu ermittelte Kaufpreis den bereits gezahlten Kaufpreis übersteigen, so ist die Differenz innerhalb von 4 Wochen nach Vorlage der von den Be- teiligten anerkannten Wertermittlung zur Zahlung fällig."

Der von der N. -B. GmbH beauftragte Sachverständige ermittelte

in seinem Gutachten vom 16. Dezember 1991, welches die Beklagte am

11. Februar 1992 erhielt, den Wert des Grundstücks zu dem von der Auftrag-

geberin vorgegebenen Stichtag 31. Dezember 1991 mit 1.050.000 DM. Die

N. -B. GmbH trat ihre Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin

ab. Diese forderte die Beklagte mit Schreiben vom 21. Februar 1994 vergeblich

zur Zahlung der Kaufpreisdifferenz auf.

Mit der Behauptung, die Verkäufer hätten den Bewertungsstichtag be-

stimmen dürfen, hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung

von 1.030.080 DM nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abge-

wiesen. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin neben der Verurteilung der

Beklagten zur Zahlung hilfsweise noch die Feststellung beantragt, daß die Be-

klagte verpflichtet ist, an die Klägerin die Differenz zwischen dem in dem Kauf-

vertrag genannten Preis und dem Verkehrswert des Grundstücks am

31. Dezember 1991 zuzüglich Zinsen zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die

Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Be-

klagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr zweitinstanzliches Klagebegehren

weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Nach Auffassung des Berufungsgerichts haben die Vertragsparteien ein

rechtsgestaltendes Leistungsbestimmungsrecht eines Dritten (§ 317 BGB) ver-

einbart. Die aus der Leistungsbestimmung entstandenen Ansprüche hätten

nicht innerhalb einer Ausschlußfrist bis zum 31. Dezember 1991 geltend ge-

macht werden müssen. Jedoch sei das Sachverständigengutachten unter fal-

schen Voraussetzungen erstellt worden, weil die Verkäufer kein Recht zur Be-

stimmung des Bewertungsstichtages gehabt hätten; vielmehr hätte der Sach-

verständige den Zeitpunkt des Vorhandenseins eines funktionierenden Grund-

stücksmarktes ermitteln und als Stichtag seiner Bewertung zugrunde legen

müssen. Die Bestimmung der Leistung durch Urteil komme nicht in Betracht,

weil die Klägerin durch ihr Verhalten bewirkt habe, daß der Sachverständige

die Leistungsbestimmung nicht korrekt vorgenommen habe.

II.

Dies hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten

stand.

1. Allerdings hat das Berufungsgericht die Nachbewertungsklauseln

fehlerfrei ausgelegt.

a) Einen übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien zur Festlegung

des Bewertungsstichtags, der dem Vertragswortlaut oder einer anderweitigen

Auslegung vorginge (st. Rspr., s. nur BGH, Urt. v. 29. März 1996, II ZR 263/94,

NJW 1996, 1678, 1679 m.w.N. [insoweit in BGHZ 132, 263 ff nicht abge-

druckt]), konnte das Berufungsgericht nicht feststellen. Zwar hat die Klägerin

vorgetragen und unter Zeugenbeweis gestellt, daß den Verkäufern ein Be-

stimmungsrecht hinsichtlich des Bewertungsstichtags eingeräumt worden sei;

auch hat die Beklagte - ebenfalls unter Beweisantritt - behauptet, die Vertrags-

parteien seien darüber einig gewesen, daß Bewertungsstichtag der Tag der

Übergabe des Kaufgrundstücks sein sollte. Aber dem ist das Berufungsgericht

zu Recht nicht nachgegangen. Da ein dahingehender übereinstimmender Wille

in den notariellen Urkunden auch nicht andeutungsweise zum Ausdruck ge-

kommen ist (vgl. Senatsurt. v. 12. Juli 1996, V ZR 202/95, NJW 1996, 2792),

hätte es nämlich näherer Darlegung bedurft, anhand welcher Anknüpfungstat-

sachen diese inneren Tatsachen nach außen in Erscheinung getreten sein

sollen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Mai 1983, VIII ZR 94/82, NJW 1983, 2034, 2035;

Senatsurt. v. 16. Januar 1987, V ZR 185/85, BGHR ZPO § 373 Substantiie-

rung 1).

b) Aus dem Vertragswortlaut ergibt sich lediglich, wer die Nachbewer-

tung zu veranlassen und in welchem Zeitraum sie vorzunehmen ist. Anhalts-

punkte für ein Bestimmungsrecht der Verkäufer hinsichtlich des Bewertungs-

stichtags sind ihm - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zu entneh-

men.

c) Ohne Erfolg rügt die Revision, daß das Berufungsgericht die Interes-

senlage der Vertragsparteien nicht berücksichtigt habe. Vielmehr ist sie mit

dem Auslegungsergebnis, nämlich dem Zusammenfallen des Bewertungs-

stichtags mit dem Tag, an dem sich ein funktionierender Grundstücksmarkt ge-

bildet hatte, und der Bestimmung dieses Zeitpunkts durch den Sachverständi-

gen durchaus vereinbar. Denn die Beteiligten wollten das Bewertungsrisiko mit

der vertraglichen Regelung angemessen verteilen; dabei gingen sie davon aus,

daß sich im Laufe des Jahres 1991 ein Grundstücksmarkt gebildet haben wür-

de, der Anhaltspunkte für den Verkehrswert des Kaufgrundstücks geben konn-

te, ohne zu wissen, wann genau dieser Zeitpunkt eintreten werde. Auf dieser

Grundlage widerspricht ein einseitiges Recht der Verkäufer zur Bestimmung

des Bewertungsstichtags den Interessen der Beklagten, denn es ist nichts da-

für ersichtlich, daß sie auch das damit gegebene Risiko von eventuellen Preis-

steigerungen zwischen dem maßgeblichen Stichtag und dem 31. Dezember

1991 übernehmen sollte.

d) Das Senatsurteil vom 26. Februar 1999 (V ZR 4/98, WM 1999, 1278 f)

steht der Auslegung des Berufungsgerichts nicht entgegen. Dort hatten die

Beteiligten einen Nachbewertungsstichtag ausdrücklich vereinbart, während er

hier erst durch Auslegung zu ermitteln ist. Hierzu sagt die genannte Entschei-

dung nichts; das Berufungsurteil enthält auch keine Feststellungen dazu, daß

die in Nr. 4 der Anlage IX zum Vertrag über die Schaffung einer Währungs-,

Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und

der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (Erster Staatsver-

trag, BGBl. II S. 518, 566) genannten Voraussetzungen, die der Senat seinem

Urteil vom 26. Februar 1999 (aaO) zugrunde gelegt hat, hier beim Abschluß

des Kaufvertrags fehlten.

2. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Vertragsparteien hät-

ten für das Geltendmachen der Mehrforderung keine Ausschlußfrist bis zum

31. Dezember 1991 vereinbart, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Ohne Erfolg bleibt zunächst die von der Revisionsbeklagten erhobene

Gegenrüge, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft von der Vernehmung

der Notarin A. abgesehen. Die insoweit in das Wissen der Zeugin ge-

stellte Tatsache ist unerheblich; denn die Beklagte hat lediglich einen überein-

stimmenden Willen der Vertragsparteien dahingehend behauptet, daß der An-

spruch auf Wertanpassung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Käuferin an-

gemeldet werden mußte. Damit ist jedoch nichts über die Vereinbarung einer

Ausschlußfrist für die Geltendmachung eines aus der Nachbewertung folgen-

den Zahlungsanspruchs gesagt.

Auch die Interessen der Vertragsparteien sowie Sinn und Zweck von

Nr. 4 der Anlage IX zum Ersten Staatsvertrag (aaO) nötigen zu keiner anderen

Auslegung. Die für die Kalkulierbarkeit der Grundstücksbelastung erforderliche

möglichst kurze Übergangszeit wird hier nicht überschritten. Sie dauerte ledig-

lich ein Jahr, nämlich vom 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991. Bei

Ausschöpfung dieser Frist für den Abschluß der Nachbewertung konnten dar-

aus entstandene Ansprüche bis zum 31. Dezember 1991 gar nicht geltend ge-

macht werden.

3. Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht jedoch an, eine Bestimmung

der Leistung durch Urteil nach § 319 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz BGB komme

nicht in Betracht.

Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, daß die Leistung immer dann

durch das Gericht bestimmt werden soll, wenn sich die von den Vertragspartei-

en in erster Linie gewollte Bestimmung durch einen Dritten als nicht durchführ-

bar erweist (BGH, Urt. v. 6. Juni 1994, II ZR 100/92, NJW-RR 1994, 1314,

1315). So liegt der Fall hier, denn der Zeitraum, innerhalb dessen die Nachbe-

wertung vorgenommen werden sollte, ist verstrichen. Darauf, daß die Unrich-

tigkeit des Gutachtens auf falschen Vorgaben der Verkäufer an den Sachver-

ständigen beruhte, also von ihnen verursacht wurde, kommt es nicht an. Des-

wegen kann nicht nur die Beklagte, wie das Berufungsgericht meint, die Lei-

stungsbestimmung durch das Gericht beantragen. Vielmehr kann dies auch die

Klägerin tun und, ebenso wie bei der Leistungsbestimmung durch Urteil nach

§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (s. dazu Senatsurt. v. 24. November 1995,

V ZR 174/94, NJW 1996, 1054, 1055), unmittelbar auf Zahlung des nach ihrer

Meinung von der Beklagten zu leistenden Betrags klagen. Eines Beweisantritts

der Klägerin zur Ermittlung des Grundstückswerts bedarf es hierzu nicht, weil

das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen muß

(Zöller/Greger, ZPO, 21. Aufl., § 403 Rdn. 1).

Danach ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur ander-

weiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuver-

weisen (§ 565 Abs. 1 ZPO), damit der für die Mehrforderung der Klägerin maß-

gebliche Grundstückswert ermittelt wird.

Wenzel

Vogt

Tropf

Schneider

Lemke